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Berufe A bis Z, Berufslisten und Gesundheitsberuferegister

Berufslisten

Nähere Informationen zu den vom BMSGPK geführten Listen finden sich bei den jeweiligen Berufen.

Das Gesundheitsberuferegister

Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters wird den langjährigen Forderungen nach Qualitätssicherung und Patientensicherheit Rechnung getragen. Durch den öffentlichen Teil des Registers wird Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienteninnen/Patienten und DienstgeberInnen geschaffen.

Auch für die regionale bzw. bundesweite Bedarfsplanung können die Daten des Gesundheitsberuferegisters herangezogen werden.

Durch das Gesundheitsberuferegister erfolgt auch eine Anpassung an die internationalen Standards und eine Erleichterung der Migration sowie des internationalen Informationsaustausches.

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Diplomierte Operationstechnische Assistentin und diplomierter Operationstechnischer Assistent (OTA)
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (PFA)
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent(PA)
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist

Die Registrierung ist entsprechend der berufsrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Berufsausübung im jeweiligen Gesundheitsberuf.

Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Register.

Jeder Berufsangehörige hat vor Ablauf der fünf Jahresfrist seine Registrierung zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.

Die Berufsangehörigen haben vor Beginn der Berufsausübung die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister mittels eines, von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden, Formulars zu beantragen. Der Antrag kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden. Mit dem Antrag sind die im Gesetz angeführten Unterlagen vorzulegen.

Die Führung des Gesundheitsberuferegisters obliegt der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG).

Registrierungsbehörde und daher zuständig für die Registrierung der Berufsangehörigen, die AK-Mitglieder sind, ist die Bundesarbeitskammer (AK).

Für alle anderen Berufsangehörigen (nicht AK-Mitglieder, Selbständige) ist die GÖG als Registrierungsbehörde zuständig.

Bei Berufsangehörigen die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.

Zum Gesundheitsberuferegister

Berufe A-D

Der Gesetzgeber erteilt den Apotheker:innen den Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Apotheker:innen tragen dabei ein besonderes Maß an Verantwortung und sind zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Zu den pharmazeutischen Tätigkeiten, die nur durch Apotheker:innen ausgeübt werden dürfen, zählen insbesondere

  • die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
  • die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln
  • die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel
  • die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten

Die Apotheker:innen üben ihre Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus

  • in der Apotheke
  • im Krankenhaus
  • in der Industrie
  • in Prüfinstitutionen
  • beim Bundesheer
  • an der Universität
  • im Umweltschutz

Berufsberechtigung

Für die Ausübung des Berufes der Apotheker:innen in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich, die von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid zu erteilen ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Staatliche Apothekerdiplom oder ein anerkannter Ausbildungsnachweis
  • Zuverlässigkeit (keine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Vorsatztat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, kein Berufsverbot)
  • die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Berufsausübung

Nach erfolgreichem Abschluss eines Pharmaziestudiums und eines Praxisjahres mit anschließender Prüfung für den Beruf kann man als allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eigenverantwortlich arbeiten.

Frühestens nach fünfjähriger Tätigkeit als allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in ist man berechtigt, sich selbständig zu machen und eine Konzession für eine neue Apotheke zu erwirken oder die Konzession einer bestehenden Apotheke zu übernehmen.

Ausbildung

  • Diplomstudium der Pharmazie an einer Universität
  • 1 Jahr Berufspraxis (Aspirantenjahr) mit anschließender Prüfung

Dauer der Ausbildung:

  • Diplomstudium der Pharmazie: 9 Semester
  • Berufspraxis: 1 Jahr

Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische Apothekerkammer.

Gesetzliche Interessensvertretung

  • Österreichische Apothekerkammer
  • Landesgeschäftsstellen

Zu den von der Österreichischen Apothekerkammer zu behandelnden Angelegenheiten gehören u.a.:

  • die praktische Ausbildung von Apotheker:innen (insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Beruf)
  • Ausstellung der Apotheker:innenausweise, Verleihung des Staatlichen Apotheker:innendiploms, Erteilung und Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung, Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen
  • Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke und Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke, Bewilligung der Verlegung von Apotheken im Standort
  • Genehmigung von Gesellschaftsverträgen, Pachtverträgen und Leiterbestellungen
  • Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Information und Beratung der Mitglieder
  • Abschluss von Kollektivverträgen
  • Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten eines Apothekers bzw. einer Apothekerin, Führung eines Disziplinarregisters
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  • Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern
  • Erlassung von Vorschriften wie z.B. Berufsordnung, Disziplinarordnung und Fortbildungsrichtlinien
  • Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
  • Führung eines Katasters über Apotheken und Apotheker:innen

Pharmazeutische Gehaltskasse

Die Pharmazeutische Gehaltskasse ist das Sozial- und Wirtschaftsinstitut für angestellte und selbständige Apotheker:innen.

Der Gehaltskasse obliegt

  • die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen und Krankenhausapotheken aufgrund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker:innen
  • die Gewährung von Zuwendungen an Apotheker:innen und deren Hinterbliebene
  • die Stellenvermittlung für Mitglieder
  • die Abrechnung der Krankenkassen (Verrechnung der ärztlichen Arzneimittelverschreibungen) mit den Apotheken

Disziplinarrecht

Apotheker:innen oder Aspirant:innen machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie:

  • durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, der Kundschaft oder den Kolleg:innen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen
  • Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz nach anderen Vorschriften verpflichtet sind

Disziplinarbehörde erster Instanz: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer
Disziplinarbehörde zweiter Instanz: Landesverwaltungsgericht

Rechtliches

Apothekengesetz 1906, RGBl. Nr.5/1907, in der geltenden Fassung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, i.d.g.F.

Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I. Nr.120

Berufsbild und Kompetenzbereich

Ausübung aller Methoden der Labor-und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.

Weitere Informationen zum Berufsbild medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich  (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.2.

Anerkennung als Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • detaillierte Nachweise über klinisches Praktikum
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/ oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminveinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller:innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf Dienst (MTD-Berufe) ist.

Rechtliches

Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen nach ärztlicher Anordnung und ärztlicher Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Desinfektionsassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.1 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als  Desinfektionsassistentin und Desinfektionsassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege  und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Berufsbild und Kompetenzbereich

Ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.

Weitere Informationen zum Berufsbild Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.4.

Anerkennung als Diätologin und Diätologe

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/ oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminvereinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller/innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Berufe) ist.

Rechtliches

Voraussetzung für eine Anerkennung in den Spezialisierungen ist eine bestehende Berufsberechtigung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich.

Weitere Informationen zu Spezialisierungen sowie Lehr- und Führungsaufgaben im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 12 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung in den "Spezialisierungen sowie Lehr- und Führungsaufgaben im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege"

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Nachweis einer bestehenden Berufsberechtigung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich (österreichisches Diplom bzw. in Österreich anerkannter ausländischer Qualifikationsnachweis)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen.

Weitere Informationen zum Berufsbild Gehobener Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 12 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB)

Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Informationsblatt für die Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für EU und EWR-Staaten sowie Schweiz:

Für ausgewählte Länder gibt es länderspezifische Informationsblätter:

Das Verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) findet dienstags für Krankenpflegeberufe nach Terminvereinbarung statt. Liste für das verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) (PDF, 311 KB) (PDF, 311 KB) (PDF, 315 KB) (PDF, 315 KB) 

Für die Antragstellung können folgende Formulare verwendet werden:

Informationen über weitere Gesundheitsberufe finden Sie unter:

Rechtliches

Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Weitere Informationen zum Berufsbild/Tätigkeitsbereich, Berufsberechtigung, Berufsausübung, Berufsbezeichnung und Ausbildung den Kardiotechnischen Dienst betreffend, finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 13 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB)

Berufsausübung

Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt und nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste erfolgen.

Kardiotechnikerliste

Liste der diplomierten KardiotechnikerInnen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für die Führung der Kardiotechnikerliste zuständig.

Der Antrag auf Eintragung in die Kardiotechnikerliste sowie die entsprechenden Dokumente sind per Post an die Abteilung VI/A/2 (Büro des Kardiotechnikerbeirates) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, zu übermitteln.

Hier steht ein befüllbares Antragsformular auf Eintragung in die Kardiotechnikerliste zur Verfügung: Antragsformular (PDF, 112 KB)

Änderungsmeldungen

Kardiotechniker und Kardiotechnikerinnen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:

  • Namensänderung
  • Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Dienstgeberwechsel
  • Beendigung der Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst

Die Änderungsmeldungen können auch per E-Mail an post@sozialministerium.at erfolgen.

Anerkennung/Nostrifikation

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für die Anerkennung/Nostrifikation von ausländischen Qualifikationsnachweisen von diplomierten Kardiotechnikern und diplomierten Kardiotechnikerinnen zuständig.

Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Nostrifikation im Kardiotechnischen Dienst ist per Post an die Abteilung VI/A/2 (Büro des Kardiotechnikerbeirates) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, zu übermitteln.

Rechtliches

Die medizinische Fachassistenz ist eine Komination von mindestens 3 medizinischen Assistenzberufen beziehungsweise der Pflegeassistenz oder medizinischen Masseurs und einem Assistenzberuf.

Weitere Informationen zum Berufsbild Medizinische Fachassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.8 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Diplomierte medizinische Fachassistentin und Diplomierter medizinischer Fachassistent

Rechtliches

Die Operationstechnische Assistenz umfasst die eigenverantwortliche perioperative Versorgung der Patienten/-innen sowie die Assistenz der Ärzte bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.

Anerkennung als diplomierte Operationstechnische Assistentin und diplomierter Operationstechnischer Assistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Urkunde, Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die erfolgreich absolvierte Ausbildung (ausgestellt von der Ausbildungseinrichtung und aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien und Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses UND
  • Lehrplan über die erfolgreich absolvierte Ausbildung (ausgestellt von der Ausbildungseinrichtung und aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten) UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege  und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Berufe E-L

Berufsbild und Kompetenzbereich

Ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.

Weitere Informationen zum Berufsbild ergotherapeutischer Dienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.5.

Anerkennung als Ergotherapeutin und Ergotherapeut

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/ oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminvereinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller/innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Berufe) ist.

Rechtliches

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung, Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Fort- und Weiterbildung, Datenänderung, Dokumentation, Spezialisierung, Anerkennung ausländischer Ausbildungen, Anerkennung als theoretische Ausbildungseinrichtung und Richtlinien zur Berufsausübung.

 

Psychologenbeirat - geplante Termine 2025:

  • Donnerstag, 06. März 2025
  • Donnerstag, 05. Juni 2025
  • Donnerstag, 18. September 2025
  • Donnerstag, 20. November 2025

(die Beiratssitzungen sind nicht öffentlich)

 

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Die Gesundheitspsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Sie umfasst unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel, Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.

Sie hängt zusammen mit

  • der Förderung und Erhaltung von Gesundheit,
  • den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen,
  • allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sowie
  • der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung.

