Ambulante Dokumentation seit 2014 (inklusive Laborleistungen)
Im Zuge der in zwei Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG festgelegten Umsetzung der "Zielsteuerung-Gesundheit" in Österreich haben Bund, Länder und Sozialversicherung u.a. die ambulante Dokumentation neu geregelt.
In der 15a-Vereinbarung zur Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 199/2013, wurde in Artikel 37 „Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation" u.a. Nachstehendes festgelegt:
„(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass medizinische Leistungen über den gesamten ambulanten Bereich (d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen) ab 1. Jänner 2014 bundesweit nach dem seit 2010 in Pilotprojekten getesteten Katalog ambulanter Leistungen (KAL) im Rahmen eines Berichtswesens in pseudonymisierter Form dem Bund zu melden sind. Die derzeitige Überleitung (Mapping) ist im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Im Sinne einer möglichst hohen Datenqualität ist die Originärdokumentation gemäß dem Katalog ambulanter Leistungen anzustreben. Der Katalog ambulanter Leistungen wird einer periodischen Wartung und Weiterentwicklung unterzogen.
(6) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit ab 2014 vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher."
Die legistische Umsetzung des Gesamtvorhabens erfolgte mit dem "Gesundheitsreformgesetz 2013", mit dem unter anderem auch das "Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen" (Artikel 17) novelliert wurde. Dieses Gesetzespaket wurde im Nationalrat und im Bundesrat beschlossen und am 23. Mai 2013 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 81/2013) kundgemacht.
Die Novelle des Dokumentationsgesetzes hatte zwei inhaltliche Schwerpunkte: die österreichweite Verpflichtung zur Dokumentation ambulant erbrachter Leistungen unter Nutzung des seinerzeit vom BMG (nunmehr BMSGPK) herausgegebenen Katalogs ambulanter Leistungen (KAL), der gemeinsam mit dem Katalog medizinscher Einzelleistungen (MEL-Katalog) für den stationären Bereich einen durchgehenden Gesamtkatalog mit gleicher Systematik bildet, und die Einführung der Pseudonymisierung – ab 2014 für den gesamten ambulanten und ab 2015 auch für den stationären Bereich.
Zur Erzielung einer möglichst hohen Datenqualität wird die Originärdokumentation nach dem KAL angestrebt. Sollte in den Einrichtungen bereits eine adäquate Dokumentation ambulanter Leistungen mit ausreichender Differenzierung existieren, ist auch eine Überleitung (Mapping) auf den KAL zulässig.
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Dokumentation im ambulanten Bereich, in der sämtliche Details zur Dokumentation, zur Datenübermittlung und zur Pseudonymisierung festgelegt sind, wurde am 16. Oktober 2013 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 305/2013) kundgemacht. Zuletzt geändert wurde die Verordnung durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017 und mit BGBl. II Nr. 25/2017 kundgemacht.
Verordnung zur Dokumentation im ambulanten Bereich, BGBl. II Nr. 305/2013
Programmpakete XDok
Für die seit 2014 verpflichtende ambulante Dokumentation stellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landesgesundheitsfonds und den von ihnen finanzierten Krankenanstalten seit dem Berichtsjahr 2017 das Programmpaket XDok samt Dokumentationshandbuch, Quellcode und Stammdaten zur Verfügung. Es dient zur Unterstützung bei der Erstellung der Datenmeldung für das Berichtswesen gemäß Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (DokuG) und bei der Implementierung von Plausibilitätsprüfungen auf die zu exportierenden Daten. Die Sozialversicherung (SV) verwendet für diese Aufgabe ein eigenes EDV-Tool.
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2023
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2024
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2023
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2024
Dokumentation von Laborleistungen
Seit dem Berichtsjahr 2017 gilt für die Dokumentation von Laborleistungen ein Handbuch mit zuletzt im Jahr 2023 aktualisierten dazugehörigen Anhängen 1+2 (Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung). Anlass für diese Änderungen war eine Neuregelung der Zuordnung von LOINC-Codes auf umstrukturierte ELGA-Subgruppen.
Handbuch zur Codierung von Laborleistungen im Leistungskatalog BMGF 2017 (PDF, 301 KB)
Anhänge 1+2 2022: Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog BMSGPK 2023, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 (inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung) (Excel, 547 KB)