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Neuartige Tabakerzeugnisse

Nachstehend finden Sie Informationen zu den notwendigen Voraussetzungen um neuartige Tabakerzeugnisse in Österreich Verkehr zu bringen.

Bei „neuartigen Tabakerzeugnissen“ handelt es sich um Tabakerzeugnisse, die nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fallen und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht werden (siehe § 1 Z 1a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG).

Hinweis

In Österreich dürfen neuartige Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind!

Die Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie das Zulassungsverfahren selbst bzw. die in diesem Zusammenhang einzurichtende Bewertungsstelle werden in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse, Bundesgesetzblatt II Nr. 42/2017, geregelt.

Der Antrag auf Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu stellen, jedoch direkt bei der Bewertungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in elektronischer Form einzubringen.

Dem Antrag sind die in § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung genannten Unterlagen bzw. Nachweise beizulegen.

Genauere Informationen zur Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen sind auf der Website der AGES veröffentlicht.

Kontakt der Bewertungsstelle

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Tel.: +43 5 0555-0
Fax: +43 50 555-22019
Mail: tabak@ages.at
https://www.ages.at/ages/buero-fuer-tabakkoordination/uebersicht

Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse beträgt 7.953 Euro und ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die AGES zu entrichten.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber. Nähere Informationen dazu sind dem § 3 der Tabakgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt II Nr. 43/2017, zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2023