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Berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Berufliche Teilhabe ist ein – wenn nicht sogar das zentrale –  Element für eine gesamtgesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und für eine inklusive Gesellschaft.

Grundsätzlich haben Menschen mit Behinderungen im Sinne des Disability Mainstreaming den Zugang zu allen Maßnahmen der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik und auch auf entsprechende Unterstützung. Aus besonderen Lebenssituationen, aus dem Lebensalter und -verlauf, aus besonderen Formen der Beeinträchtigung oder aus dem Zusammentreffen von Behinderungen mit anderen Hintergründen, die eine Teilhabe möglicherweise erschweren, ergibt sich jedoch ein spezifischer Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz oder auf dem Weg in den Arbeitsmarkt.

Für die Finanzierung von Förderungen im Rahmen der „Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (sowohl Individual-, als auch Projektförderungen) stehen Mittel der „Beschäftigungsoffensive“ der Bundesregierung zur Verfügung.

Auch in Zukunft stehen die Stärkung der Beruflichen Teilhabe und die Weiterentwicklung und Weiterführung der bestehenden Angebote für Menschen mit Behinderungen im Zentrum der Behindertenpolitik.

Hierbei wird insbesondere auf die Nachhaltigkeit und Treffsicherheit der Maßnahmen Rücksicht genommen und diese ausgewogen, sowohl zur Unterstützung von Unternehmen als auch zur direkten Unterstützung der Personen, eingesetzt. Im Rahmen der neu geschaffenen Inklusionsförderung können beispielsweise Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Neuaufnahme von begünstigten Behinderten Unterstützungsleistungen vom Sozialministeriumservice beziehen.

Behinderteneinstellungsgesetz

Das Behinderteneinstellungsgesetz bildet zusammen mit dem Bundesbehindertengesetz und dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die gesetzliche Grundlage für das Behindertenrecht.

Es enthält unter anderem wichtige Regelungen zu den Bereichen:

  • Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
  • Ausgleichstaxe
  • Begünstigte Behinderte
  • Behindertenvertrauenspersonen
  • Diskriminierungsschutz

Der Endbericht zum Projekt "Evaluierung der Auswirkungen der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz" steht im Broschürenservice zum Download bereit.

Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe 

Beschäftigungspflicht

Laut Behinderteneinstellungsgesetz (§ 1 Abs. 1) sind alle Unternehmen, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personen beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen.

Beispielsweise hat ein Unternehmen, das 100 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, die Verpflichtung, vier begünstigte Behinderte einzustellen (Pflichtzahl: vier). Angestellte mit bestimmten besonders schweren Behinderungen (z.B. blinde Personen, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer) werden auf die Pflichtzahl doppelt angerechnet.

Für die Einstellung von begünstigten Behinderten wird der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin von der Kommunalsteuer, der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds, der Handelskammerumlage und in Wien von der U-Bahn-Steuer befreit.

Ausgleichstaxe

Sofern der Beschäftigungspflicht nicht oder nicht zur Gänze entsprochen wird, hat das Unternehmen pro offener Pflichtstelle und Monat eine Ausgleichstaxe zu entrichten.

Ausgleichstaxe im Jahr 2024
Pro Monat und offener Pflichtstelle bei 25-99 Beschäftigten 320 Euro
Bei Betrieben mit 100 bis 399 Beschäftigten pro Monat und offener Pflichtstelle 451 Euro
Bei Betrieben mit 400 oder mehr Beschäftigten pro Monat und offener Pflichtstelle 477 Euro

Die gesamten eingehenden Ausgleichstaxen fließen in den Ausgleichstaxfonds. Die Mittel werden zweckgebunden für die Unterstützung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen verwendet. Zuschüsse aus diesem Fonds können sowohl Betroffene selbst als auch deren Vorgesetzte erhalten.

Begünstigte Behinderte

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent können einen Antrag auf Feststellung als begünstigte Behinderte stellen.

Folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % sind Österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt:

  1. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, Staatsbürger und Staatsbürgerinnen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und Bürgerinnen und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichzustellen sind. Das sind insbesondere Personen, die eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Nicht zu den begünstigte Behinderten gehören können

  • Schülerinnen und Schüler,
  • Studierende,
  • Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen sowie
  • Personen, die sich nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht beschäftigt werden können.

