Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Pensionssplitting
Viele Mütter und Väter schränken ihre Erwerbstätigkeit ein, um sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen.
Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung
Kindererziehungszeiten werden als Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung angerechnet. Sie werden dabei jenem Elternteil angerechnet, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
In der Pensionsversicherung werden dabei bis zu vier Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet. Mit dieser Regelung werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden, welche durch die Geburt und die Kinderbetreuung entstehen können. Der spätere Pensionsanspruch wird durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erhöht. Für Zeiten der Kindererziehung wird eine gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro (2024) monatlich herangezogen und am persönlichen Pensionskonto eingetragen. Der verwendete Betrag für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird jährlich erhöht, ebenso wie die bereits am persönlichen Pensionskonto befindlichen Gutschriften jährlich bis zum Pensionsantritt aufgewertet werden.
Als Kinder gelten leibliche Kinder sowie Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Überschneiden sich Kindererziehungszeiten durch die Geburt eines weiteren Kindes, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind mit Beginn der Kindererziehungszeit für das zweite Kind.
Liegt während der Kindererziehungszeit zusätzlich eine Erwerbstätigkeit vor, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt. Für die spätere Pensionshöhe jedoch wird die für die Kindererziehungszeit festgelegte Beitragsgrundlage der Beitragsgrundlage aus Erwerberbstätigkeit hinzugeschlagen. Die obere Grenze dafür bildet die Höchstbeitragsgrundlage.
Freiwilliges Pensionssplitting
Im Jahr 2005 wurde die Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings geschaffen. Damit kann der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten sieben Jahre ab Geburt bis zu 50 Prozent der Pensionskontogutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet.
Eine solche Übertragung kann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Das Pensionssplitting wurde eingeführt, um auf freiwilliger Basis das durch die Kindererziehungszeit entstehenden Ungleichgewicht durch Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf dem Pensionskonto zwischen Eltern ausgleichen zu können.
Wie viel kann übertragen werden?
Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr entschieden werden.
Dabei sind folgende gesetzliche Grenzen zu beachten:
- Es können nur Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen. Gutschriften aus einem Versicherungsschutz wegen Arbeitslosigkeit, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.
- In jedem Kalenderjahr können höchstens 50 Prozent der Gutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen werden.
- Es kann nur so viel übertragen werden, dass im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.
- Die Übertragung kann als Betrag erfolgen oder als Prozentsatz der Gutschrift. Der zulässige Betrag wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger berechnet.
- Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?
Die Übertragung muss bis spätestens zum zehnten Geburtstag des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Liegt die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes innerhalb von 10 Jahren vor so erstreckt sich die Antragsfrist bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes.
Vor der Übertragung müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Es muss der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden. Das betrifft vor allem selbstständig Erwerbstätige.
Der Antrag zur Übertragung kann vorerst formlos gestellt werden. Die Vereinbarung über die Höhe der Übertragung kann später nachgereicht werden, wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind. Des Weiteren muss mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.
Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension (Alterspension, vorzeitige Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) oder einen Ruhegenuss als Beamter hat.
Eine getroffene Vereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Formulare für die Beantragung der „Übertragung von Kindererziehungszeiten“ können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bezogen werden.
Projekt TRAPEZ: Transparente Pensionszukunft
Das Sozialministerium hat am EU-kofinanzierten Projekt "TRAPEZ: Transparente Pensionszukunft – Sicherung der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen im Alter" mitgewirkt.
TRAPEZ hat die geschlechtsspezifischen Unterschiede in den Alterspensionen vertiefend analysiert, und jene Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, welche die finanzielle Absicherung im Alter, besonders für Frauen, verbessern.
Weitere Informationen sind auf der Projektwebsite https://www.trapez-frauen-pensionen.at abrufbar.