Steuerentlastung und Pension
Durch die ökosoziale Steuerreform und drei Maßnahmenpakete zur Abfederung der Teuerung wird für Niedrigverdiener:innen und Pensionistinnen und Pensionisten eine finanzielle Entlastung erreicht.
Pensionen und Pensionssonderzahlungen (13. + 14. Pension) sind Bruttoleistungen und unterliegen entsprechend den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes der Besteuerung.
Abfederung der Teuerung
Drei Anti-Teuerungspakete von insgesamt 32,7 Mrd. Euro sorgen zwischen 2022 und 2026 sowohl für kurzfristige Entlastung als auch für nachhaltige, strukturelle Änderungen für Pensionistinnen und Pensionisten.
Langfristige Maßnahmen ab dem Jahr 2023
Ab 2023 werden die Abschaffung der kalten Progression, die Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Valorisierung, d.h. Anpassung an die Inflation, von bestimmten Sozialleistungen (u.a. dem Krankengeld und Rehabilitationsgeld) wirksam. Dadurch werden die Menschen und Unternehmen dauerhaft entlastet.
Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben. Das verbleibende Drittel wird vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen.
Die Steuertarifgrenzen 2025:
Tarifstufen Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz 2025 |
---|---|
13.308 und darunter | 0 % |
über 13.308 bis 21.617 | 20 % |
über 21.617 bis 35.836 | 30 % |
über 35.836 bis 69.166 | 40 % |
über 69.166 bis 103.072 | 48 % |
über 103.072 bis 1.000.000 | 50 % |
über 1.000.000 | 55 % |
Negativsteuer
Jene, die nur wenig oder keine Steuern zahlen, erhalten eine Negativsteuer (SV-Bonus). Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden für das Kalenderjahr 2025 Sozialversicherungsbeiträge bis zu höchstens 669 Euro rückerstattet. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung.
Pensionistenabsetzbetrag
Mit der Abschaffung der kalten Progression wurde auch die jährliche Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen beschlossen. 2025 werden diese um 5,0 Prozent angehoben.
Der Pensionistenabsetzbetrag wurde somit auf 1.002 Euro erhöht und steht fortan steuerpflichtigen Pensionistinnen und Pensionisten zu, deren Pensionseinkünfte den Betrag von jährlich 21.245 Euro nicht übersteigen. Für Pensionseinkünfte zwischen 21.245 Euro und 30.957 Euro vermindert sich der Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde auf 1.476 Euro erhöht. Er kommt steuerpflichtigen Pensionistinnen und Pensionisten zugute, deren Pensionseinkünfte 24.196 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für zu versteuernde Pensionseinkünfte zwischen 24.196 Euro und 30.957 Euro vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null.
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für selbstständig Erwerbstätige und Bauern mit niedrigen und mittleren Einkommen
Selbständige und Bauern erhalten abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage eine Beitragsgutschrift. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung beträgt diese zwischen 90 Euro und 315 Euro. Die Kosten dieser Gutschrift werden vom Bund getragen.
Weiterführende Informationen: |
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Bundesministerium für Finanzen |