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Pflegereformpaket I (2022)

Maßnahmen für Beschäftigte

  1. Entgelterhöhungszweckzuschuss für unselbstständig Beschäftigte

    Der Bund hat den Ländern bis Ende des Jahres 2023 insgesamt bis zu 570 Millionen Euro für die Erhöhung des Entgelts von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen, Pflegeassistent:innen, Pflegefachassistent:innen und Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe als Zweckzuschuss zur Verfügung gestellt. Dadurch soll der Pflege- und Betreuungsberuf noch attraktiver werden. Für das Jahr 2022 konnten 2.000 Euro pro Vollzeitäquivalent inklusive Dienstgeberbeiträgen, für das Jahr 2023 bis zu 2.460 Euro pro Vollzeitäquivalent inklusive Dienstgeberbeiträgen mit dem Bund abgerechnet werden. Der Bund trägt die Kosten zur Gänze. Insgesamt haben rund 175.000 Personen im Jahr 2023 von diesen Entgelterhöhungen profitiert.

    Eine langfristige Sicherstellung genau dieser Maßnahme konnte durch die Ausweitung der Zielsetzungen der Zweckzuschüsse im Pflegefonds ab dem Jahr 2024 im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen erzielt werden.

  2. Entlastungswoche Pflege

Als Maßnahme des Arbeitnehmer:innenschutzes erhalten Arbeitnehmer:innen in der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und im gehobenen Dienst ab dem 43. Lebensjahr eine zusätzliche Entlastungswoche. Diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmer:innen in Pflegeberufen, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.

  1. Nachtschwerarbeit

Alle Beschäftigten in der stationären Langzeitpflege erhalten pro Nachtdienst zwei Stunden Zeitguthaben.

  1. Entfristung Pflegeassistenz

Pflegeassistent:innen dürfen weiterhin unbefristet in Krankenanstalten tätig sein. Das in § 117 Abs. 23 GuKG vorgesehene Auslaufen der Tätigkeit ab 1.1.2025 ist aufgrund des hohen Personalbedarfs nicht zielführend. Die Bestimmung wurde daher gestrichen.

  1. Kompetenzerweiterungen

Erweiterte Kompetenzen für Pflegeassistenz: Ab- und Anschließen laufender Infusionen – ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen – bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben.

Kompetenzerweiterungen für Pflegefachassistenz: Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen sowie die Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen.

  1. Erleichterungen bei Nostrifikation

Pflegekräfte aus dem Ausland erhalten die Möglichkeit, im niederschwelligeren Pflegeberuf tätig zu werden, bis die Nostrifikation abgeschlossen ist.

  1. Erleichterungen für ausländische Pflegekräfte (AuslBG/AuslBVO)

Pflegekräfte erhalten deutlich mehr Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung. Das bedeutet Erleichterungen beim Zugang zur Rot-Weiß-Rot–Karte für Pflegekräfte. Gleichzeitig werden auch für 40- bis 50-Jährige Punkte in der Kategorie Alter ermöglicht.

Maßnahmen für Auszubildende

  1. Ausbildungsbeiträge für die Pflegeausbildung - Pflegeausbildungs-Zweckzuschuss

Das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) soll Menschen, die eine Ausbildung in den Bereichen Pflege und Betreuung absolvieren, finanziell besserstellen. Personen, die keine existenzsichernden Leistungen vom AMS bekommen, sollen einen monatlichen Ausbildungsbeitrag von mindestens 600 Euro erhalten. Der Bund hat den Ländern zu diesem Zweck insgesamt 264 Millionen Euro für 3 Jahre zur Verfügung gestellt, um zwei Drittel der so entstehenden Kosten abzudecken. Das dritte Drittel haben die Länder zu tragen.

Eine langfristige Sicherstellung dieser Maßnahme konnte durch die Ausweitung der Zielsetzungen der Zweckzuschüsse im Pflegefonds hinsichtlich Pflegeausbildungen im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen mit Gültigkeit ab 1.1.2024 erzielt werden.