Tätigkeitsschwerpunkte sind:

  • mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und Gruppen,
  • Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten,
  • gesundheitspsychologische oder fördernde Maßnahmen bei allen Altersstufen und Gruppen,
  • gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen sowie
  • gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten.

Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Die berufsmäßige Ausübung im Rahmen der Gesundheitspsychologie ist der Berufsgruppe der Gesundheitspsychologie vorbehalten. Andere Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung verboten. "Berufsmäßige Ausübung" stellt die regelmäßige und in Ertragsabsicht ausgeübte Tätigkeit dar.

Ausbildung

Ausbildung nach dem Psychologengesetz 2013 (Ausbildungsbeginn ab 01.07.2014)

  • Diplomstudium / Bachelor- und Masterstudium in Psychologie (300 ECTS)
  • Postgraduale gesundheitspsychologische Fachausbildung
  • Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten
  • Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine psychologische Tätigkeit im Gesamtausmaß von zumindest 1628 Stunden, davon
  • praktische Fachausbildungstätigkeit unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 1553 Stunden und
  • begleitende Supervision im Ausmaß von zumindest 100 Einheiten und
  • Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten

Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit sind zeitgleich mit der theoretischen Ausbildung zu absolvieren.

Weitere Informationen zur praktischen Fachausbildung bei Ausbildungsbeginn nach dem 01.07.2014 entnehmen Sie dem nachstehenden Formular "Rasterzeugnis".

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Detaillierte Ausführungen zur Qualitätssicherung entnehmen Sie der Information zur Qualitätssicherung der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (siehe nachstehend "Informationen und Richtlinien")

Ausbildungseinrichtungen

Die anerkannten theoretischen Ausbildungseinrichtungen entnehmen Sie folgender Datenbank: Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis

Erlangung der Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung im Rahmen der Gesundheitspsychologie:

  • Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
  • Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologin bzw. Psychologe
  • Erfolgreiche Absolvierung der fachlichen Kompetenz in der Gesundheitspsychologie
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Deutschkenntnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung

Eintragung in die Berufsliste

Informationen und Formulare zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen finden Sie nachstehend unter "Formulare".

Berufsliste & Datenänderung

Die Kontaktdaten entnehmen Sie folgender Datenbank: Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

Der Eintrag in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen ist der Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung. Er dient daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. (eine Ausstellung einer weiteren/zusätzlichen Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung ist gebührenpflichtig).

Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort verpflichtend zu melden.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig:

  • Namensänderung
  • Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
  • Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt (zeitweilig: "Unterbrechung", oder dauernd: "erlöschen")
  • Wiederaufnahme der Berufsausübung (nach "Unterbrechung")
  • Änderung oder Erwerb akademischer Grade

Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Änderungsformular anzuschließen:

  • bei Namensänderung: Heiratsurkunde
  • bei Ergänzung eines akademischen Grades: Promotions- oder Sponsionsbescheid

Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben ist das "Formular zur Änderung der Daten" (ebenfalls nachstehend unter "Formulare" angeführt) zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:

  • per E-Mail an: ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at
  • oder per Post an: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung VI/A/3, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Fortbildung

Zu den wesentlichen Berufspflichten der Berufsgruppe der Gesundheitspsychologie zählt die Ausübung des Berufes nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. (Nähere Informationen sind der Fortbildungsrichtlinie zu entnehmen.)

Wiederaufnahme einer vorübergehenden Berufsunterbrechung / Berufsaufnahme nach dem Status "Nichtausübung":

Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als ein Jahr gegeben ist, sind (je) 30 Fortbildungseinheiten (siehe § 19 PG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Da es zu fachlich inhaltlichen Überschneidungen hinsichtlich der Klinische Psychologie und der Gesundheitspsychologie kommen kann wären in diesem Fall zumindest 40 Fortbildungseinheiten (KPL&GPL) nachzuweisen.

Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als fünf Jahre gegeben ist, sind (je) 60 Ausbildungseinheiten (siehe § 19 PG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Da es zu fachlich inhaltlichen Überschneidungen hinsichtlich der Klinische Psychologie und der Gesundheitspsychologie kommen kann wären in diesem Fall zumindest 80 Ausbildungseinheiten (KPL&GPL) nachzuweisen.

Für eine Wiederaufnahme der Berufsausübung (nach Unterbrechung oder "Nichtausübung") sind folgende Unterlagen per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at zu übermitteln:

  • Formular: Nachweis (Glaubhaftmachung) absolvierter Fortbildungen [...]
  • Teilnahmebestätigungen der jeweiligen Aus- und Fortbildungen
  • Bestätigung des Dienstgebers, dass im Rahmen des zukünftigen Dienstverhältnisses eine klinisch-psychologische und/oder gesundhauspsychologische Tätigkeit ausgeübt wird
  • Berufshaftpflichtversicherung - Nachweis für eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 Psychologengesetz

Weitere Informationen sind der „Richtlinie für Fortbildungen“ zu entnehmen.

Spezialisierungen

Informationen für den Erwerb einer Spezialisierung sind der „Richtlinie für Spezialisierungen“ zu entnehmen. Die vorzulegenden Unterlagen für die Eintragung der jeweiligen Spezialisierung in die Berufsliste sind dem Punkt 5 der Richtlinie zu entnehmen.