Begünstigte Behinderte profitieren von zahlreichen Vorteilen:

  • Erhöhter Kündigungsschutz: Unternehmen müssen die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen, bevor sie eine Kündigung aussprechen dürfen.
  • Förderungen im beruflichen Bereich: Das Angebot reicht von finanziellen Beihilfen über technische Arbeitshilfen bis hin zu speziellen Trainings.
  • Zusatzurlaub: Dieser wird gestattet, sofern er laut Kollektivvertrag, Dienstrecht oder den Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist.
  • Lohnsteuerfreibetrag: Steuerliche Begünstigungen können ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent beim Finanzamt beantragt werden.

Personen mit einem Behindertenpass sind nicht automatisch begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Besonderer Kündigungsschutz

Neben der Beschäftigungspflicht sieht das Behinderteneinstellungsgesetz (§ 8) auch einen erhöhten Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen vor.

Das Dienstverhältnis eines bzw. einer begünstigten Behinderten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens vier Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen, ohne Zustimmung ist die Kündigung jedoch unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz wurde seitens der Unternehmen, aber auch von Behindertenvertretungen zunehmend als Einstellungshemmnis betrachtet. Deshalb wurden in Abstimmung mit den Sozialpartnern und den Behindertenverbänden Lockerungen des besonderen Kündigungsschutzes vorgenommen. Für neue, nach dem 1. Jänner 2011 geschlossene Dienstverhältnisse mit begünstigten Behinderten gilt der besondere Kündigungsschutz – abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen – erst nach vier Jahren. Bestehende Dienstverhältnisse sind davon nicht betroffen.

Unterstützungsangebote des Sozialministeriumservice

Vom Sozialministeriumservice wird bereits seit Jahren ein breit gefächertes Förderinstrumentarium von unterschiedlichen Projekt- und Individualförderungen oder einer Kombination aus beiden zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe angeboten.

Projektförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe

Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA)

Das Netzwerk Berufliche Assistenz – kurz NEBA – wird über das Sozialministeriumsservice (SMS) finanziert und ist ein ausdifferenziertes System zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen. Eine breit gefächerte Trägerlandschaft sichert das Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse der Zielgruppen und ist von arbeitsmarktpolitischer Relevanz. NEBA ist gleichzeitig eine wichtige Unterstützungsstruktur bei der weiteren Entwicklung des Gleichstellungsrechtes. Unter dem NEBA-Dach werden zahlreiche Unterstützungsleistungen gebündelt, die sowohl Menschen mit Behinderungen als auch ausgrenzungsgefährdete Jugendliche kostenlos in Anspruch nehmen können. Kompetente Partner:innen gibt es in allen Bundesländern.

Derzeit bestehende Angebote:

Das Jugendcoaching ist ein Angebot an der Schnittstelle Schule und Beruf und basiert auf enger Zusammenarbeit mit Schulen und anderen jugendnahen Einrichtungen, wie zum Beispiel Jugendzentren. Jugendcoaching zielt darauf ab, ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen durch Beratung, Begleitung und Case Management Perspektiven aufzuzeigen. Individuelle Unterstützungspakete helfen, die eigenen Fähigkeiten zu erkennen und zu fördern. Das Ziel ist im Sinne der Ausbildungspflicht bis 18, die jungen Menschen möglichst langfristig im Bildungssystem zu halten und dadurch eine höhere Qualifizierung zu erreichen. Anschließend gilt es, in die individuell bestmögliche arbeitsmarktpolitische Maßnahme überzuleiten.

