Bäderhygiene
Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb von Hallen- und Freibädern, Whirl Pools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteichen kann die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden.
Dem Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen:
- Hallenbäder
- künstliche Freibäder
- Warmsprudelbäder (Whirl Pools)
- Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
- Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
- Bäder an Oberflächengewässern
- Kleinbadeteiche
- Badegewässer
Zu Recht gehört Schwimmen zu den beliebtesten Sportarten und Freizeitbeschäftigungen und kann einen Beitrag zur Erlangung und Erhaltung der Gesundheit leisten. Die menschliche Gesundheit kann jedoch durch mögliche im Beckenwasser vorhandene Krankheitserreger und Schadstoffe beeinträchtigt werden.
Allgemeine Informationen
Wie der Oberste Sanitätsrat in einem Gutachten festgestellt hat, sind Gefahren der Übertragung von Krankheiten in Bädern auf folgende Art und Weise gegeben:
- über den Verdauungstrakt (z.B. Salmonellen, Wurminfektionen, Hepatitis A u.a.),
- über andere Schleimhäute (wie z.B. die Schwimmbadkonjunktivitis u.a.),
- von feuchten Böden direkt auf die Haut, besonders der Füße (z.B. Fußpilzbefall) und
- auf dem Luftweg (Atemwegsinfektionen, auch durch Aerosole).
Zum Unterschied von Trinkwasser wird Badewasser im Kreislauf geführt und darüber hinaus erwärmt, weshalb die Anreicherung mit Krankheitserregern und unerwünschten chemischen Stoffen zu vermeiden ist.
Bäderhygienerechtlichen Vorschriften
Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften legen verbindliche Eckdaten im Hinblick auf eine möglichst sichere Badewasseraufbereitungstechnik und einen möglichst geringen Einsatz von Chemikalien fest. Sie enthalten Bestimmungen zu Errichtungs- und Betriebsbewilligung als auch zu:
- allgemeinen Anforderungen an Becken
- Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit
- Untersuchungsmethoden
- Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren
- hygienischer Betriebsführung
- zulässigen Desinfektionsmitteln
- innerbetriebliche Kontrolle
- behördlicher Kontrolle.
Als Indikatorparameter werden chemisch-physikalische Parameter und in mikrobiologischer Hinsicht
- koloniebildende Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur
- Escherichia coli
- Enterokokken
- Pseudomonas aeruginosa
- und, wo zutreffend, Legionellen
untersucht.
Innerbetriebliche Kontrolle
Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in welches täglich die Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes (freies und gebundenes Chlor) und des pH-Wertes des Beckenwassers sowie technische Daten (wie zu Filterspülung, Füllwasserzusatz, Förderstrom des Beckens) und Informationen zum Badebesuch einzutragen sind. Darüber hinaus haben BetreiberInnen einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten von Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 BHygG einzuholen.
Desinfektion des Badewassers
Um das Risiko einer Übertragung von Krankheitserregern von Badegast zu Badegast zu minimieren, ist bei Badewasser in Becken eine Desinfektion (gezieltes Abtöten von Krankheitserregern) mit Chlor unerlässlich. Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften schreiben eine Desinfektionsleistung vor, wonach 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden müssen.
Unerwünschte Desinfektionsnebenprodukte, wie Trihalogenmethane (THM), können sich bilden, wenn organische Verunreinigungen, wie sie von jedem Badegast eingebracht werden (z.B. Körperflüssigkeiten, Hautschuppen, Kosmetika), im Wege der Aufbereitung (durch Flockung und Filtration eventuell durch eine zusätzliche Ozon-Oxidationsstufe) nicht ordnungsgemäß entfernt werden. Die Vorschriften beinhalten dazu Richt- und Grenzwerte um eine gesundheitsgefährdende Anreicherung im Beckenwasser zu vermeiden.
Werden die hygienerechtlichen Anforderungen trotz entsprechender technischer Einrichtungen nicht eingehalten, ist häufig eine mangelhafte Betriebsführung die Ursache, wie z.B. eine nicht sachgerechte Filterspülung. Mit einer Nachjustierung von Anlagenteilen und/oder Nachschulung des die Anlage betreuenden Personals kann häufig Abhilfe geschaffen werden.
Warmsprudelwannen sind sämtliche Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die einen Inhalt von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
Allgemeine Information
Eine Novelle zum BHygG 2009 und die BHygV 2012 brachten u.a. detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffenheit und des hygienischen Betriebes von Warmsprudelwannen (Whirlwannen).
