Dienstleistungen/Soziale Dienste
Die sozialen Dienste sind für Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderungen damit diese so betreut werden können wie sie das selbst möchten. Ziel ist die Verbesserung der Lebenssituation dieser Personen.
Die sozialen Dienste fallen in die Kompetenz der Länder und werden von diesen sowie von Gemeinden und von freien Wohlfahrtsverbänden (z.B. Volkshilfe, Hilfswerk, Rotes Kreuz, Diakonie, Caritas oder Samariterbund) angeboten.
Zuständige Stellen für die Antragstellung sind Gemeindeamt, Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien das Sozialzentrum bzw. der Fonds Soziales Wien.
In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen haben sich die Länder verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen Dienste dezentral und flächendeckend angeboten werden.
Die Bundesländer sorgen dafür, dass die sozialen Dienste qualitäts- und bedarfsgerecht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen. Dabei wird der Ansatz von Case- und Caremanagement verfolgt. Das heißt: Die sozialen Dienstleistungen sind auf die Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten abgestimmt. Außerdem werden die Versorgungsstrukturen organisationsübergreifend koordiniert. Ziel dabei ist die Qualitätssicherung in Ausbildung und Praxis.
Das Infoservice des Sozialministeriums bietet eine umfangreiche Sammlung von Angeboten mobiler sozialer Dienste und einen Überblick über das vorhandene Angebot an Alten- und Pflegeheimen in ganz Österreich.
Alten- und Pflegeheime in Österreich
Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Viele Personen übersiedeln schließlich in ein Alten- oder Pflegeheim. Bei der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Das heißt: Personen werden nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung aufgenommen.
Die Höhe der Heimkosten variiert und ist von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland die Einrichtung liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Institution handelt. In den meisten Alten- und Pflegeheimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.
Neben dem Pflegegeld und der Pension wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe bzw. der Träger der Mindestsicherung für den Restbetrag auf. Genaue Auskünfte darüber geben die jeweiligen Alten- oder Pflegeheime, das zuständige Gemeindeamt, der Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft.
Seit 2013 gibt es das Nationale Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ). Das Sozialministerium und die Bundesländer haben gemeinsam dafür gesorgt, dass das NQZ in ganz Österreich gilt. Mit dem Zertifikat werden Häuser ausgezeichnet, die sich – über die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen hinaus – im Interesse einer größtmöglichen individuellen Lebensqualität um die Weiterentwicklung ihrer Qualität bemühen.
Rechtsgrundlage zum Aufenthalt in Alten- oder Pflegeheimen
Wichtige Gesetze zum Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim sind das Heimvertragsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz. Das Heimvertragsgesetz dient dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Mit dem Heimaufenthaltsgesetz sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit psychisch kranker und kognitiv beeinträchtigter Menschen in Alten- und Pflegeheimen geregelt.
Detailinformationen zu Heimaufenthalt, Heimvertrag und Pflege liefert auch das Konsumentenportal des Sozialministeriums.
Entfall des Pflegeregresses
Seit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen und Erben sowie Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).
Welches Vermögen bleibt unangetastet?
Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Daher fallen darunter auch Immobilien, Liegenschaften (Wohnungseigentum), Barvermögen und Sparbücher.
Ist das Einkommen auch vom Entfall des Pflegeregresses umfasst?
Nein. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (wie Pensionen, Unterhaltsansprüche) sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. Bei Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe verbleiben der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 monatlich.
Was ist unter stationären Pflegeeinrichtungen zu verstehen?
Der Begriff Pflege ist im Pflegegeldrecht definiert und auch ausjudiziert und umfasst Betreuungs- und Hilfeleistungen. Stationär bedeutet jedenfalls eine Unterbringung während des Tages und der Nacht sowie einen Anspruch der betroffenen Person auf Pflegegeld. Die Abdeckung dieser Betreuungs- und Hilfeleistungen kann auch in einer Einrichtung erfolgen, die als „Behinderteneinrichtung" bezeichnet wird.
Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hat klargestellt, dass auch Einrichtungen, die der Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen, vom Verbot des Pflegeregresses umfasst sind und diese Bestimmungen analog anzuwenden sind.
Soziale Dienste bei den Pflege- und Betreuungsdiensten
Mobile und ambulante Betreuungs- und Pflegedienste
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege im gewohnten und familiären Umfeld erleichtern, den Verbleib des pflegebedürftigen Menschen in seiner häuslichen Umgebung erst ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten. Zu den mobilen und ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten zählen beispielsweise Heimhilfe, Hauskrankenpflege oder „Essen auf Rädern".
Teilstationäre Tagesbetreuung
Tagesbetreuung ist die teilstationäre Betreuung von pflegebedürftigen Menschen während der Tages- oder Nachtstunden einmal oder mehrmals pro Woche. Tagespflege dient mit ihrem strukturierten Tagesablauf und dem Angebot an aktivierenden und therapeutischen Maßnahmen vorwiegend dazu, den pflegebedürftigen Menschen trotz vielfältiger Einschränkungen ein relativ selbständiges Leben zu ermöglichen. Teilstationäre Dienste bieten beispielsweise geriatrische Tageszentren an. Die Leistungen umfassen ein Abhol- bzw. Heimtransport-Service, Verpflegung, bedarfsgerechte Pflege sowie je nach Bedarf und Interesse Therapien, Ausflüge, Veranstaltungen und Beratung für pflegende Angehörige.