 

Formulare

Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 18 Abs. 1 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013; gilt für Personen, deren Ausbildungsbeginn nach dem 01.07.2014 liegt (Word, 221 KB)

Rasterzeugnis über den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz im Rahmen der Ausbildung in der Gesunheitspsychologie (Word, 102 KB)

Nachweis (Glaubhaftmachung) über absolvierte Fortbildungen gemäß Psychologengesetz 2013 (Word, 121 KB) (u.a. bei Wiederaufnahme der Berufsausübung)

Formular zur Änderung der Daten (Word, 91 KB)

Meldung der Dokumentationsaufbewahrung gemäß § 35 Psychologengesetz 2013 (Word, 108 KB)

Ansuchen auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz (Word, 83 KB)

Formular und Information zur Eintragung von Arbeitsschwerpunkten, Settings, Zielgruppen (Word, 155 KB)

Informationen und Richtlinien

Dokumentationsrichtlinie (PDF, 128 KB) / Dokumentationsrichtlinie Anhang (Formular) (Word, 39 KB)

Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 479 KB)

Ethikrichtlinie der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 173 KB)

Gutachterrichtlinie (PDF, 252 KB) (Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten)

Information - Einwilligung zur klinisch- und gesundheitspsychologischen Behandlung von Minderjährigen (PDF, 174 KB)

Information - Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 349 KB)

Information - Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013, Musiktherapiegesetz (PDF, 536 KB)

Richtlinie für Spezialisierungen. Information zur Eintragung in die entsprechende Berufsliste (PDF, 310 KB)

Richtlinie für Fortbildungen der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 352 KB)

Richtlinie zur Abgrenzung der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie - von anderen, nichtwissenschaftlichen Angeboten (PDF, 169 KB)

Weitere Informationen zu den Gesundheitsberufen können der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich 2023" entnommen werden.

Anerkennung ausländischer Ausbildungen der Gesundheitspsychologie

Informationen zu Berufszulassung

Innerhalb der EU gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der zu behandelnden Personen notwendig. Die Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Nachstehende Informationen und Antragsformblätter sind für die Berufsgruppe der Gesundheitspsychologie mit einer ausländischen Berufsqualifikation, um in Österreich tätig zu werden.

Auf die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz wird hingewiesen.

Allgemeine Informationen zu im Ausland erworbener Qualifikation in der Gesundheitspsychologie, zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich (PDF, 118 KB)

Allgemeine Informationen zum Verfahren nach dem EWR-Psychologengesetz, zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in der Gesundheitspsychologie (PDF, 139 KB)

Formulare:

Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation in der Gesundheitspsychologie (Word, 59 KB)

Antrag auf Eintragung in die Berufsliste der Gesundheitspsychologie nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen EWR-Qualifikation (Word, 114 KB)

Antragsstellung:

Für eine Berufszulassung ist eine schriftliche Antragsstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, mit persönlich unterfertigtem Formblatt erforderlich.

Information: ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at

Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Gipsassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.2 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Gipsassistentin und Gipsassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin. Beistandsleistung bei der Geburt. Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

Weitere Informationen zum Berufsbild Hebamme finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 10 unter: Gesundheitsberufe (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Hebamme

Wenn Sie

  • eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben oder 
  • über ein Drittlanddiplom mit Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügen sowie eine mindestens dreijährige rechtmäßige und einschlägige Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nachweisen können,

richten Sie Ihren Antrag an folgende Behörde:

Österreichisches Hebammengremium
Bundesgeschäftsstelle - Hebammenregister
Neugasse 6
7372 Draßmarkt

Tel: +43 1 71728 163
E-Mail: register@hebammen.at
Homepage: www.hebammen.at

Über alle anderen Anträge auf Nostrifikation eines Diploms als Hebamme aus einem Drittland entscheidet das Fachhochschulkollegium einer Fachhochschule. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die österreichischen Fachhochschulen: www.fachhochschulen.ac.at.

Rechtliches

Eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

Weitere Informationen zum Berufsbild Heilmasseurin und Heilmasseur finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" unter Kapitel 15: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf

Anerkennung als Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse insbesondere "Manuelle Lymphdrainage" im Mindestausmaß von 40 Stunden
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Berufsbilder in Österreich

Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden Berufsbildern:

Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

  • mit der Spezialqualifikation „Elektrotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Hydro- und Balneotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Basismobilisation#

Heilmasseurin und Heilmasseur

  • mit der Spezialqualifikation „Elektrotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Hydro- und Balneotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Basismobilisation“ und oder
  • mit Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben

Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure (österreichische Ausbildung: 1690 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung unter Aufsicht einer Ärztin und Arztes oder der eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes aus. Eine Berufsausübung ist nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu gewissen Einrichtungen zulässig.

Heilmasseurinnen oder Heilmasseure (österreichische Ausbildung: Aufschulung nach der Medizinischen Masseurin oder Medizinischen Masseur im Ausmaß von 800 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich aus. Neben einer Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist auch eine freiberufliche Berufsausübung (nach Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Im Sinne der obigen Beschreibung der Berufsbilder werden Sie ersucht, Ihren Antrag auf Anerkennung entsprechend zu konkretisieren!

Rechtliches

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung, Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen, Fort- und Weiterbildung, Datenänderung, Dokumentation, Spezialisierung, Anerkennung ausländischer Ausbildungen, Anerkennung als theoretische Ausbildungseinrichtung und Richtlinien zur Berufsausübung.

 

Psychologenbeirat - geplante Termine 2025:

  • Donnerstag, 06. März 2025
  • Donnerstag, 05. Juni 2025
  • Donnerstag, 18. September 2025
  • Donnerstag, 20. November 2025

(die Beiratssitzungen sind nicht öffentlich)

 

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Die Klinische Psychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Sie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren

  • Erkenntnisse, Theorien, Methoden und Techniken,
  • Erwerb der fachlichen Kompetenz,
  • Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten Einflüssen darauf sowie
  • klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.

Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologie umfasst insbesondere

  • die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben, darauf aufbauend
  • die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten.

Diese beiden Bereiche stehen unter dem Tätigkeitsvorbehalt, da für deren Ausübung die fachliche Kompetenz der Klinischen Psychologie unabdingbar ist.

Tätigkeitsvorbehalt bedeutet, dass es einen generellen Ausschließungsanspruch auf die Ausübung von Tätigkeiten gibt, unabhängig davon, ob diese berufsmäßig oder nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Andere als die im Gesetz genannten Personen sind von der einmaligen Ausübung einer in den Tätigkeitsvorbehalt fallenden Tätigkeit ausgeschlossen.

Zum Berufsvorbehalt der Klinischen Psychologie gehören

  • Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist,
  • klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,

Im Unterschied zum Tätigkeitsvorbehalt werden beim Berufsvorbehalt andere Personen erst dann von der Ausübung des Berufsbildes ausgeschlossen, wenn sie mehrere oder alle Tätigkeiten des Berufsbildes in Ertragsabsicht ausüben.

Ausbildung

Ausbildung nach dem Psychologengesetz 2013 (Ausbildungsbeginn ab 01.07.2014)

  • Diplomstudium/Bachelor- und Masterstudium in Psychologie (300 ECTS)
  • Postgraduale klinisch-psychologische Fachausbildung
  • Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten
  • Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine psychologische Tätigkeit im Gesamtausmaß von zumindest 2188 Stunden, davon
  • praktische Fachausbildungstätigkeit unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2098 Stunden und
  • begleitende Supervision im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten und
  • Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten

Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit sind zeitgleich mit der theoretischen Ausbildung zu absolvieren.

Weitere Informationen zur praktischen Fachausbildung bei Ausbildungsbeginn nach dem 01.07.2014 entnehmen Sie dem nachstehenden Formular (Rasterzeugnis).

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Detaillierte Ausführungen zur Qualitätssicherung entnehmen Sie der Information zur Qualitätssicherung der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (siehe nachstehend "Informationen und Richtlinien")

Ausbildungseinrichtungen

Die anerkannten theoretischen Ausbildungseinrichtungen entnehmen Sie folgender Datenbank: Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis

Erlangung der Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung im Rahmen der Klinischen Psychologie:

  • Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
  • Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologin bzw. Psychologe
  • Erfolgreiche Absolvierung der fachlichen Kompetenz in der Klinischen Psychologie
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Deutschkenntnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung

Eintragung in die Berufsliste

Informationen und Formulare zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Psychologen finden Sie nachstehend unter "Formulare".

Berufsliste & Datenänderungen

Die Kontaktdaten entnehmen Sie folgender Datenbank: Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

Der Eintrag in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen ist der Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung. Er dient daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. Die Ausstellung einer zusätzlichen Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung wäre gebührenpflichtig.

Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort verpflichtend zu melden.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig:

  • Namensänderung
  • Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
  • Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt (zeitweilig: "Unterbrechung", oder dauernd: "erlöschen")
  • Wiederaufnahme der Berufsausübung (nach "Unterbrechung")
  • Änderung oder Erwerb akademischer Grade

Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Datenänderungsformular anzuschließen:

  • bei Namensänderung: Heiratsurkunde
  • bei Ergänzung eines akademischen Grades: Promotions- oder Sponsionsbescheid

Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben ist das "Formular zur Änderung der Daten" (ebenfalls nachstehend unter "Formulare" angeführt) zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:

  • per E-Mail an: ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at
  • oder per Post an: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung VI/A/3, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Fortbildung

Zu den wesentlichen Berufspflichten der Berufsgruppe der Klinischen Psychologie zählt die Ausübung des Berufes nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. (Nähere Informationen sind der Fortbildungsrichtlinie zu entnehmen.)

Wiederaufnahme einer vorübergehenden Berufsunterbrechung / Berufsaufnahme nach dem Status "Nichtausübung":

Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als ein Jahr gegeben ist, sind (je) 30 Fortbildungseinheiten (siehe § 28 PG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Da es zu fachlich inhaltlichen Überschneidungen hinsichtlich der Klinische Psychologie und der Gesundheitspsychologie kommen kann wären in diesem Fall zumindest 40 Fortbildungseinheiten (KPL&GPL) nachzuweisen.

Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als fünf Jahre gegeben ist, sind (je) 60 Ausbildungseinheiten (siehe § 28 PG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Da es zu fachlich inhaltlichen Überschneidungen hinsichtlich der Klinische Psychologie und der Gesundheitspsychologie kommen kann wären in diesem Fall zumindest 80 Ausbildungseinheiten (KPL&GPL) nachzuweisen.

Für eine Wiederaufnahme der Berufsausübung (nach Unterbrechung oder "Nichtausübung") sind folgende Unterlagen per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at zu übermitteln:

  • Formular: Nachweis (Glaubhaftmachung) absolvierter Fortbildungen [...]
  • Teilnahmebestätigungen der jeweiligen Aus- und Fortbildungen
  • Bestätigung des Dienstgebers, dass im Rahmen des zukünftigen Dienstverhältnisses eine klinisch-psychologische und/oder gesundhauspsychologische Tätigkeit ausgeübt wird
  • Berufshaftpflichtversicherung - Nachweis für eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 Psychologengesetz

Weitere Informationen sind der "Richtlinie für Fortbildungen" zu entnehmen.

Spezialisierungen

Informationen für den Erwerb einer Spezialisierung sind der "Richtlinie für Spezialisierungen" zu entnehmen. Die vorzulegenden Unterlagen für eine Eintragung der jeweiligen Spezialisierung in die Berufsliste sind dem Punkt 5 der Richtlinie zu entnehmen.