Untersuchungen haben gezeigt, dass von nicht entsprechend gewarteten Warmsprudelwannen eine hohe Infektionsgefahr ausgehen kann. Ursächlich dafür ist insbesondere der Wannenkreislauf (Rohr- und/oder Schlauchsystem), in welchem sich bei Verabsäumung entsprechender Desinfektionsmaßnahmen wassereigene Mikroorganismen (z.B. Legionella pneumophila, Pseudomonas aeruginosa, Amöben) massiv vermehren und sogenannte Biofilme bilden können. So können Legionellen schwere Lungenentzündungen (Pneumonien) verursachen, wohingegen Pseudomonas aeruginosa u.a. Entzündungen des äußeren Gehörganges (Otitis externa), Mittelohrentzündungen (Otitis media), Infektionen von Haut und Schleimhäuten, Wund- und Harnwegsinfekte hervorrufen kann.
Desinfektion
Die Desinfektion (gezieltes Abtöten von Krankheitserregern) des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion mit einer Chlorlösung (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen und nach längerem Stillstand vor der Wiederinbetriebnahme zu erfolgen.
Warmsprudelwannen sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benutzung durch eine Person bestimmt. Darauf hat der Betreiber in der Badeordnung, die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwannen anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne, sofern die Warmsprudelwanne nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
Für eine erfolgreiche Desinfektion sind die Einhaltung der erforderlichen Konzentration und die Einhaltung einer ausreichenden Einwirk- bzw. Kontaktzeit maßgebend. Zu den häufigsten Fehlern bei der Desinfektion zählen die Nachverdünnung des Desinfektionsmittels oder die Nichteinhaltung von Konzentration und Einwirkzeit.
Bei Inbetriebnahme einer Warmsprudelwanne nach nicht erfolgreicher Desinfektion des Wannenwasserkreislaufs gelangen die Mikroorganismen aus den wasser- und/oder luftführenden Leitungen in das Badewasser und können die Gesundheit des Badegastes gefährden.
Innerbetriebliche Kontrolle
Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, weiters haben BetreiberInnen einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten von Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 BHygG einzuholen.
Durch die bäderhygienerechtlichen Bestimmungen soll zum Schutz der Gesundheit der Badenden ein Mindestmaß an hygienischen Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und des Betriebes sichergestellt werden.
Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften enthalten Bestimmungen zu den allgemeinen Anforderungen, zur hygienisch-technischen Betriebsführung und zur innerbetrieblichen und behördlichen Kontrolle. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die einschlägigen Bestimmungen über Becken anzuwenden.
"Bäder an Oberflächengewässern" umfassen lediglich die landseitigen Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Ein "Bad an einem Oberflächengewässer" und das dazugehörige "Oberflächengewässer" ergänzen einander.
"Oberflächengewässer" oder Teile davon können ein "Badegewässer" im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG sein, dann unterliegen sie den einschlägigen Bestimmungen des BHygG und der BGewV.
"Kleinbadeteiche" sind künstliche zum Baden angelegte Oberflächengewässer, deren Reinhaltung über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers erfolgt, allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen (wie Pumpen, Skimmer). Sie wurden erstmals 1996 in den bäderhygienerechtlichen Vorschriften erfasst. Nachdem mittlerweile auf eine langjährige Erfahrung zurückgegriffen werden konnte, erfolgte mit der BHygV 2012 eine Anpassung der Bestimmungen.
Benützungsbeschränkungen
In Kleinbadeteichen erfolgt keine chemische Desinfektion. Um in hygienischer Hinsicht eine einwandfreie Wasserqualität aufrechtzuerhalten, ist die Festlegung und Einhaltung folgender Beschränkungen von essenzieller Bedeutung:
- höchstzulässige Anzahl der Badegäste pro Tag (Nennbelastung) und
- höchstzulässige Anzahl an Badegästen, die sich gleichzeitig im Badebereich befinden dürfen.
Informationspflicht
Die BetreiberInnen sind verpflichtet, zur Information der Badegäste bei den Zugängen und im Uferbereich Hinweise zur Benützungsbeschränkung anzubringen.
Innerbetriebliche Kontrolle
Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle sind ein Betriebstagebuch zu führen und einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten - welchem die Ergebnisse einer Untersuchung vor Beginn und von zumindest monatlichen Untersuchungen während der jährlichen Betriebszeit zugrunde zu legen sind - von Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 BHygG einzuholen.