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Zur Entlastung von Angehörigen, die zu Hause Pflege- und Betreuungsarbeit leisten, kann während ihrer vorübergehenden Abwesenheit - etwa aufgrund eines Urlaubes - die betreute Person für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit in einer stationären Einrichtung (z.B. Pflegeheim) betreut werden.
Alternative Wohnformen
Im Anschluss an einen Pflegeaufenthalt wird die Rückkehr nach Hause nicht immer möglich sein. Als Alternative zum Verbleib im Pflegeheim wurden in verschiedenen Bundesländern Senioren-Wohngemeinschaften eingerichtet. Mit Unterstützung durch ambulante soziale Dienste und Betreuung durch Personal im Bereich Sozialarbeit wird ehemaligen Pflegepatientinnen und Pflegepatienten ein selbstbestimmtes Leben wieder ermöglicht.
Mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungsdienste
Darunter sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.
Case- und Caremanagement
Die sozialen Dienstleistungen werden auf die Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten abgestimmt. Es gibt eine Erfassung des Versorgungsgeschehens, um mit den unterschiedlichen Beteiligten gemeinsame Ziele festzulegen und über eine bestimmte Zeitspanne oder den gesamten Betreuungsverlauf hinweg die Koordination der Versorgung sicherzustellen. Weitere Informationen bietet die Österreichische Gesellschaft für Case- und Caremanagement.
Community Nursing
Hierunter sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Bei Community Nurses handelt es sich um Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Sie sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen.
Pflegefonds
Beim Pflegefonds handelt es sich um einen Verwaltungsfonds. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen an die Länder zur Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sowie zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege erbracht. Zudem werden die Zweckzuschüsse für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag und die Fortführung der Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal gewährt. Ziel ist die Verbesserung des Pflegeangebotes, eine Attraktivierung von Pflegeberufen, die Finanzierung von qualitätssichernden Maßnahmen, innovativen Projekten sowie Maßnahmen der Digitalisierung.
Die Mittel dafür werden zu zwei Drittel vom Bund und zu einem Drittel von den Ländern und Gemeinden aufgebracht. Die Bestimmungen zum Pflegefonds sind im Pflegefondsgesetz (PFG) festgelegt.
Der Pflegefonds ist beim Sozialministerium eingerichtet und wird gemeinsam mit dem Finanzministerium verwaltet. Die Länder sind nach den Bestimmungen des PFG verpflichtet bis spätestens 30. September eines jeden Jahres Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne für das Folgejahr dem Sozialministerium vorzulegen. Dadurch wird im Hinblick auf die Zielsetzungen des Pflegefondsgesetzes bewirkt, dass die Länder regelmäßig Bedarfs- und Entwicklungspläne zur Langzeitpflege erstellen.
Mit der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle zum PFG wurde die Weiterdotierung des Pflegefonds für die Jahre 2024 bis 2028 mit insgesamt 6,034 Milliarden Euro sichergestellt.
Hospiz- und Palliativversorgung
Auf Basis des mit 1. Jänner 2022 in Kraft getretenen Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG) unterstützt der Bund die Länder bei der Umsetzung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebotes, das nicht unter die Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung fällt. Ziel ist die Bereitstellung und Sicherung eines erreichbaren, zugänglichen und leistbaren Unterstützungsangebotes für Palliativpatientinnen und –patienten sowie deren An- und Zugehörigen, das ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist und die Grundversorgung ergänzt.
Zu diesem Zweck stellt der Bund ab 2022 jährlich einen Zweckzuschuss aus Budgetmitteln zur Verfügung, dessen Höhe im Hospiz- und Palliativfondsgesetz (HosPalFG) festgelegt ist. Die Verwaltung erfolgt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Voraussetzung für die Bereitstellung der Finanzmittel ist ein Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung unter anderem über die Höhe deren finanzieller Beiträge. Weiters setzt die Gewährung der Zweckzuschüsse die Einhaltung von im Gesetz normierten Bedingungen voraus, die in den Übergangsjahren 2022 und 2023 von der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragten Gesundheit Österreich GmbH im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung inhaltlich zu erarbeiten waren. Davon umfasst waren insbesondere einzuhaltende Qualitätskriterien, der benötigte Aus- und Aufbau des Angebotes, die bundeseinheitliche Planung, die Erhebung von Datenparametern sowie die Festlegung von Tarifen.
Die finanziellen Mittel sind für die Jahre 2022 bis 2024 betraglich im Gesetz vorgegeben und werden ab dem Jahr 2025 mit der Aufwertungszahl valorisiert. Für die Umsetzung der erarbeiteten Inhalte der Bedingungen besteht ein starkes Commitment zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialversicherung, wobei den Ländern die operative Ausführung zukommt.