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Betreuende und pflegende Angehörige

Die Pflege daheim ist für alle Beteiligten eine große Herausforderung, bei der sie viel Unterstützung brauchen.

Jede einzelne Pflegesituation ist individuell verschieden, weil auch die Gesundheits-, Lebens- und Familiensituationen verschieden sind. Auch die finanziellen Voraussetzungen und die Wohnsituationen spielen eine wichtige Rolle.

Das Angehörigengespräch

Die Erfahrungen aus den unten genannten Hausbesuchen belegen, dass sich pflegende Angehörige oftmals psychisch belastet fühlen, wobei insbesondere die Verantwortung für das pflegebedürftige Familienmitglied, aber auch Angst und Sorge um den pflegebe­dürftigen Menschen, Verzicht und Einschränkungen sowie Überforderung mit der Pflege besonders bedrückend empfunden werden. Als unterstützende Maßnahme für pflegende Angehörige wird österreichweit das „Angehörigengespräch“ angeboten, das von Psychologinnen und Psychologen geführt wird. Dieses Gespräch kann sowohl zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Termine vereinbart werden. Das Angehörigengespräch kann auf Wunsch kostenlos telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie im Folder "Das Angehörigengespräch", der im Broschürenservice zum Download bereit steht.

Information und Beratung durch Hausbesuche

Im Auftrag des Sozialministeriums werden Bezieherinnen und Bezieher eines Pflegegeldes von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen zu Hause besucht. Dabei wird die konkrete Pflegesituation und -qualität mittels eines standardisierten Situationsberichtes erfasst und, wenn notwendig, umfassend informiert und beraten. Der Schwerpunkt der Qualitäts­sicher­­ung in der häuslichen Pflege liegt im Ausgleich des hohen Informations- und Beratungs­defizites bei pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen. Im Vordergrund stehen dabei praktische Pflegetipps (z.B. richtige Lagerungswechsel, Körperpflege etc.) aber auch spezifische Informationen, etwa zur Versorgung mit Hilfsmitteln oder zum Angebot von sozialen Diensten und Kurzzeitpflege. Ein solcher Hausbesuch kann auf Wunsch kostenlos telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie im Folder "Unterstützungen für pflegende Angehörige", der im Broschürenservice zum Download bereit steht.

Angehörigenbonus

Personen die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert (siehe unten: Pensionsversicherung für pflegende Angehörige) haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionist:innen, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 sowie
  • überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr
  • maximales durchschnittliches Jahres-Einkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.500 Euro netto pro Monat
  • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

Der Angehörigenbonus gebührt für beide Personengruppen für das Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro. Ab 2025 wird der Bonus jährlich valorisiert.

Nähere Informationen zum Angehörigenbonus können Sie hier nachlesen  .FAQ (sozialministerium.at)

Pflegekarenzgeld

Der Antrag auf Pflegekarenzgeld ist spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der Pflegekarenz/-teilzeit bzw. Familienhospizkarenz/-teilzeit beim Sozialministeriumservice zu stellen. Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf das Pflegekarenzgeld haben grundsätzlich:

  • Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit privatrechtlich vereinbart haben

Arbeitnehmer:innen haben einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. In diesen zwei Wochen kann eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit getroffen werden. Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner Vereinbarung kommen, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als fünf Angestellte beschäftigt.

  • Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 vereinbart haben
  • Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben (insbesondere Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete)
  • Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwererkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit in Anspruch nehmen
  • Personen, die eine Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt absolvieren
  • Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz, der Familienhospizkarenz oder einer Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben,

Folgende zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Vorliegen einer Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) aufgrund eines unmittelbar vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegenden, ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses von zumindest drei Monaten
  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder Verständigung des Arbeitgebers, dass eine Pflegekarenz aufgrund des Rechtsanspruches gewählt wird bzw. Nachweis der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit oder einer Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
  • Gegebenenfalls Bestätigung der Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit (entfällt bei Familienhospizkarenz)

Wenn vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit eine geringfügige Beschäftigung vorlag, ist der Bezug eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich.

Bezugsdauer von Pflegekarenzgeld

Nahe Angehörige können bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – je nach vereinbarter Dauer mit dem Unternehmen – zwischen ein und drei Monaten Pflegekarenzgeld beziehen. Vorausgesetzt dass zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gehen, kann das Pflegekarenzgeld pro pflegebedürftiger Person für bis zu sechs Monate bezogen werden.