Bestimmte Oberflächengewässer die bevorzugt zum Baden genutzt werden, werden als sogenannte "Badegewässer" während der Badesaison nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer untersucht.
EU-Rechtsvorschriften zur Qualität der Badegewässer
Mit der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer wurden für alle Arten von Oberflächengewässern, in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, Grenzwerte bzw. Richtwerte für mikrobiologische, physikalische, chemische und andere als Zeichen der Verschmutzung geltende Parameter festgelegt.
Die Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer ist für Österreich mit 1. Jänner 1997 wirksam geworden. Seither ist jährlich ein Bericht über die Durchführung der Überwachung der Badegewässer in Österreich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Mit 24. März 2006 ist eine neue Badegewässerrichtlinie, die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, in Kraft getreten. Die Richtlinie 76/160/EWG wurde mit 31. Dezember 2014 aufgehoben.
Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2006/7/EG:
- die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils für jedes Badegewässer
- anstelle der bisherigen Parameter zwei neue bakteriologische Parameter zur Überwachung der Badegewässerqualität (E. coli und intestinale Enterokokken)
- die jährliche Einstufung der Qualität eines Badegewässers auf Grundlage der Daten der letzten vier Badesaisonen (in Österreich erstmals mit der Badesaison 2013)
- vier Qualitäten der Badegewässer (in Österreich erstmals mit der Badesaison 2013)
- zu ergreifende Bewirtschaftungsmaßnahmen
- Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie
- Information der Öffentlichkeit an jedem Badegewässer und im Internet (spätestens mit Beginn der Badesaison 2012).
Die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgte durch eine mit 16. Juli 2009 in Kraft getretene Novelle zum Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. I Nr. 64/2009 (zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 42/2012), und durch eine mit 30. Oktober 2009 in Kraft getretene eigene Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2013).
Ein "Badegewässer" im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem
- mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
- für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird (§ 2a Abs. 2 BHygG).
"Oberflächengewässer" sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt (§ 2a Abs. 1 BHygG).
"Badestellen" (Überwachungsstellen, Probenahmestellen) dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist (§ 2a Abs. 3 BHygG).
Ein "Oberflächengewässer" kann sohin ein oder mehrere "Badegewässer" (Abschnitt eines Oberflächengewässers) aufweisen; im Bereich jedes Badegewässers befindet sich in der Regel eine Probenahmestelle ("Badestelle").
Wesentliches Kriterium für die Einstufung eines Abschnitts eines Oberflächengewässers als Badegewässer ist auch nach der RL 2006/7/EG eine „große Zahl“ von Badenden; darüber hinaus besteht die Anforderung, dass an diesem Abschnitt des Oberflächengewässers kein dauerhaftes Badeverbot besteht und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
Was unter einer "großen Zahl" von Badenden zu verstehen ist, legt die RL 2006/7/EG nicht fest. Dies ist – wie auch schon nach der RL 76/160/EWG – im Einzelfall zu beurteilen.
Die Europäische Kommission führt in ihrer Mitteilung vom 21.12.2000 "Eine neue Politik für die Badegewässer", KOM(2000) 860 endgültig, aus " …. dass nicht alle Gewässer als "Badegewässer" ausgewiesen werden können und dass der Hauptzweck von Badegewässern Erholung und Fremdenverkehr ist".
Badesaison bleibt auch nach der RL 2006/7/EG der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres (§ 4 BGewV).
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Die nach der RL 76/160/EWG bestimmten Badegewässer und Badestellen sind auch die Badegewässer und Badestellen nach der RL 2006/7/EG.
Bis zum 15. April eines jeden Kalenderjahres hat die Landeshauptfrau /der Landeshauptmann der Bundesministerin für Gesundheit die für die kommende Badesaison aktuelle Badegewässerliste sowie einen für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan zu übermitteln (§ 9a Abs. 3 BHygG).
Qualität der Badegewässer
Die Europäische Kommission veröffentlichte ihren letzten Bericht über die Ergebnisse/Einstufungen der europäischen Badegewässer am 3. Juni 2022 mit den Ergebnissen/Einstufungen zur Badesaison 2021
In der Badesaison 2021 entsprachen in Österreich 99,6% (260) der Badegewässer den Qualitätsvorgaben der Badegewässerrichtlinie; die restlichen 0,4% beziehen sich auf ein (1) neu hinzu gekommenes Badegewässer, das aufgrund eines noch nicht kompletten Datensatzes über vier Badesaisonen noch nicht eingestuft werden konnte.
97,7% (255) der Badegewässer wiesen eine ausgezeichnete Wasserqualität auf, 1,5% (4) eine gute Wasserqualität, 0,4% (1) eine ausreichende Wasserqualität und 0,0% (0) eine mangelhafte Wasserqualität. Insgesamt wurden 261 österreichische Badegewässer beurteilt.
Neuerung seit der Badesaison 2013
Wesentliche Neuerungen seit der Badesaison 2013:
- Die Bewertung und Einstufung der Badegewässer erfolgt auf Grund der Daten der letzten 4 Badesaisonen nach vorgegebenen Perzentilmethoden (§§ 9 und 10, Anlagen 1 und 8 BGewV),
- für die Parameter E. coli und intestinale Enterokokken gelten die Werte (Perzentilwerte) der Anlage 1 BGewV,
- Einstufung und qualitativer Zustand eines Badegewässers: "mangelhaft" oder "ausreichend" oder "gut" oder "ausgezeichnet".
Zum Ende der Badesaison 2015 haben alle Badegewässer zumindest eine "ausreichende Qualität" aufzuweisen (§ 9a Abs. 9 BHygG, §§ 9 und 10 BGewV).
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Maßnahmen, die in Bezug auf Badegewässer zu ergreifen sind, nach der Richtlinie 2006/7/EG (§ 2a Abs. 9 BHygG):
- Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils
- Erstellung eines Überwachungszeitplans
- Überwachung der Badegewässer
- Bewertung der Badegewässerqualität
- Einstufung der Badegewässer
- Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen
- Information der Öffentlichkeit
- Maßnahmen zu Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber Verschmutzung
- Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung
Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung
Für sämtliche Badegewässer waren Badegewässerprofile zu erstellen. In diesen sollen alle potenziellen Verschmutzungs- oder Verunreinigungsquellen innerhalb oder in der Nähe des Badegewässers beschrieben, quantifiziert, analysiert und kartografiert werden. Mittels derartiger Profile sollen die Informationen gewonnen werden, die
bei der langfristigen Planung von Erhaltungs- oder Verbesserungsprogrammen,
bei der Erstellung von Checklisten für Verschmutzungsereignisse,
als Grundlage für Prüfungen
oder bei der Information der Öffentlichkeit
genutzt werden können.
Die Badegewässerprofile sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns zu erstellen (§ 9a Abs. 4 BHygG).
Die Häufigkeit der Überprüfung und Aktualisierung eines Badegewässerprofils hängt von der Qualität der Wasserbeschaffenheit des Badegewässers (Einstufung) ab (§ 11 BGewV, Anlage 9 BGewV). Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine "ausreichende Qualität" im Sinne der RL 2006/7/EG aufweisen. Zu diesem Zweck hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Bäderhygienegesetz (§ 2a Abs. 9 BHygG) mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der Badegewässer mit "ausgezeichneter Qualität" und mit "guter Qualität" hat sie/er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen (§ 9a Abs. 9 BHygG).
Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer
Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer während der Badesaison unter Heranziehung der die Probenahmen und Untersuchungen in der Regel durchführenden Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als Sachverständige (Ausnahmen: Burgenland - Probenahme durch das Amt der Bgld. Landesregierung; Kärnten - Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten; Oberösterreich - Probenahme durch das Amt der OÖ Landesregierung; Vorarlberg - Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg; Wien - MA 39 Hygiene).
Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität eines Badegewässers den Qualitätsanforderungen (Grenzwerten nach Anlage 6 BGewV) nicht entspricht, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsbehörde- Amtsarzt/Amtsärztin) die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer aus einer mangelnden Wasserqualität herrührenden Gesundheitsgefährdung anzuordnen (z.B. Ortsbesichtigung, Kontrolluntersuchungen, Badeverbot). Zunächst wird ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen sein; bei einer neuerlichen Grenzwertüberschreitung sind weitergehende Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit der Badenden hat die Gesundheitsbehörde ein Badeverbot zu verhängen (§ 10a BHygG).
Ein Badeverbot (Verordnung) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich kundzumachen (§ 10a Abs. 7 BHygG).
Seit Beginn der Badesaison 2010 werden die Untersuchungsergebnisse nach jedem Untersuchungsdurchgang direkt in die diesbezügliche europäische Datenbank der Europäischen Kommission/-Europäischen Umweltagentur weitergeleitet. Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht die Daten im "Water Information System for Europe – WISE" bzw. im "Shared Environmental Information System – SEIS".