 

Formulare

Antrag auf Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 27 Abs. 1 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013; gilt für Personen, deren Ausbildungsbeginn nach dem 01.07.2014 liegt (Word, 222 KB)

RASTERZEUGNIS über den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz im Rahmen der Ausbildung für die Klinische Psychologie (Word, 105 KB)

Nachweis (Glaubhaftmachung) über absolvierte Fortbildungen gemäß Psychologengesetz 2013 (Word, 121 KB)
(u.a. bei Wiederaufnahme der Berufsausübung)

Formular zur Änderung der Daten (Word, 91 KB)

Meldung der Dokumentationsaufbewahrung gemäß § 35 Psychologengesetz (PG 2013) (Word, 108 KB)

Ansuchen auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenzen (Word, 83 KB)

Formular und Information zur Eintragung von Arbeitsschwerpunkten, Settings, Zielgruppen (Word, 155 KB)

Informationen und Richtlinien

Dokumentationsrichtlinie (PDF, 128 KB) / Dokumentationsrichtlinie Anhang (Formular) (Word, 39 KB)

Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 479 KB)

Ethikrichtlinie der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 173 KB)

Gutachterrichtlinie (PDF, 252 KB) (Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten)

Information - Einwilligung zur klinisch- und gesundheitspsychologischen Behandlung von Minderjährigen (PDF, 174 KB)

Information - Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 349 KB)

Information - Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013, Musiktherapiegesetz (PDF, 536 KB)

Richtlinie für Spezialisierungen. Information zur Eintragung in die entsprechende Berufsliste (PDF, 310 KB)

Richtlinie für Fortbildungen der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie (PDF, 352 KB)

Richtlinie zur Abgrenzung der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie - von anderen, nichtwissenschaftlichen Angeboten (PDF, 169 KB)

Weitere Informationen zu den Gesundheitsberufen können der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich 2023" entnommen werden.

Anerkennung ausländischer Ausbildungen der Klinischen Psychologie

Informationen zu Berufszulassung

Innerhalb der EU gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der zu behandelnden Personen notwendig. Die Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Nachstehende Informationen und Antragsformblätter sind für die Berufsgruppe der Klinischen Psychologie mit einer ausländischen Berufsqualifikation, um in Österreich tätig zu werden.

Auf die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz wird hingewiesen.

Allgemeine Informationen zu im Ausland erworbener Qualifikation in der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie zur Erlangung der Berufsberechtigung in Österreich: Download (PDF, 118 KB)

Allgemeine Informationen zum Verfahren nach dem EWR-Psychologengesetz, zur Erlangung der Berufsberechtigung in der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie in Österreich (EU/EWR-Information): Download (PDF, 139 KB)

Formulare:

Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation für die Klinische Psychologie: Download (Word, 148 KB)

Antrag auf Eintragung in die Berufsliste der Klinischen Psychologinnen und Klinischer Psychologen nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen EWR-Qualifikation: Download (Word, 120 KB)

Antragsstellung:

Für eine Berufszulassung ist eine schriftliche Antragsstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, mit persönlich unterfertigtem Formblatt erforderlich.

Information: ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at

Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Laborassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.3 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Laborassistentin und Laborassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Berufsbild und Kompetenzbereich

Logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.

Weitere Informationen zum Berufsbild logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.6.

Anerkennung als Logopädin und Logopäde

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse oder spezielle Berufserfahrung in den Fachbereichen "Audiologie, Pädaudiologie einschließlich Audiometrie und Hörgerätekunde"
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/ oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminvereinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller/innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTDG) ist.

Rechtliches

Berufe M-O

Klassische Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes oder Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

Weitere Informationen zu dem Berufsbild Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" unter Kapitel 15: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf

Anerkennung als Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse insbesondere "Manuelle Lymphdrainage" im Mindestausmaß von 40 Stunden
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden Berufsbildern:

Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

  • mit der Spezialqualifikation „Elektrotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Hydro- und Balneotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Basismobilisation#

Heilmasseurin und Heilmasseur

  • mit der Spezialqualifikation „Elektrotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Hydro- und Balneotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Basismobilisation“ und oder
  • mit Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben

Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure (österreichische Ausbildung: 1690 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung unter Aufsicht einer Ärztin und Arztes oder der eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes aus. Eine Berufsausübung ist nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu gewissen Einrichtungen zulässig.

Heilmasseurinnen oder Heilmasseure (österreichische Ausbildung: Aufschulung nach der Medizinischen Masseurin oder Medizinischen Masseur im Ausmaß von 800 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich aus. Neben einer Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist auch eine freiberufliche Berufsausübung (nach Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Im Sinne der obigen Beschreibung der Berufsbilder werden Sie ersucht, Ihren Antrag auf Anerkennung entsprechend zu konkretisieren!

Rechtliches

Hier finden Sie Informationen zur Eintragung in die Musiktherapeutenlisten, Datenänderung, Fortbildung, Dokumentation, Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Musiktherapie und Richtlinien zur Berufsausübung.

 

Musiktherapiebeirat - geplante Termine 2025:

  • Mittwoch, 12. März 2025
  • Mittwoch, 11. Juni 2025
  • Mittwoch, 29. Oktober 2025

(die Beiratssitzungen sind nicht öffentlich)

 

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung. Insbesondere wird sie bei Menschen mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen eingesetzt.

