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Alterspension

Um auch im Alter finanziell abgesichert zu sein, steht die Alterspension allen Versicherten offen, die die Voraussetzungen erfüllen.

Um auch im Alter finanziell abgesichert zu sein, steht die Alterspension allen Versicherten offen, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter (Regelpensionsalter) erreicht haben und die Mindestversicherungsdauer (Wartezeit) erfüllen. Wer beide Voraussetzungen erfüllt, die Pension aufschiebt und weiterarbeitet, erhält einen Bonus.

Bevor eine Alterspension ausbezahlt werden kann, muss – wie bei jeder Leistung aus der Pensionsversicherung – ein entsprechender Antrag bei dem Versicherungsträger gestellt werden, bei dem man die letzten 15 Jahre überwiegend versichert war. Wenn Sie Ihren Pensionsantrag zwei bis drei Monate vor dem geplanten Pensionsantritt stellen, können noch offene Fragen geklärt werden und eine Verzögerung bei der Pensionsauszahlung wird vermieden.

Gesetzliches Pensionsantrittsalter (Regelpensionsalter)

Je nach Geburtsjahrgang gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension.

Für männliche Versicherte gilt das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Mit Stichtag 1. Jänner 2024 wird das Pensionsantrittsalter von Frauen vom bisher 60. Lebensjahr um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben. Erstmals davon betroffen sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1. Jänner 1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1. Juli 1968 gilt das 65. Lebensjahr als generelles Pensionsantrittsalter.

Erhöhtes Antrittsalter für Frauen

Geburtsdatum

Pensionsalter

Pensionsstichtag
im Kalenderjahr

bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
01.01.1964 bis 30.06.1964 60,5 2024
01.07.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
01.01.1965 bis 30.06.1965 61,5 2026
01.07.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
01.01.1966 bis 30.06.1966 62,5 2028
01.07.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
01.01.1967 bis 30.06.1967 63,5 2030
01.07.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
01.01.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 01.07.1968 65,0 2033

Quelle: BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

 

Mindestversicherungsdauer – Erfüllung der Wartezeit

Für den Bezug einer Alterspension ist die Erfüllung einer Mindestversicherungsdauer vorgesehen. Folgende Möglichkeiten sind möglich:

  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
  • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
  • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.

Alternativ dazu ist auch folgende erfüllte Wartezeit gültig:

  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre). Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aus einer Erwerbstätigkeit heraus entstanden sein. Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, eines/einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) sowie Zeiten der Familienhospizkarenz.

    Seit 1. Jänner 2017 werden auch Kindererziehungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Wartezeit berücksichtigt.

Bonus bei späterem Pensionsantritt

Bei Erreichen Ihres Regelpensionsalters müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit nicht beenden. Die Weiterarbeit nach dem Regelpensionsalter wird durch einen Bonus gefördert („Aufschubbonus“). Sie können dadurch Ihre Pensionsleistung dauerhaft erhöhen.

Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit erst nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, wird die Leistung für die Monate der späteren Inanspruchnahme um 5,1 Prozent pro Jahr erhöht. Die Bonusphase wird maximal für drei Jahre gewährt. Die maximale Bonifikation beträgt daher 15,3 %.

Als zusätzliche Förderung für den längeren Verbleib im Erwerbsleben wird in der Bonusphase der Anteil des Dienstnehmers und des Dienstgebers am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte reduziert, wodurch sich das monatliche Arbeits-Nettoeinkommen erhöht. Für die Gutschrift am Pensionskonto werden bei der späteren Pensionsberechnung jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.

Pensionsbonus anhand von Beispielen
Beispiele-Pensionsbonus.pdf (PDF, 82 KB)
Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2024