Soziale Arbeit wird gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung
Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz legt Qualifikationen für Berufszugehörigkeit fest
Rund 43.000 Menschen in Österreich sind beruflich als Sozialarbeiter:innen bzw. Sozialpädagog:innen tätig. Sie verfügen durch ihre Ausbildung über hohe fachliche Qualifikationen, stehen Menschen bei sozialen und gesundheitlichen Problemen zur Seite, informieren über Hilfsangebote und unterstützen sie, selbständig zu leben. Insbesondere in den Krisen der vergangenen Jahre haben sie wesentlich zum Wohlergehen von vulnerablen Personengruppen beigetragen. Doch bislang war gesetzlich nicht geregelt, wer sich überhaupt als Sozialarbeiter:in oder als Sozialpädagog:in bezeichnen darf.
"Sozialarbeiter:in und Sozialpädagog:in wird eine geschützte Berufsbezeichnung mit klar festgelegten Anforderungen." – Bundesminister Johannes Rauch
Die bisher fehlenden gesetzlichen Vorgaben werden nun mit dem Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz geschaffen, das vergangenen Freitag per Initiativantrag im Nationalrat eingebracht wurde. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf. Das Gesetz stellt darüber hinaus die offiziellen Berufsbezeichnungen unter Schutz. Das bedeutet: Wer sich als Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagogin bzw. -pädagoge bezeichnet, ohne die Voraussetzung zu erfüllen, dem drohen Geldstrafen bis zu 15.000 Euro.
Ausbildungserfordernisse für "akademische Sozialarbeiter:innen", "akademische Sozialpädagog:innen" und "Diplom-Sozialpädagog:innen"
Um künftig die Berufsbezeichnung "akademische Sozialarbeiter:innen”, "akademische Sozialpädagog:innen” und “Diplom-Sozialpädagog:innen” führen zu dürfen, wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, ein Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein Diplomlehrgang zur Sozialpädagogik benötigt.
Auch Personen mit bereits abgeschlossener Ausbildung an den Sozialakademien etc. dürfen sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen.