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Armutsbekämpfung in Drittstaaten

Das BMSGPK unterstützt mit der Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ Projekte gemeinnütziger Organisationen zur Unterstützung von Menschen in Ländern des globalen Südens, welche unter den Folgen der multiplen Krisen der Gegenwart leiden.
 

Nach drei Jahrzehnten kontinuierlicher Erfolge in der globalen Armutsbekämpfung steigt die Zahl der Menschen, die in extremer Armut leben, seit der COVID-19-Pandemie erstmals wieder an. Weitere multiple Krisen wie kriegerische Auseinandersetzungen, Inflation sowie die Klimakrise treffen Personengruppen in vulnerablen Situationen, insbesondere von Armut betroffene Menschen, besonders hart.

Zur Linderung der verheerenden Folgen dieser Entwicklungen stellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zusätzliche Mittel in Höhe von 15 Mio. Euro für Projekte und Vorhaben zur Armutsbekämpfung in Drittstaaten auf bilateraler und multilateraler Ebene bereit.

Davon werden bis zu 12 Millionen Euro über eine Ausschreibung für Projekte gemeinnütziger Organisationen mit Sitz in Österreich zur Verfügung gestellt, die mit lokalen Partnerorganisationen in den Zielländern umgesetzt werden. Nachhaltig angelegte Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sollen Menschen, die unter den ernsthaften Folgen der multiplen Krisen in Ländern des globalen Südens leiden, zugutekommen.

Weitere Informationen zur Ausschreibung können dem Factsheet zum Call for Proposals und der Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ entnommen werden.

Dokumente:

Formulare zur Antragstellung:

Bitte verwenden Sie ausschließlich die vorgegebenen Formulare zur Antragstellung!

 

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bildet die Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ (PDF, 874 KB) zur Gewährung einer Förderung für Projekte zur Abfederung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der derzeitigen multiplen Krisen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Projekte

Es werden Projekte österreichischer gemeinnütziger Organisationen in den Zielländern gefördert, welche strukturelle längerfristige sowie direkte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und –prävention bzw. zur Linderung negativer sozioökonomischer Folgen multipler Krisen für armutsbetroffene Personen bzw. vulnerable Gruppen im Allgemeinen vorsehen, durch:

  • Maßnahmen zur Erfüllung sozioökonomischer Grundbedürfnisse;
  • Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen Gesundheit inkl. Gesundheitsförderung und Prävention;
  • Sicherung der Verfügbarkeit, des Zugangs, der Qualität und der Leistbarkeit von Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen;
  • Maßnahmen zur sozialen Eingliederung;
  • Maßnahmen zur Förderung eines selbstbestimmten, diskriminierungsfreien Lebens von Menschen mit Behinderungen;
  • Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere im Kontext von Frauenarmut;
  • Konkrete Sachhilfen und Unterstützung zur Verbesserung von Wohnbedingungen, der Wohnungssicherung bzw. zum Schutz vor drohender Obdach- und Wohnungslosigkeit sowie Zuwendungen für grundlegende Wohnungsausstattung;
  • Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderarmut bzw. zur Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Kindern durch Verbesserung ihrer materiellen und sozialen Teilhabe;
  • Maßnahmen zur sozialen Absicherung von vulnerablen und armutsbetroffenen Gruppen und zum Ausbau von Sozialschutzsystemen;
  • Aktivitäten zur Kapazitätsentwicklung der öffentlichen Verwaltung und anderer wesentlicher Stakeholder in Partnerländern (Durchführung von Schulungen, Seminaren und Trainings für relevante Zielgruppen, i.e Sozialarbeiter:innen, öffentlich Bedienstete, zivilgesellschaftliche Akteure sowie vulnerable Gruppen und armutsbetroffene Personen selbst).

Als Förderungswerber:innen im Rahmen des „Call for Proposals“  kommen ausschließlich gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Österreich in Betracht. Mit diesen findet die Vertragsunterzeichnung statt und sie sind verantwortlich für die Koordinierung der Maßnahmen in den Zielländern durch ihre Projektpartner:innen vor Ort. Anzumerken ist, dass auch Partnerorganisationen in Zielländern gemeinnützige Organisationen sein müssen (i.e. Nicht-Regierungs-Organisationen – NROs, Vereine, Gemeinnützige GmbHs).

Auch Konsortien gemeinnütziger Organisationen mit Sitz in Österreich kommen in Betracht, wenn diese Konstellation einen zusätzlichen Mehrwert für die Projektumsetzung bedeutet und die Mitglieder der Konsortien sich gegenseitig stark komplementieren und gut miteinander im Zielland koordiniert sind. Pro Konsortium muss es eine leitende Organisation geben, welche für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich ist.

Für den Fall der Mitförderung einer Maßnahme durch andere Kostenträger:innen ist sicherzustellen, dass es zu keiner Überförderung kommt.

Jede Organisation darf im Rahmen dieser Sonderrichtlinie nur einen Projektantrag einreichen.

Bereits der Projektantrag hat Angaben zu den lokalen Projektpartner-Organisationen nach Maßgabe der Vorgaben des „Call for Proposals“ zu enthalten. Die Änderung von lokalen Projektpartner-Organisationen vor Ort während der Projektlaufzeit bedarf der Zustimmung des BMSGPK.

Zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeinen und sonstigen Förderungsbedingungen lesen Sie sich bitte genau die Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ (PDF, 874 KB), insbesondere das Kapitel 10 durch.

Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn vor Antragstellung mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde. Es können nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind. Ebenso ist eine Förderung der Durchführung eines Projektes gemäß gegenständlicher Sonderrichtlinie über die jeweilige Förderungsperiode hinaus nicht möglich.

Mehrfachförderungen und Doppelförderungen

Ein Ansuchen ist möglich, allerdings ist Folgendes zu beachten: Sämtliche Fördermittel anderer öffentlicher Stellen (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände usw.), Spenden, Einnahmen und Eigenmittel sind im Antrag vollständig anzugeben, gegebenenfalls in Abzug zu bringen und reduzieren damit die Höhe der zuschussfähigen Kosten.

Zudem ist es auch notwendig, eine Abgrenzung zu bereits bestehenden Förderungen der Gebietskörperschaften zu treffen. Bitte lesen Sie sich dafür genau die Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ (PDF, 874 KB), insbesondere die Kapitel 5.4, 10.3, 10.7 sowie 10.8 durch.

Die Förderung kann gekürzt bzw. die bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden, wenn die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nach Abschluss des Förderungsvertrages von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, erhält oder eine höhere als die vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann. In diesen Fällen kann die Förderung auf jene Höhe gekürzt werden, die gewährt worden wäre, wäre der Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Förderungsvertrages bereits bekannt gewesen. In diesem Ausmaß können auch bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Förderbare Kosten

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen, im Rahmen der Abrechnung anerkannt werden und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungszieles unbedingt erforderlich sind.

Eine Förderung darf nur in dem zur Zielerreichung erforderlichen und nachvollziehbaren Ausmaß erfolgen.

Zu den förderbaren und nicht förderbaren Kosten lesen Sie sich bitte genau die Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ (PDF, 874 KB), insbesondere die Kapitel 5 und 6 durch. Die darin festgelegten Regelungen finden Anwendung auf Kosten, die durch die Fördernehmer:innen sowie die Projektpartner:innen in den Zielländern anfallen.

Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung nur zeitlich befristet gewährt werden.

Auf die Gewährung einer Förderung besteht dem Grunde und der Höhe nach kein Rechtsanspruch.

Es werden Projekte mit Gesamtprojektkosten von mindestens 500.000,00 € und maximal 1.900.000,00 € gefördert. Die im Förderungsvertrag für die/den jeweilige:n Förderungsnehmer:in genehmigte maximale Gesamtförderungssumme kann weder durch eine Überschreitung des Finanzplanes, noch durch den/die Förderungsnehmer:in entstandene Finanzierungskosten und die von ihr/ihm zu tragende Umsatzsteuer, noch durch irgendeinen sonstigen Umstand erhöht werden.

Ja, mindestens 5% der Projektgesamtkosten müssen durch Eigenmittel gedeckt werden.

Übermittlung und Behandlung des Förderansuchens

Bitte verwenden Sie ausschließlich die vorgegebenen Formulare.

Bitte beachten Sie, sowohl das Antragsformular als auch den Finanzplan statutengemäß zu unterzeichnen!