Ziel der Behandlung ist:

  • Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
  • behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
  • die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der Behandelten zu fördern bzw. zu erhalten oder wiederherzustellen

Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der zuvor umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

  • Prävention einschließlich Gesundheitsförderung
  • Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen
  • Rehabilitation
  • Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
  • Lehre und Forschung

Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung

Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung, mit denen unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind:

1. Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenständigen Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

2. Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  • eine Ärztin bzw. einen Arzt oder
  • Berufsangehörige der Klinischen Psychologie oder
  • Berufsangehörige der eigenverantwortlichen Musiktherapie oder
  • Berufsangehörige der Psychotherapie oder
  • eine Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt und

unter regelmäßiger Supervision

  • durch eigenverantwortliche Berufsangehörige der Musiktherapie im fachlich erforderlichen Ausmaß

Zusatzinformation zur eigenverantwortlichen Berufsausübung

Jene Berufsangehörige, die bereits in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung eingetragen sind und nun die Eintragung der Berufsberechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung anstreben, haben dafür auch einen „Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste“ zu stellen.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen. Von der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Strafregisterbescheinigung zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann Abstand genommen werden, sofern seit der Eintragung zur mitverantwortlichen Berufsausübung weniger als zwei Jahre vergangen sind.

Erlangung der Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung der Musiktherapie

  • Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Deutschkenntnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Informationen zur Einreichung

Der Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Erdgeschoß. Zi.Nr. EE37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können, Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Allfällige Anfragen

Allfällige Anfragen zum Ermittlungsverfahren können unter Angabe einer Telefonnummer per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at entgegengenommen werden.

Berufsliste und Datenänderung

Die Kontaktdaten sind zu finden unter der Musiktherapeutenliste

Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort zu melden. Die aktuellen Kontaktdaten Ihrer Berufsberechtigung finden Sie unter den Berufslisten in der öffentlich zugänglichen Musiktherapeutenliste.

Der Eintrag in die Musiktherapeutenliste ist als Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung anzusehen und soll daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. verwendet werden. Die Ausstellung einer weiteren Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung ist gebührenpflichtig.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig

  • Namensänderung
  • Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
  • Jeder Verzicht auf die Berufsausübung (dauernd oder zeitweilig)
  • Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt

Darüber hinaus können weitere allfälligen Änderungen gemeldet werden, wie

  • Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
  • Zusatzbezeichnungen; gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 Musiktherapiegesetz kann jener akademischer Grad, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde, als allfällige Zusatzbezeichnung in abgekürzter Form in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Änderungsformular anzuschließen:

  • bei Namensänderung: beispielsweise Heiratsurkunde
  • bei Ergänzung eines akademischen Grades: beispielsweise Promotions- oder Sponsionsbescheid

Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben ist das Änderungsformular (ebenfalls nachstehend unter "Formulare") zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:

Fortbildung

Berufsangehörige der Musiktherapie sind dazu verpflichtet, ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Dafür sind 

  • regelmäßige in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften zu besuchen sowie
  • Supervision in Anspruch zu nehmen

Fortbildung im Zuge einer vorübergehenden Berufsunterbrechung

Berufsangehörige der Musiktherapie haben bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufsausübung von mehr als einem Jahr (bis maximal 5 Jahre) zumindest 30 Fortbildungseinheiten im letzten Jahr vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren.

Wenn die Berufsausübung für mehr als fünf Jahre unterbrochen wird, erlischt gemäß § 17 Abs. 1 MuthG die Berufsberechtigung. In diesem Fall entsteht die Fortbildungspflicht erst wieder mit einer etwaigen neuerlichen Eintragung in die Musiktherapeutenliste, bei der allerdings die zwischenzeitlich erfolgte Fortbildung als Eintragungskriterium heranzuziehen wäre.

Detailinformationen zur Fortbildungspflicht sind der Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (PDF, 284 KB) (PDF, 284 KB) zu entnehmen.

Dokumentation

Berufsangehörige der Musiktherapie haben über jede gesetzte musiktherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Gemäß Musiktherapiegesetz haben die außerhalb von Einrichtungen tätigen Berufsangehörigen der Musiktherapie für den Fall des Todes für die verpflichtende Aufbewahrung der musiktherapeutischen Dokumentationen, Vorsorge zu treffen.

Es ist grundsätzlich rechtzeitig vom:von der Berufsangehörigen der Musiktherapie dem Gesundheitsressort eine:n außerhalb einer Einrichtung tätige:n Berufsangehörige:n, der:die in diese Übernahmepflicht schriftlich eingewilligt hat, zu melden (siehe § 30 MuthG).

Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 73 KB) (Word, 73 KB)zum Download zur Verfügung, das per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermittelt werden kann.

Formulare

Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste (Word, 145 KB) (Word, 145 KB)

Eintragung von Arbeitsschwerpunkten (Word, 111 KB) (Word, 111 KB)

Formular zur Änderung der Daten (Word, 92 KB) (Word, 92 KB)

Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 73 KB) (Word, 73 KB)

Richtlinien

Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (PDF, 284 KB) (PDF, 284 KB)

Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Musiktherapiegesetz (MuthG) (PDF, 536 KB) (PDF, 536 KB)

Arbeitsschwerpunkte Musiktherapie (PDF, 108 KB)

Anerkennung ausländischer Ausbildungen in der Musiktherapie

Hier finden Sie Informationen zur Berufsberechtigung in der Musiktherapie in Österreich.

Informationen zur Berufsberechtigung in Österreich

Innerhalb der Europäischen Union gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.

Die Berufszulassung basiert grundsätzlich auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Sie kommt für Bürger:innen der Europäischen Union (EU) und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie für Schweizer:innen und bestimmte begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung.

