Elektronischer Impfpass
Hier finden Sie Informationen zur Einführung des Elektronischen Impfpasses (eImpfpass) in Österreich.
In Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, verpflichten sich Bund und Länder zur Schaffung der Rahmenbedingungen für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten einschließlich eines "Elektronischen Impfpasses". Mit Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission vom 29. Juni 2018 wurden die Ausgestaltung und Finanzierung des Pilotprojekts eImpfpass als eHealth-Anwendung festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2020 mit einer Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 die Rechtsgrundlagen für die eHealth-Anwendung eImpfpass geschaffen.
Die erste wesentliche Zielsetzung des Regelungsvorhabens ist die Ablöse des Papierimpfpasses bzw. die Behebung der mit einer papiergestützten Impfdokumentation verbundenen Nachteile. Der eImpfpass wird künftig für die Bürger:innen die Primärdokumentation darstellen. Ergänzungen zur elektronischen Dokumentation sind nur in jenen Fällen notwendig, bei denen im Zuge der Einreise in bestimmte Länder ausschließlich der gelbe WHO-Papierimpfpass anerkannt wird. In Verbindung mit aus dem Impfplan Österreich abgeleiteten Impfempfehlungen, einem Erinnerungssystem sowie der Möglichkeit zur Selbsterfassung früherer Impfungen adressiert dieses Ziel unmittelbar die Bürgerinnen und Bürger und trägt dazu bei, Ihnen unmittelbar die Vorteile der Digitalisierung des Gesundheitswesens aufzuzeigen.
Zweitens wird mit dem eImpfpass eine Datenbasis für Statistiken aufgebaut, in der Informationen über Impfungen anhand standardisierter Vorgaben von in Österreich impfenden Gesundheitsdiensteanbietern in einem zentralen Impfregister gespeichert werden. Nur anhand dieser vollständigen und rasch verfügbaren Datenbasis ist es möglich, valide Durchimpfungsraten bzw. Informationen über potenzielle Impflücken zu gewinnen. Dieses Ziel adressiert primär die für die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Impfwesens zuständigen Gesundheitsbehörden, trägt aber auch dazu bei, für die Erreichung international vereinbarter Eradikations- und Eliminationsziele belastbare Angaben zu liefern.
Drittens wird mit dem eImpfpass eine Verbesserung des Ausbruchs- und Krisenmanagements angestrebt. Bisher mussten für die Durchführung behördlicher Maßnahmen zum Teil manuelle oder telefonische Recherchen durchgeführt werden. Die Verwendung der Daten des Impfregisters soll es den Behörden im Anlassfall ermöglichen, rascher und potenziell gezielter die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Das Ziel adressiert somit die Aufgabe des öffentlichen Gesundheitswesens, gefährdete Bevölkerungsgruppen besser zu schützen und auch besser zu versorgen.
Schließlich soll der eImpfpass zu einer Vereinfachung der Administration beitragen. Die Abwicklung von kostenlosen Impfprogrammen ist derzeit administrativ sehr aufwendig. Verrechnungsprozesse sind unterschiedlich organisiert, notwendige Informationen werden zum Teil in manuell ausgefüllten Listen übermittelt – dies erhöht die Fehlerquote und erfordert zeitintensive Nacharbeiten. Die Verwendung des Impfregisters als Datengrundlage soll für die beteiligten Stellen Erleichterungen bringen und diesbezüglich mögliche Effizienzpotenziale heben. Adressat dieses Ziels ist somit ebenfalls das öffentliche Gesundheitswesen.
Zur Sicherstellung der Zufriedenheit der Bevölkerung durch Optimierung der Versorgungs- und Behandlungsprozesse erfolgte die technische Umsetzung des eImpfpasses unter Weiterentwicklung der ELGA-Infrastruktur.
Rechtlich verankert wurde der eImpfpass durch die Einfügung eines neuen 2. Unterabschnitts in den 5. Abschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 betreffend eHealth-Anwendungen: Zwar wird für den eImpfpass als eHealth-Anwendung die technische Infrastruktur der ELGA-Komponenten ganz oder teilweise genutzt, jedoch fällt der eImpfpass nicht unter das Regelungsregime von ELGA. Im Gegensatz zum ELGA-Regelungsregime besteht gegen die Speicherung der Impfdaten im zentralen Impfregister kein Widerspruchsrecht der Bürger:innen, denn ein solches liefe – im Gegensatz zu Widersprüchen gegen die Teilnahme an der ELGA – dem erheblichen öffentlichen Interesse der Gesellschaft insgesamt zuwider, insbesondere jenem an der verbesserten Reaktionsfähigkeit im Falle von Ausbrüchen von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten sowie an der Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele.
Daher besteht gegen den eImpfpass kein Widerspruchsrecht der Bürger:innen, sondern vielmehr andere angemessene und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Dazu zählt neben organisatorischen und technischen Datensicherheitsmaßnahmen insbesondere das Recht der Bürger:innen auf Auskunft über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und Protokolldaten, das entweder elektronisch im Wege des ELGA-Zugangsportals oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle ausgeübt werden kann.
Ergänzend zu den Regelungen im Gesundheitstelematikgesetz 2012 finden sich Regelungen zum eImpfpass auch in der eHealth-Verordnung 2025. Diese Regelungen betreffen insbesondere jene Impfungen, die bereits verpflichtend in den eImpfpass eingetragen werden müssen (das sind Influenza-, COVID-19-, Affenpocken und HPV-Impfungen), die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf den eImpfpass und die Voraussetzungen für den Übergang vom Pilot- in den Vollbetrieb des eImpfpasses.
Derzeit befindet sich der eImpfpass noch im Pilotbetrieb, da noch nicht alle Funktionen für die Aufnahme des Vollbetriebs vorliegen; der Vollbetrieb wird am 01.01.2029 aufgenommen. An der Bereitstellung der fehlenden Funktionen wird von der für das Pilotprojekt verantwortlichen ELGA GmbH gearbeitet.
Weiterführende Links:
- Rechtsgrundlagen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
- Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), konsolidierte Fassung
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eHealth-Verordnung 2025 – eHealthV 2025), konsolidierte Fassung
- Website der für das Pilotprojekt verantwortlichen ELGA GmbH
- Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012