Elektronischer Impfpass
Hier finden Sie Informationen zur Einführung des Elektronischen Impfpasses in Österreich.
In Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, verpflichten sich Bund und Länder zur Schaffung der Rahmenbedingungen für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten einschließlich eines "Elektronischen Impfpasses" (im Folgenden: "eImpfpass"). Mit Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission vom 29. Juni 2018 wurden die Ausgestaltung und Finanzierung des Pilotprojekts eImpfpass als eHealth-Anwendung festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurden mit einer Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie der Neuerlassung einer eHealth-Verordnung die Rechtsgrundlagen für die eHealth-Anwendung eImpfpass geschaffen.
Die erste wesentliche Zielsetzung des Regelungsvorhabens ist die Ablöse des Papierimpfpasses bzw. die Behebung der mit einer papiergestützten Impfdokumentation verbundenen Nachteile. Der eImpfpass wird künftig für die Bürgerinnen und Bürger die Primärdokumentation darstellen. Ergänzungen zur elektronischen Dokumentation sind nur in jenen Fällen notwendig, bei denen im Zuge der Einreise in bestimmte Länder ausschließlich der Papierimpfpass (WHO-Formular) anerkannt wird. In Verbindung mit aus dem Impfplan Österreich abgeleiteten Impfempfehlungen, einem Erinnerungssystem sowie der Möglichkeit zur Selbsterfassung früherer Impfungen adressiert dieses Ziel unmittelbar die Bürgerinnen und Bürger und trägt dazu bei, Ihnen unmittelbar die Vorteile der Digitalisierung des Gesundheitswesens aufzuzeigen.
Zweitens wird mit dem eImpfpass eine Datenbasis für Statistiken aufgebaut, in der Informationen über Impfungen anhand standardisierter Vorgaben von in Österreich impfenden Gesundheitsdiensteanbietern in einem zentralen Impfregister gespeichert werden. Nur anhand dieser vollständigen und rasch verfügbaren Datenbasis ist es möglich, valide Durchimpfungsraten bzw. Informationen über potenzielle Impflücken zu gewinnen. Dieses Ziel adressiert primär die für die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Impfwesens zuständigen Gesundheitsbehörden, trägt aber auch dazu bei, für die Erreichung international vereinbarter Eradikations- und Eliminationsziele belastbare Angaben zu liefern.
Drittens wird mit dem eImpfpass eine Verbesserung des Ausbruchs- und Krisenmanagements angestrebt. Bisher mussten für die Durchführung behördlicher Maßnahmen zum Teil manuelle oder telefonische Recherchen durchgeführt werden. Die Verwendung der Daten des Impfregisters soll es den Behörden im Anlassfall ermöglichen, rascher und potenziell gezielter die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Das Ziel adressiert somit die Aufgabe des öffentlichen Gesundheitswesens, gefährdete Bevölkerungsgruppen besser zu schützen und auch besser zu versorgen.
Schließlich soll der eImpfpass zu einer Vereinfachung der Administration beitragen. Die Abwicklung von kostenlosen Impfprogrammen ist derzeit administrativ sehr aufwendig. Verrechnungsprozesse sind unterschiedlich organisiert, notwendige Informationen werden zum Teil in manuell ausgefüllten Listen übermittelt – dies erhöht die Fehlerquote und erfordert zeitintensive Nacharbeiten. Die Verwendung des Impfregisters als Datengrundlage soll für die beteiligten Stellen Erleichterungen bringen und diesbezüglich mögliche Effizienzpotenziale heben. Adressat dieses Ziels ist somit ebenfalls das öffentliche Gesundheitswesen.
Zur Sicherstellung der Zufriedenheit der Bevölkerung durch Optimierung der Versorgungs- und Behandlungsprozesse erfolgte die technische Umsetzung des eImpfpasses unter Weiterentwicklung der ELGA-Infrastruktur. Rechtlich verankert wurde der eImpfpass durch die Einfügung eines neuen 2. Unterabschnitts in den 5. Abschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 betreffend eHealth-Anwendungen: Zwar wird für den eImpfpass als eHealth-Anwendung die technische Infrastruktur der ELGA-Komponenten ganz oder teilweise genutzt, jedoch fällt der eImpfpass nicht unter das Regelungsregime von ELGA. Im Gegensatz zum ELGA-Regelungsregime besteht gegen die Speicherung der Impfdaten im zentralen Impfregister kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, denn ein solches liefe – im Gegensatz zu Widersprüchen gegen die Teilnahme an der ELGA – dem erheblichen öffentlichen Interesse der Gesellschaft insgesamt zuwider, insbesondere jenem an der verbesserten Reaktionsfähigkeit im Falle von Ausbrüchen von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten sowie an der Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele. Daher besteht gegen den eImpfpass kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, sondern vielmehr andere angemessene und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Dazu zählt neben organisatorischen und technischen Datensicherheitsmaßnahmen insbesondere das Recht der Bürger/innen auf Auskunft über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und Protokolldaten, das entweder elektronisch im Wege des ELGA-Zugangsportals oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle ausgeübt werden kann.
Parallel zur Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 wurde von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister eine neue „eHealth-Verordnung“ erlassen, deren ausschließlicher Regelungsgegenstand die Pilotierung des eImpfpasses ist. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurde das ursprünglich geplante Pilotprojekt eImpfpass dahingehend adaptiert, dass mit der Erfassung von Influenza-Impfungen, die ab Oktober beginnen, gestartet werden konnte und – in Erwartung eines COVID-19-Impfstoffes für 2021 – diese Impfungen dann ergänzt werden, damit rasch Daten zu Krankheitsbildern mit ähnlicher Symptomatik verfügbar sind. Für die dringend gebotene Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 hat dies nun den unwiederbringlichen Vorteil, dass bei der Erfassung von COVID-19-Impfungen auf den mit der Erfassung von Influenza-Impfungen im Rahmen der Pilotierung gewonnenen Erkenntnissen zu Durchimpfungsraten, Containment etc. aufgebaut werden kann.
Nach erfolgter Aufnahme des Pilotbetriebs in Wien im Rahmen der Influenzaimpfungen im Oktober 2020 sollen die übrigen Bundesländer sukzessive folgen. Wann diese jedoch tatsächlich genau mit der Teilnahme am Pilotbetrieb beginnen werden, ist abhängig von regionalen Gegebenheiten und wird daher schrittweise erfolgen. Idealerweise werden bereits in ersten Bundesländern die Influenza-Impfungen über den e-Impfpass abgewickelt, wodurch wichtige Erfahrungen für eine mögliche Impfung gegen COVID-19 gesammelt werden können. Für das Pilotprojekt stehen noch nicht alle Funktionalitäten des eImpfpasses zur Verfügung. An einem Gesamtkonzept für die Bereitstellung weiterer Funktionalitäten wie etwa persönlicher Impf-Kalender oder Impf-Erinnerungen wird seitens der für das Pilotprojekt verantwortlichen ELGA GmbH bereits gearbeitet.
Weiterführende Links:
- Rechtsgrundlagen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
- Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird, BGBl. I Nr. 115/2020
- Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), konsolidierte Fassung
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung – eHealthV), konsolidierte Fassung
- Website der für das Pilotprojekt verantwortlichen ELGA GmbH
- Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012