  1. Pflegestipendium (Pflegestipendium (oesterreich.gv.at))

Zusätzlich zum Pflegausbildungs-Zweckzuschussgesetz wurde mit dem Pflegereformpaket beschlossen, ein Pflegestipendium einzuführen. Das Pflegestipendium wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) angeboten. Es unterstützt Personen bei der Ausbildung, die erst später in den Pflegeberuf einsteigen oder wiedereinsteigen wollen. Das verantwortliche Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Das Pflegestipendium gibt es seit 1.1.2023. (siehe auch Pflegereformpaket III bzw. Link hier)

  1. Lehre für Assistenzberufe in der Pflege

Neben einer schulischen Ausbildung im Bereich Pflege soll es – vorerst als Modellversuch – in ganz Österreich eine Pflegelehre geben. Im Jahr 2028 findet eine Evaluierung mit wissenschaftlicher Begleitung statt. Die Lehre dauert 4 bzw. 3 Jahre und endet mit einem Lehrabschluss als Pflegefachassistenz bzw. Pflegeassistenz. Er ermöglicht bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen auch den Zugang zur Fachhochschul-Ausbildung zum:zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:in. Je nach Lehrjahr und Kollektivvertrag gibt es eine Lehrlingsentschädigung von 890 Euro bis zu 1.789 Euro (Der Start der Lehrversuche erfolgte mit 1.9.2023).

  1. Überführung der Schulversuche zur PA/PFA ins Regelschulwesen

Im Rahmen eines Schulversuchs an 15 Standorten werden an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen und fünfjährigen berufsbildenden höheren Schulen seit 2020/21 österreichweit insgesamt rund 600 Schüler:innen ausgebildet. Ab dem Schuljahr 2023/24 wird der Start dieser neuen Ausbildungsform regulär ermöglicht und ein nahtloser Übergang sichergestellt.

Maßnahmen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

  1. Pflegekarenzgeld (Pflegekarenzgeld (oesterreich.gv.at))

Künftig wird ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz von 3 Monaten bestehen, sofern eine solche Vereinbarung in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Berücksichtigung findet. Die Antragsfrist auf Pflegekarenzgeld wurde auf einen Monat verlängert, auch wenn die Maßnahme bereits beendet wurde. Zusätzlich wurde die Frist zur Antragstellung bei noch laufender Pflegekarenz auf bis zu zwei Monate verlängert.

  1. Zuwendungen für die Ersatzpflege gemäß § 21a BPGG

Für pflegende Angehörige gibt es künftig bereits nach drei Tagen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege, wenn sie aufgrund von Krankheit, Kur, Urlaub oder sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege verhindert sind. Bisher war dies erst nach sieben Tagen der Fall. Für weitere Verbesserungen siehe Pflegereform Teil II.

  1. Pflegekurse für pflegende Angehörige (Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse (sozialministeriumservice.at))

Es werden Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person ermöglicht. Die jährliche Höchstzuwendung beträgt pro pflegebedürftiger Person und Jahr 200,00 Euro.

  1. Ausweitung des Angehörigengesprächs (Das Angehörigengespräch | pflege.gv.at)

Eine:n Angehörige:n zu pflegen, ist psychisch sehr belastend. Oft kommt es zu Stress und Überforderung oder Angst und Sorge darüber, was die Zukunft bringen wird. Im Angehörigengespräch erhält man niederschwellige Aufklärung und Hilfe zur Situationsbewältigung.  Mit 1. Jänner 2023 erfolgte eine Ausweitung des kostenlosen Angehörigengesprächs auf fünf Gesprächstermine. Für weitere Verbesserungen siehe Pflegereform Teil II.

  1. Entfall der Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld

Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieher:innen und zur Unterstützung der Angehörigenpflege entfällt die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe. Von dieser Maßnahme profitieren rund 45.000 Personen, die 60 Euro pro Monat mehr erhalten.

  1. Erschwerniszuschlag (Voraussetzungen für das Pflegegeld (oesterreich.gv.at))

Für Menschen mit schweren psychischen Behinderungen oder Demenz wurde der Wert des Erschwerniszuschlages von 25 auf 45 Stunden pro Monat erhöht.

  1. Angehörigenbonus (Angehörigenbonus | pflege.gv.at)

Ab Pflegestufe 4 haben selbst- oder weiterversicherte pflegende Angehörige und weitere Angehörige, auch Pensionist:innen, im Jahr 2023 automatisch Anspruch auf 750 Euro sowie ab dem Jahr 2024 auf 1.500 Euro Angehörigenbonus, wenn sie sich aufgrund der Pflege in der Pensionsversicherung selbst- bzw. weiterversichert haben. Für weitere Verbesserungen siehe Pflegereform Teil II.

  1. Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Im Einvernehmen mit den Ländern stellte der Bund 16 Millionen Euro zur Verfügung, um die Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung mit 1. Jänner 2023 um rund 16,67 % auf 640 Euro bzw. 1.280 Euro zu erhöhen. Für weitere Verbesserungen siehe Pflegereform Teil II.

Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2024