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Erleichterungen für Mieter:innen bei Provisionen an Immobilienmakler:innen

Neue Regelungen ab 1. Juli 2023 gültig

Provision bezahlt Auftraggeber:in

Mit dem heutigen Tag treten Verbesserungen für wohnungssuchende Mieter:innen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt das so genannte "Erstauftraggeber:innenprinzip". Das bedeutet, dass künftig die:derjenige die Provision von Makler:innen bezahlen muss, die:der das Maklerunternehmen zuerst  beauftragt hat.

Finanzielle Entlastung der Wohnungssuchenden

In den meisten Fällen werden diese Kosten, die bislang üblicherweise von den Mieter:innen zu bezahlen waren, nun von den Vermieter:innen zu tragen sein. Mit der Neuregelung der Provisionsbezahlung sollen vor allem einkommensschwache Haushalte und junge Menschen finanziell entlastet werden.

Keine Provisionspflicht trotz erster Beauftragung

Damit die neue Regelung nicht umgangen wird sollen Wohnungssuchende in bestimmten Fällen selbst dann nicht provisionspflichtig werden, wenn sie das Makler:innenunternehmen zuerst beauftragt haben. So darf auch keine Provision verlangt werden, wenn zwischen dem Makler:innenunternehmen und der:dem Vermieter:in oder der:dem Verwalter:in eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht. Damit sollen Absprachen zwischen diesen verhindert werden.

Verbotene Zahlungen

Außerdem sind alle Vereinbarungen ungültig, die Mieter:innen zu sonstigen Leistungen an die Hausverwaltungen verpflichten, wie zum Beispiel Zahlen für die Besichtigung einer Wohnung, für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit der angehenden Miter:innen (Bonitätsprüfung) oder für die Errichtung des Mietvertrages. Ebenso entfällt die Provisionspflicht, wenn eine Wohnung ohne Einverständnis des:der Vermieter:in inseriert oder sonst beworben wird. Keine Provision kann zudem von Wohnungssuchendenden gefordert werden, wenn die Vermieter:inseite nur deshalb keinen Maklervertrag abgeschlossen hat, um nicht provisionspflichtig zu werden.

Damit soll verhindert werden, dass Wohnungssuchende bei Vertragsabschluss über Umwege Zahlungen an das Makler:innenunternehmen leisten müssen. Auch ungerechtfertigte Zahlungen an Vormieter:innen ohne Gegenwert sind verboten. Verstöße gegen die neuen Regelungen werden mit Verwaltungsstrafen geahndet.

Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Vermittlung von Mietverträgen für Wohnungen, Kauf- und Gewerbeimmobilien sind davon nicht betroffen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Konsument:innenportal www.konsumentenfragen.at.