Beteiligung und Information der Öffentlichkeit
Eine wesentliche Neuerung der RL 2006/7/EG ist die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie. Die zuständigen Behörden haben die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BHygG.
Alle mit der Vollziehung der sich auf Badegewässer beziehenden Rechtsvorschriften betrauten Behörden (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Ämter der Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden) haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen (§ 12 Abs. 1 BGewV). Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde zu diesem Zweck die E-Mail-Adresse badegewaesser@sozialministerium.at eingerichtet. Durch die Behörden ist den Vorschlägen, Bemerkungen und Beschwerden der Öffentlichkeit gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (§ 12 Abs. 2 BGewV, § 9a Abs. 2 BHygG).
Während der Badesaison sind der Öffentlichkeit bestimmte Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers und weitergehende Informationen über Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Informationstafel an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers hat folgende Informationen zu enthalten (§ 13 Abs. 1 BGewV):
- die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole
- eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des erstellten Badegewässerprofils ("Kurzprofil")
- bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind: eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde und eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt
- Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen
- im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe
- wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer
- eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen (z. B. im Internet)
EU-weit einheitliche Symbole hinsichtlich der aktuellen Einstufung eines Badegewässers, ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden sind zu verwenden.
Die RL 2006/7/EG sieht weiters die Information der Öffentlichkeit mittels geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internet, vor. Über diese Medien sind die in nächster Nähe eines Badegewässers zu veröffentlichenden Informationen und folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten (vgl. § 13 Abs. 2 BGewV):
- eine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen)
- die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung
- das Badegewässerprofil ("Langprofil") jedes Badegewässers
- bei Badegewässern, die als "mangelhaft" eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen
- bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer, die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.
Gewisse Daten, wie z.B. die aktuelle Badegewässerliste, werden vor der Badesaison zur Verfügung gestellt, die aktuellen Überwachungsergebnisse (§ 13 Abs. 2 Z 2 BGewV) jeweils nach Abschluss der Analyse.
Gemäß Art. 13 der Richtlinie 2006/7/EG hat Österreich einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie jährlich bis zum 31. Dezember an die Europäische Kommission zu übermitteln. Dieser hat Informationen (Überwachungsergebnisse, Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer, Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden) zur vorangegangenen Badesaison zu enthalten.
Auf Grund dieser seitens der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission übermittelten Informationen veröffentlicht die Europäische Kommission alljährlich einen Bericht über die Qualität der Badegewässer, welcher jeweils vor Beginn der nächsten Badesaison (in der Regel Ende Mai) herausgegeben wird.
Gebärdensprache
Informationen
Qualität der europäischen Badegewässer 2021 (deutsche Version)
Qualität der europäischen Badegewässer 2021 (englische Version)
Liste der Badegewässer in Österreich 2020 (PDF, 590 KB) (PDF, 590 KB)
Rechtliches
Rechtliche Grundlagen zu Badegewässer und Umweltinformationen
Kontakt
Nutzen Sie den E-Mail-Kontakt badegewaesser@sozialministerium.at für Vorschläge, Bemerkungen, Beschwerden - insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerliste.
Zuständige Abteilung:
Abteilung VI/A/4 (Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystrasse 2, 1030 Wien
Die Hygienebestimmungen der bäderhygienerechtlichen Vorschriften finden Anwendung auf die oben angeführten Einrichtungen samt Nebeneinrichtungen:
- im öffentlichen Bereich
- in Betriebsanlagen nach § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten
- aber z.B. auch im Rahmen des Betriebes eines Campingplatzes und in Bordellen
Ausnahmen
Auch wenn die fachlichen Grundlagen dieselben sind, unterliegen Bäder (Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbäder), Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht den bäderhygienerechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für derartige Einrichtungen im privaten Bereich.
Grundgedanke für diese Ausnahmen war, die lediglich für den privaten Gebrauch eines kleinen Personenkreises bestimmten Einrichtungen, wie Swimmingpools bei Einfamilienhäusern oder Bäder im Rahmen von kleineren Wohnanlagen, auszunehmen, da hier die BenützerInnen selbst in der Lage sind, auf die hygienische Beschaffenheit ihrer Einrichtungen Einfluss zu nehmen bzw. sich hierüber entsprechend zu informieren.