Sollte sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöhen, kann nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe Angehörige bzw. denselben Angehörigen einmalig wieder ein Pflegekarenzgeld bezogen werden. Die Gesamtdauer des Bezuges des Pflegekarenzgeldes darf für dieselbe zu pflegende bzw. zu betreuende Person insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.

Bei einer Familienhospizkarenz  bzw. Familienhospizteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme. Die Sterbebegleitung kann bis zu insgesamt sechs Monate pro Anlassfall in Anspruch genommen werden.

Bei der Begleitung von schwererkrankten Kindern sind bis zu insgesamt neun Monate pro Anlassfall möglich. Zudem kann eine Familienhospizkarenz zweimal in der Dauer von jeweils neun Monaten verlängert werden, wenn diese Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.   

Seit 1. November 2023 können Arbeitnehmer:innen ihre Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei einem stationären Rehabilitations­aufenthalt bis zu insgesamt 4 Wochen pro Jahr begleiten, sofern diese Begleitung von der Sozialversicherung bewilligt wurde. Währenddessen besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

Höhe des Pflegekarenzgeldes

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro). Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.

Wird eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen, besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich zu bekommen. Diese zusätzliche Leistung kann gemeinsam mit dem Pflegekarenzgeld beantragt werden.

Weitere Informationen liefert die das Sozialministeriumservice, welches auch über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet.

Weitere Informationen zum Thema Pflegekarenz und Pflegeteilzeit finden Sie im Bereich Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

Zuwendungen zu den Kosten der Ersatzpflege

Wenn pflegende Angehörige aufgrund von Krankheit, Kur, Urlaub oder sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege verhindert sind, kann von Seiten des Bundes ein Zuschuss gewährt werden (§ 21a Bundespflegegeldgesetz/BPGG). Dieser ist als Beitrag zur Abdeckung jener Kosten zu verstehen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege entstehen. Voraussetzung ist die zumindest einjährig überwiegende Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3. Bei Menschen mit einer nachweislichen demenziellen Beeinträchtigung und bei Minderjährigen ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.

Abhängig von der Pflegegeldstufe beträgt die maximale Zuwendung zwischen 1200 Euro und 2200 Euro für maximal 28 Tage pro Jahr. Diese Beträge erhöhen sich bei der Pflege von demenziellen beeinträchtigten oder minderjährigen Angehörigen um jeweils 300 Euro. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger:

Pflegekurse

Seit 1. Jänner 2023 werden Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt. Die jährliche Höchstzuwendung beträgt pro pflegebedürftiger Person und Jahr € 200,-.

Pflegende Kinder und Jugendliche Young Carers

Young Carers sind ein globales Phänomen, doch zu diesem Thema besteht noch großer Informationsbedarf. Die Studien „Kinder und Jugendliche als pflegende Angehörige" aus den Jahren 2012 und 2014 geben Einsicht in die Situation von Young Carers in Österreich.

Im Auftrag des Sozialministeriums wurde nicht nur die Anzahl pflegender Kinder und Jugendlicher erhoben, sondern auch welche Aufgaben sie in der Familie übernehmen und welche Wünsche und Bedürfnisse sie für sich und die Familie haben. Demnach leisten pflegende Kinder in den verschiedensten Lebensbereichen Unterstützungsarbeit. Je nachdem, wo sie gebraucht werden, helfen sie im Haushalt, den gesunden Geschwistern oder in der direkten Pflege für die erkrankte Person. Knapp ein Viertel der Young Carers helfen in allen drei Bereichen überdurchschnittlich viel, manchmal fünf oder mehr Stunden am Tag. Hilfe von außen, zum Beispiel durch Freunde oder eine Pflegeperson, geben Kinder nur selten an.

Bundesweit wurde ein Anteil von 3,5 Prozent bzw. rund 42.700 pflegenden Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 bis 18 Jahren ermittelt. Das durchschnittliche Alter liegt bei 12,5 Jahren, 70 Prozent der Young Carers sind weiblich. Migration hat keinen Einfluss auf kindliche Pflege. Pflegende Kinder und Jugendliche, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum chronisch kranke Familienmitglieder pflegen, übernehmen somit überdurchschnittliche pflegerische Verantwortung.