AusbildungsFit schließt an das Jugendcoaching an und richtet sich an ausgrenzungsgefährdete Jugendliche am Übergang von der Pflichtschule in eine weiterführende (Berufs-)Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt. Manche Jugendliche benötigen nach Beendigung ihrer Schullaufbahn mehr Zeit und Unterstützung, um sich am Arbeitsmarkt zurecht zu finden, da ihnen wesentliche Grundlagen für eine erfolgreiche Eingliederung fehlen und ihnen somit mittelfristig eine qualifizierte Teilhabe am österreichischen Arbeitsmarkt erschwert wird. Um auch Jugendliche abzuholen, deren Nachreifungsbedarf nicht im regulären AusbildungsFit abgedeckt werden kann, wurde 2019 ein sehr niederschwelliges Vormodul implementiert, das sich an jene Jugendlichen richtet, die mit den Strukturen in AusbildungsFit anfangs überfordert sind. Ziel ist es, die Jugendlichen nach einer Eingewöhnungsphase im Vormodul in AusbildungsFit für die Arbeitsmarktintegration fit zu machen.

Für AusbildungsFit werden auch ESF- Kofinanzierungsmittel der ESF plus Periode 2021-2027 zur Verfügung gestellt.

Die Berufsausbildungsassistenz (BAS) unterstützt Jugendliche mit Behinderungen oder anderen Vermittlungshemmnissen bei der betrieblichen Ausbildung (Verlängerte Lehre oder Teilqualifizierung), begleitet die Ausbildung sowohl im Betrieb als auch in der Schule und sichert damit nachhaltig diesen Ausbildungsweg ab.

Die Arbeitsassistenz ist das zentrale Instrument der Beruflichen Assistenzen in Österreich und unterstützt Menschen mit Behinderungen bei der Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Ein Schwerpunkt der Arbeitsassistenz liegt auf der beruflichen Erstintegration von Jugendlichen mit Behinderungen. Eine zweite zentrale Funktion der Arbeitsassistenz ist die Krisenintervention zur Sicherung eines gefährdeten Arbeitsplatzes.

Das NEBA Betriebsservice als Teil der und Ergänzung zur Arbeitsassistenz richtet sich an alle Betriebe sämtlicher Branchen unabhängig von ihrer Betriebsgröße – auch an Dienstgeber:innen des öffentlichen und gemeinnützigen Bereichs. Um Betriebe beim Thema „Arbeit und Behinderung“ besser zu unterstützen und verstärkt proaktiv auf Betriebe zuzugehen, wurde mit dem NEBA Betriebsservice unter Einbindung von Vertreter:innen der Wirtschaft ein maßgeschneidertes Beratungs- und Serviceangebot für Betriebe entwickelt. Der Fokus wird beim NEBA Betriebsservice verstärkt auf die Bedürfnisse der Betriebe gelegt. Durch

  • ein systematisches proaktives Zugehen auf Unternehmen auf Augenhöhe,
  • durch gezielte Netzwerkarbeit und Beziehungspflege,
  • durch bedarfsgerecht gezielte Information und Sensibilisierung zum Thema „Arbeit und Behinderung“,
  • durch umfassende Beratung über die zahlreichen Förderungsangebote, Vorteile und den Mehrwert bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen bis hin zu einer intensiven Begleitung beim Recruiting im Betrieb sollen Unternehmen verstärkt als Partner gewonnen und zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen motiviert werden.
  • Richtlinie NEBA Betriebsservice  (PDF, 326 KB)

Mit dem Jobcoaching ist eine besonders intensive Maßnahme der Beruflichen Assistenzen etabliert worden. Jobcoaching bietet direkte, individuelle Unterstützung am Arbeitsplatz für Personen mit einem umfassenderen Assistenzbedarf (z.B. aufgrund einer Lernbehinderung oder mehrfachen Problemstellungen). Dabei werden sowohl die fachlichen und kommunikativen als auch die sozialen Kompetenzen gefördert, damit sie die gestellten Anforderungen dauerhaft eigenständig erfüllen können.

Qualifizierungsmaßnahmen

Im Rahmen von Qualifizierungsprojekten werden Menschen mit Behinderungen gezielte Maßnahmen zur Qualifizierung und Ausbildung angeboten, um die Chancen einer Teilhabe am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) ist ein individuelles Angebot bei dem Menschen mit Behinderungen jene individuelle und persönliche Unterstützung erhalten, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder zur Absolvierung einer Ausbildung erforderlich ist. Ziel der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ist eine bedarfsgerechte, selbstbestimmte, selbstorganisierte und gleichberechtigte Teilhabe am Erwerbsleben.