Im Auswahlverfahren werden nur vollständige und rechtzeitig übermittelte Förderungsanträge berücksichtigt. Unvollständige Förderungsanträge sind vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Rechtsgültige Unterfertigung (inkl. Datum!) des Förderantrags
  • Rechtsgültige Unterfertigung (inkl. Datum!) des Finanzplanes
  • Vollständigkeit der ausgefüllten Detailkalkulationen zu den Personal- und Sachkosten
  • Angabe der gesamten Projektkosten und einer allfälligen Finanzierung durch Dritte
  • Übermittlung aller erforderlichen Beilagen zum Antrag
  • Übermittlung des Rechnungsabschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-/Ausgabenrechnung inkl. Vermögensdarstellung) mit dem Förderungsantrag

Ein vollständiges Förderansuchen – handschriftlich signiert oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen – muss spätestens bis zum 14. Juni 2024, 23:59:59 per E-Mail gesendet werden. Die Übermittlung des handschriftlich signierten Ansuchens muss zusätzlich auch per Post in Papierform erfolgen.

  1. per E-Mail an: V2@sozialministerium.at 
  2. zusätzlich in jedem Fall auch postalisch in Papierform an:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Abteilung V/A/2 – Bilaterale Beziehungen und Internationales
    Stubenring 1
    1010 Wien

Das Förderansuchen muss spätestens bis zum 14. Juni 2024, 23:59:59 per E-Mail im Sozialministerium eingetroffen sein.

Der Zeitpunkt der Einreichung hat keinen Einfluss auf eine Zu- oder Absage, solange das Förderansuchen bis zum genannten Zeitpunkt eintrifft.

Bei der Übermittlung des Förderansuchens per E-Mail ist sowohl eine eingescannte handschriftliche Unterschrift (inkl. Stempel) als auch die elektronische Signatur zulässig. Bei der Übermittlung des Förderansuchens in Papierform ist dieses händisch zu unterfertigen und zu stempeln.

Die Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit finden Sie in der Sonderrichtlinie „Armutsbekämpfung in Drittstaaten“ (PDF, 874 KB) im Kapitel 8.1.2.

Die Bewertung der Anträge erfolgt anhand von drei Kategorien, die zu gleichen Teilen gewichtet werden (jeweils zu einem Drittel):

  • Relevanz (Problemanalyse, Aktivierung von Zielgruppen, Übereinstimmung mit Zielen der Sonderrichtlinie);
  • Qualität (Wirksamkeit, sofortiger Effekt, Nachhaltigkeit, Innovation);
  • Durchführbarkeit (Methodik & Zeitplan).

Folgende Prinzipien müssen bei der Projektplanung und –umsetzung beachtet und respektiert werden und werden auch bei der Antragsbeurteilung berücksichtigt.

  • Beitrag zur Umsetzung der 2030 Agenda für Nachhaltige Entwicklung;
  • Humanitäre Prinzipien;
  • „Gender Mainstreaming“ und Empowerment von Frauen und Mädchen;
  • „Human Rights Based Approach“;
  • „Do No Harm“ und „Conflict Sensitivity“ Ansätze.

Bei der Antragsprüfung wird ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zu bestehenden Förderungen der Gebietskörperschaften – insbesondere Projekte der ADA – gelegt (siehe Punkt 5.4).

Die finale Entscheidung der Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch den Bundesminister.

Dies hängt von der Anzahl der eingereichten Förderansuchen ab und kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich mitgeteilt werden.

Die Förderansuchen werden umgehend in der zuständigen Sektion auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und dem Bundesminister zur Entscheidung vorgelegt. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, ergeht die Mitteilung an die Förderwerber:innen über die Zusage, die Höhe der Förderung oder die Absage.

Eine Förderung wird nur auf Basis eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt. Auch Änderungen und Ergänzungen des Förderungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Es kommt ein Musterförderungsvertrag zur Anwendung.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Unterzeichnung und Rückübermittlung des Förderungsanbotes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz in drei Teilbeträgen.

  1. Die erste Teilzahlung erfolgt in der Höhe von 70% der Fördersumme unmittelbar nach statutengemäßer Unterfertigung des Förderungsvertrages.
  2. Eine zweite Teilzahlung erfolgt in der Höhe von 20% nach Abnahme des Zwischenberichts, welcher nach 1 Jahr der Projektlaufzeit eingereicht werden muss.
  3. Die Restrate in Höhe von 10% der Fördersumme wird nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises zur Auszahlung gebracht.
  4. Der Endbericht, die Abrechnungsunterlagen und die Wirtschaftsprüfberichte müssen bis spätestens 3 Monate nach Beendigung des Projektförderzeitraums vorgelegt werden.