Beide Studien wurden in Band 19 der Sozialpolitischen Studienreihe veröffentlicht, der im Broschürenservice zum Download verfügbar ist.

Der Folder "Young Carers" steht ebenfalls im Broschürenservice zum Download bereit.

Die App "Young Carers Austria" des Sozialministeriums bietet einen Überblick zu bestehenden (Hilfs-)Angeboten für Betroffene und deren Familien. Aber auch Eltern, Lehrpersonen oder sonstige Wegbegleiter:innen können sich mittels App informieren.

Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Für Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen unter gänzlicher bzw. erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, bestehen zwei Möglichkeiten, um ohne Beitragszahlungen Pensionsversicherungszeiten zu erwerben: die Weiterversicherung für pflegende Angehörige und die Selbstversicherung für pflegende Angehörige.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind (z.B. Beendigung der Erwerbstätigkeit), um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten

Diese Begünstigung kommt pro Pflegefall nur für eine Person in Betracht und bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht. Die Beiträge für die Pensionsversicherung werden zur Gänze vom Bund getragen, sodass für die pflegenden Angehörigen keine Kosten entstehen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige – § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Diese Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland

Auch die Beiträge für die Selbstversicherung übernimmt der Bund zur Gänze. Pflegende Angehörige können auf diese Art und Weise kostenlos Versicherungszeiten erwerben.

Außerdem können sich Personen, deren Arbeitskraft wegen der Pflege eines behinderten Kindes überwiegend beansprucht ist, gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung selbst versichern. Die Erwerbstätigkeit darf dabei bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten, da die Beiträge vom Bund bezahlt werden.

Weiterführende Informationen und Anträge erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger. 

Krankenversicherung für pflegende Angehörige

Mitversicherung für pflegende Angehörige

Es können sich Personen beitragsfrei mitversichern lassen, die zumindest selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben oder die eine Angehörige bzw. einen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige

Diese Versicherungsvariante ist kostenlos und kann von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert oder als Angehörige mitversichert und sozial schutzbedürftig sind. Die so versicherte Person muss sich der häuslichen Pflege einer/eines nahen Angehörigen widmen, die/der mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Pflege muss unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft im Inland erfolgen.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die sich der Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und die Voraussetzungen für die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllen, können sich bei sozialer Schutzbedürftigkeit in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern, sofern sie nicht als Angehörige mitversichert sind.

Versicherungsbeiträge fallen nicht an. Diese werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichfonds für Familienbeihilfen vom Bund beglichen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Krankenkasse.

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Logo "Pflegende Angehörige". Foto: © Sozialministerium

Logo "Pflegende Angehörige"

Anlässlich des ersten nationalen Aktionstages pflegender Angehöriger am 13. September 2019 hat Bundesministerin a.D. Mag.a Dr.in Brigitte Zarfl der Öffentlichkeit ein neues Logo präsentiert.
Mehr als 940000 erwachsene Angehörige kümmern sich Tag für Tag mit viel Engagement um ihre hilfebedürftigen Familienmitglieder und übernehmen damit den überwiegenden Teil der Pflege und Betreuung. Damit leisten Sie für uns alle einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag, den es zu würdigen gilt.
Durch das Logo „Pflegende Angehörige“ soll einerseits die Aufmerksamkeit dafür geweckt werden, das Jede und Jeder plötzlich und unerwartet mit Pflege und Betreuung in der eigenen Familie konfrontiert sein kann. Anderes soll das Logo bei allen Aktionen, Projekten und Maßnahmen Verwendung finden, die zur Unterstützung und Entlastung dieser Personengruppe beitragen.
Das Logo wird allen Organisationen und Institutionen kostenlos zum Download angeboten, die Maßnahmen für pflegende Angehörige umsetzen. Ausgenommen von der Nutzung sind Gewerbetreibende der Personenbetreuung und Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung. Alle Verwertungs-, Benutzungs-, und Bearbeitungsrechte blieben beim Sozialministerium bzw. beim jeweiligen Rechtsnachfolger.
Sollten Sie das Logo in einem anderem Format benötigen, bitten wir um Kontaktaufnahme unter kommunikation@sozialministerium.at.

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2024