Individualförderungen und Förderungen für Unternehmen

Zusätzlich zu den Projektförderungen wird Menschen mit Behinderungen bzw. deren Arbeitgeber:innen eine Vielzahl an individuellen und maßgeschneiderten Individualförderungen zur Unterstützung sowie zur Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes bzw. der behinderungsbedingten Minderleistung angeboten.

Förderungen können gewährt werden für:

  • Arbeit und Ausbildung: Förderungen einer barrierefreien Arbeitsplatzadaptierung, Zuschuss zur barrierefreien Ausbildung, Unterstützungsangebote für schwerhörige und gehörlose Menschen, Schulungskosten etc.)
  • Mobilitätsförderungen: Förderungen eines Orientierungs- und Mobilitätstraining, Anschaffung eines Assistenzhundes, Mobilitätszuschuss, Erlangung der Lenkerberechtigung, Erwerb eines Kraftfahrzeugs sowie Zuschuss zur barrierefreien Anpassung und Umrüstung eines KFZ, etc.
  • Lohnförderungen: Lohnkostenzuschüsse wie Inklusionsförderung/plus/Frauen, Entgelt- und Arbeitsplatzsicherungszuschuss, Inklusionsbonus für Lehrlinge mit Behindertenpass, Überbrückungszuschuss für Selbständige mit Behinderungen

Nachfolgend die Lohnförderungen im Detail:

Mit einem umfassenden Angebot an Lohnkostenförderungen sollen Unternehmen dazu angehalten werden, für Menschen mit Behinderungen einen Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz zu schaffen und das neue Arbeitsverhältnis auch nachhaltig abzusichern.

Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus

Hat ein Unternehmen für eine begünstigt behinderte Person (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) bereits eine Eingliederungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice bezogen, ist im Anschluss daran eine Inklusionsförderung in der Höhe von 30 Prozent des Bruttogehalts für einen Zeitraum von zwölf Monaten möglich. Nicht-einstellungspflichtige Unternehmen können eine Inklusionsförderung in der Höhe von 37,5 Prozent des Bruttogehalts erhalten (InklusionsförderungPlus).

Inklusionsbonus für Lehrlinge

Der Inklusionsbonus unterstützt bestimmte Betriebe bei der Aufnahme von Lehrlingen mit Behindertenpass. Diese Unterstützung ist während der gesamten Dauer der Lehrzeit bzw. der verlängerten Lehrzeit unabhängig vom Alter des Lehrlings möglich. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweils gültigen Ausgleichstaxe.

Entgeltzuschuss

Entgeltzuschüsse können Unternehmen für eine begünstigt behinderte Person (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) entsprechend der Höhe der festgestellten Leistungsminderung gewährt werden. Der Zuschuss ist abhängig von der behinderungsbedingten Leistungsminderung.

Arbeitsplatzsicherungszuschuss

Arbeitsplatzsicherungszuschuss können für Menschen mit Behinderungen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 vH aufweisen, gewährt werden. Die konkrete Höhe eines Zuschusses zu den Lohnkosten bestimmt sich bei der Arbeitsplatzsicherungszuschuss nach dem Ausmaß der Gefährdung des Arbeitsplatzes, dem Alter der betroffenen Dienstnehmerin bzw. des betroffenen Dienstnehmers und ihrer bzw. seiner Möglichkeit, kurzfristig einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen. Darüber hinaus gibt es Zuwendungen zum Ausgleich der durch Beeinträchtigungen entstandenen Wettbewerbsnachteile. Dazu zählen etwa technische Hilfen, Mobilitätshilfen oder entsprechende Einzelqualifizierungen.

Unternehmerinnen und Unternehmer mit Behinderungen

Um auch Menschen mit Behinderungen den Weg in die Selbstständigkeit zu ermöglichen, gibt es Zuschüsse um die wirtschaftliche Lage zu verbessern sowie den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Unternehmerinnen und Unternehmern mit Behinderungen kann zur Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie zur Sicherung einer bereits bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit bei vorübergehenden behinderungsbedingten existenzbedrohenden Situationen ein Zuschuss gewährt werden.