Die Projektlaufzeit endet spätestens zwei Jahre nach dem Projektbeginn. Nach dem Ende der Projektlaufzeit angefallene Kosten können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Berichtslegung und Abrechnung hat bis drei Monate nach dem Ende der Projektlaufzeit zu erfolgen. Die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie bis 30. Juni 2028 ist davon unabhängig und stellt den rechtlichen Rahmen des gegenständlichen Fördercalls dar.

Förderabrechnung

Die bzw. der Förderungsnehmer:in hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Endbericht (im Format eines Word- oder PDF-Dokuments) über die Durchführung des Projekts unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, bis spätestens 3 Monate nach Projektende zu übermitteln. Zusätzlich sind diesen Unterlagen die Auditberichte im Original beizulegen.

Aus dem Sachbericht müssen insbesondere die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderung, der Nachweis über die Durchführung des geförderten Projekts sowie die dadurch erzielte Wirkung hervorgehen.

Der Sachbericht ist in geschlechtergerechter Sprache abzufassen. Aus dem Sachbericht muss hervorgehen, ob bei der Durchführung des Projekts genderspezifische Aspekte berücksichtigt wurden und welche (allenfalls unterschiedlichen) Auswirkungen die Durchführung des Projekts auf Frauen und Männer hat.

Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch die dem Förderungsvertrag beigeschlossenen Formulare zu belegen. Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit dem geförderten Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Darüber hinaus ist der letzte genehmigte Rechnungsabschluss des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin im Rahmen der Berichterstattung (sofern nicht schon bei der Antragstellung erfolgt) vorzulegen. Nähere Details zur Abrechnung sind dem Teil II „Allgemeine Vertragsbestimmungen“ des Förderungsvertrags zu entnehmen.

In den zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis) können nur Rechnungen einbezogen werden, die sich auf Leistungen beziehen, die sich auf die in der Zeit vom Beginn der Projektlaufzeit bis zum Ende der Projektlaufzeit in Auftrag gegeben und erbrachten Leistungen beziehen und deren Bezahlung in der Zeit vom Beginn der Projektlaufzeit bis längstens 1 Monat nach Ende der Projektlaufzeit erfolgt ist. Eine Ausnahme stellt die Beauftragung des Auditors dar, dessen Bezahlung bis zu drei Monate nach Ende der Projektlaufzeit erfolgen darf.

Die Berichterstattung, einschließlich des zahlenmäßigen Nachweises, hat sich stets auf das gesamte Projekt zu erstrecken. Hat die bzw. der Förderungsnehmer:in für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger oder auch von einem anderen anweisenden Organ desselben Rechtsträgers finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.

Für den zahlenmäßigen Nachweis der entstandenen Kosten in dem Projektland oder den Projektländern durch die Partnerorganisation vor Ort und der entstandenen Kosten in Österreich sind Prüfberichte von international anerkannten externen Wirtschaftsprüfern vorzulegen. Der/Die Förderungsnehmer:in hat dabei die im Förderungsvertrag festgehaltenen Vorgaben zu beachten.

Auf Grund der Wirtschaftsprüfberichte müssen die Originalbelege nicht als Teil des Endberichtes vorgelegt werden. Das BMSGPK kann jedoch jederzeit die Vorlage der Originalbelege verlangen. Die Originalbelege müssen einer allfälligen und jederzeit möglichen Prüfung vor Ort durch das BMSGPK zur Verfügung stehen und das BMSGPK muss jederzeit umfassende Einsicht in die finanzielle Gebarung der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers sowie der lokalen Projektpartnerin/des lokalen Projektpartners nehmen können. Nach entsprechender Aufforderung sind sämtliche Originalrechnungen mit den dazugehörigen Originalzahlungsbestätigungen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der gewährten Förderung stehen, zu übermitteln.

Allgemeines

Schriftliche Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an v2@sozialministerium.at. Für telefonische Anfragen wenden Sie sich bitte an Pia Cencig unter +43-1-71100-866568.

Letzte Aktualisierung: 22. Oktober 2024