Weiterführende Informationen zu Unterstützungen für Unternehmen und Menschen mit Behinderungen sind auf der Homepage des Sozialministeriumservice abrufbar.

Integrative Betriebe

Integrative Betriebe sind Einrichtungen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen, die wegen des Ausmaßes ihrer Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Die Integrativen Betrieben werden in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Den Integrativen Betrieben werden nur jene Nachteile durch Förderung ausgeglichen, die durch die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Betrieben entstehen. Damit sind die Integrativen Betriebe anderen Betrieben gleichgestellt. Sie müssen sich mit ihren Produkten und Dienstleistungen – wie die anderen Betriebe auch – am Markt im freien Wettbewerb behaupten. Österreichweit gibt es acht Integrative Betriebe mit über 20 Betriebsstätten.

Modul Beschäftigung

Die in den Integrativen Betrieben beschäftigten Menschen mit Behinderungen werden zumindest kollektivvertraglich entlohnt, sind in vollem Umfang sozialversichert und haben betriebliche Mitspracherechte wie andere Angestellte auch. Zudem steht für die Menschen mit Behinderungen eine umfassende medizinische, soziale und psychologische Betreuung bereit.

Die wirtschaftliche Führung der Integrativen Betriebe setzt voraus, dass die in den Integrativen Betrieben beschäftigten Menschen mit Behinderungen über eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit verfügen. Diese muss zum Zeitpunkt der Aufnahme mindestens die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines Menschen ohne Behinderungen bei einer gleichen Tätigkeit betragen.

Modul Berufsvorbereitung

Im Modul Berufsvorbereitung stellen die Integrativen Betriebe Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderungen bereit. Im Herbst 2015 erfolgte mit der „IBL-Integrative Betriebe Lehrausbildung“ eine neue Schwerpunktsetzung. Menschen mit Behinderungen soll nicht nur eine niederschwellige Qualifizierung, sondern auch ein Zugang zu einer hochwertigen beruflichen Ausbildung in Form einer Lehrausbildung angeboten werden.

Ziel der Ausbildung ist es, die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Ablegung der Lehrabschlussprüfung zu erhöhen, sodass eine nachhaltige Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.

Seit Herbst 2022 kann die Ausbildung in Form einer Teilqualifikation nach dem Berufsausbildungsgesetz fortgeführt werden, wenn im Zuge der Lehrausbildung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers absehbar ist, dass der erfolgreiche Abschluss nicht möglich ist.

Anfang des Jahres 2024 standen in den Integrativen Betrieben insgesamt 2.064 Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung. Des Weiteren ist für das Jahr 2024 im Rahmen der IBL die Ausbildung von 255 Menschen mit Behinderungen (davon 86 reguläre Lehre, 164 verlängerte Lehre und 5 Teilqualifikation) geplant.

Downloads:
Richtlinien Integrative Betriebe (RIB) (PDF, 140 KB)
Richtlinien Integrative Betriebe Lehrausbildung (IBL) (PDF, 148 KB)
Studie "Integrative Betriebe 2020+" (PDF, 6 MB)

Lohn statt Taschengeld

Für Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung aktuell nicht in der Lage sind, am ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, bieten die Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Möglichkeit der Beschäftigung in Tages- und Beschäftigungsstrukturen. Für ihre Tätigkeit erhalten diese Personen ein Taschengeld, das von Bundesland zu Bundesland und von Träger zu Träger variiert. Zudem beziehen sie noch andere Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer oder vom Bund. Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm festgehalten, dass in diesen Strukturen in Zukunft Lohn statt Taschengeld ausgezahlt werden soll.

Aufgrund des hochkomplexen Themas, das Arbeitsrecht, Sozialrecht, Behindertenhilfe der Bundesländer und viele andere Gesetzesmaterien betrifft, wurde –- um negative Folgen für Personen zu vermeiden –- eine Studie durch das NPO-Kompetenzzentrum der Wirtschaftsuniversität Wien mit Berechnungen in Auftrag gegeben. 

Die Ergebnisse der Studie sowie Versionen in Leichter-Lesen-Format  liegen nun vor und es wird mit allen beteiligten Stakeholder:innen die weitere Vorgehensweise auf Basis des Endberichts zur Studie erarbeitet.

Inklusive Arbeit

Während die Verbesserung der Situation von Personen in sog. „Werkstätten der Länder“ und damit das Ziel von „Lohn statt Taschengeld in Werkstätten“ weiter verfolgt werden soll, unterstützt die österreichische Bundesregierung in einem ersten, wichtigen Schritt innovative Projekte „Inklusiver Arbeit“.

Diese Projekte sollen Menschen mit hohem und sehr hohem Unterstützungsbedarf, die derzeit in Werkstätten oder Tagesstrukturen beschäftigt sind oder nach aktueller Lage mit Wahrscheinlichkeit solchen Programmen zugewiesen würden, die Teilhabe am offenen Arbeitsmarkt ermöglichen.

Zu diesem Zweck wurde eine Richtlinie entworfen, die festlegt, nach welchen Kriterien der Bund innovative Projekte der Bundesländer fördern kann.

In der Richtlinie wird zwischen drei Stufen der Förderwürdigkeit unterschieden:

  • Inklusive Projekte,
  • Integrative Projekte und
  • Innovative Projekte in bestehenden Strukturen.

Diese drei Vorhaben unterscheiden sich im Grad der Inklusion. Zentrale Förderkriterien, die jedoch allen drei Stufen gemein sind, sind echte Arbeitsverträge, eine Vollversicherung und ein lebensunterhaltssicherndes Entgelt. Die Projektkonzepte werden von den einzelnen Bundesländern unter Einbeziehung der wichtigsten Stakeholder entwickelt und von den Ländern beim Sozialministeriumservice eingereicht. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass auch Selbstvertreter:innen von Menschen mit Behinderungen von Anfang an in diesen Prozess involviert sind.

Auf diese Weise soll erreicht werden, dass Menschen nachhaltig aus den Werkstätten herauskommen bzw. gar nicht in dieses System eintreten (müssen), weil sie am offenen Arbeitsmarkt tätig werden können.

Damit wird ein wichtiger Schritt in Richtung umfassender Inklusion und echter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzt. Eine begleitende Evaluierung der einzelnen Vorhaben ist vorgesehen, um gegebenenfalls „best practice“-Beispiele zu entwickeln und zur Verbesserung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beizutragen.

Förderempfänger der Richtlinie sind ausschließlich Bundesländer und Fonds Öffentlichen Rechts. Bei Fragen zu möglicherweise förderwürdigen Projekten und zu Förderanträgen wäre somit Kontakt mit den im jeweiligen Bundesland zuständigen Stellen aufzunehmen.

Downloads:
Richtlinie für die Gewährung von Förderungen nach § 33 des Bundesbehindertengesetzes zur Teilhabe von Menschen mit hohem und sehr hohem Unterstützungsbedarf am ersten Arbeitsmarkt (PDF, 157 KB)
 

Behindertenvertrauenspersonen

Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung wahrzunehmen.

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt werden, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und – je nach Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung – bis zu drei Vertretungspersonen zu wählen.

Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson

Die Behindertenvertrauensperson hat insbesondere

  • darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für Angestellte mit Behinderungen eingehalten werden,
  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken,
  • Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von Angestellten mit Behinderungen hinzuweisen.

Die Behindertenvertrauensperson ist außerdem berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates (der Personalvertretung) und des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen.

Der Betriebsrat (bzw. die Personalvertretung im öffentlichen Dienst) ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung ihrer Belange beizustehen und sie im dafür erforderlichen Ausmaß zu informieren. Wenngleich die gesetzliche Verpflichtung wichtig ist, funktioniert eine Zusammenarbeit natürlich nur, wenn sie von beiden Seiten gelebt wird.

In größer strukturierten Unternehmen gibt es neben der betrieblichen Behindertenvertrauensperson – wie bei den Betriebsräten – auch die Ebenen der Zentralbehindertenvertrauensperson und der Konzernbehindertenvertrauensperson.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024