Nähere Informationen zu diesem und anderen Gesundheitsberufen in Österreich finden Sie auch in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich 2020 (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Nachstehend finden Sie Informationen und Antragsformulare für Musiktherapeut:innen mit einer EU/EWR-Berufsqualifikation, die in Österreich tätig werden wollen:

Allgemeine Information zu in der EU/im EWR erworbenen Qualifikation zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

Europarechtliche Grundlage für die Berufszulassung ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie). Diese kommt allerdings nur zur Anwendung, sofern ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf in der Musiktherapie ausgestellt wurde bzw. ein Diplom vorliegt, das nach Abschluss eines reglementierten Ausbildungsganges erteilt wird (Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii), sofern dieses in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist und bescheinigt wird, dass Inhaber:innen auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde, und dass die Ausbildung dem vorgesehenen Niveau gleichwertig ist (Artikel 13).

Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufes müssen ebenfalls gestattet werden, wenn die:der Antragsteller:in diesen Beruf vollzeitlich insgesamt ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie/er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist.

Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in diesem Fall in einem Mitgliedstaat

  • von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  • das Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie bescheinigen und
  • bestätigen, dass die:der Inhaber:in auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

Der musiktherapeutische Beruf ist in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Dies bedeutet, dass keine sogenannte „automatische“ Anerkennung aufgrund von Mindestanforderungen an die Ausbildung („harmonisierte Ausbildung“) wie etwa bei den Gesundheitsberufen „Ärztin und Arzt“, „Hebamme“ oder „Krankenpfleger:in für allgemeine Pflege“, zur Anwendung kommen kann.

Liegt ein Qualifikationsnachweis aus einem Mitgliedstaat vor, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, kann auch das „allgemeine Anerkennungssystem“ der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht zur Anwendung kommen, sofern keine entsprechende Berufserfahrung als Musiktherapeut:in unter den oben angeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann. Beispielsweise wäre die Anwendung einzelner musiktherapeutischer Kompetenzen im Rahmen anders gelagerter Berufsausübung wie einer Tätigkeit als „Heilpraktiker:in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ nicht als eigenständige Berufsausübung der Musiktherapie zu werten.

In diesem Fall ist nur eine Nostrifizierung, oder falls auch diese wegen mangelnder Gleichwertigkeit nicht möglich ist, eine Anerkennung von Studien und Prüfungen bzw. nachgewiesener Kenntnisse im Rahmen eines Studiums nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, möglich.

So haben beispielsweise Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Musiktherapie an einer deutschen Ausbildungseinrichtung verfügen, um eine Berufsberechtigung als Musiktherapeut:in in Österreich zu erlangen, in der Regel entweder

  • einen Antrag auf Nostrifizierung an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule, die ein Studium bzw. einen Studiengang Musiktherapie anbietet, zu stellen, oder
  • ein entsprechendes Studium der Musiktherapie in Österreich zu absolvieren, wobei die Möglichkeit der Anerkennung von Studien, Prüfungen bzw. nachgewiesener Kenntnisse bei Gleichwertigkeit gegeben ist.

Nähere Informationen zu Nostrifizierung oder Anerkennung erhalten Sie bei österreichischen Universitäten oder Fachhochschulen, die ein Studium oder einen Studiengang in der Musiktherapie anbieten.

Informationen zur Einreichung

Für eine Berufsberechtigung in Österreich ist eine schriftliche Antragstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit persönlich unterfertigtem Antragsformular erforderlich. Anfragen sind unter Angabe einer Telefonnummer an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at richten. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt. Die anfallenden Verwaltungsgebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig.

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Zi.Nr. EE 37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können. Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer, etc. können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Formular

Anmeldung auf Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation (Word, 126 KB) (Word, 126 KB)

Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgrund einer ausländischen Qualifikation (Word, 123 KB) (Word, 123 KB)

 

 

 

Tätigkeiten der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters dürfen ehrenamtlich oder berufsmäßig ausgeübt werden. Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet.

Weitere Informationen zu dem Berufsbild Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 16 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) Beachten Sie bitte die Ausführungen zu den Tätigkeitsstufen
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,  „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Nachweis einer aufrechten Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten nicht älter als ein Jahr
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Tätigkeitsstufen des Sanitäters / der Sanitäterin in Österreich

Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbildern für Sanitäter / Sanitäterinnen:

  • Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
  • Notfallsanitäterin un Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation"

Weiteres unterscheidet die Rechtslage zwischen

  • Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten (ehrenamtliche Tätigkeitsausübung) und
  • Berufsberechtigungen (berufsmäßige Tätigkeitsausübung).

Die Tätigkeitsberechtigung bzw. Berufsberechtigung ist in Österreich mit zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung bedarf es der Absolvierung von Fortbildungen und Rezertifizierungen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Erlangung einer Berechtigung als Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter Monatsersten (Stichtag).

Bitte konkretisieren Sie im Rahmen Ihres Ansuchens, ob Sie eine Anerkennung zur Berufs- oder Tätigkeitsausübung als

  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
  • Notfallsanitäterin un Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation"

wünschen.

 

Rechtliches Sanitäter

Assistenz bei Leichenöffnungen im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Obduktionsassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.4 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Obduktionsassistentin und Obduktionsassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Operationsassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.5 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Operationsassistentin und Operationsassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)  
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführende Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Ordinationsassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.6 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Ordinationsassistentin und Ordinationsassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Berufsbild und Kompetenzbereich

Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von fuktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen. 

Weitere Informationen zum Berufsbild Orthoptischer Dienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.7.

Anerkennung als Orthoptistin und Orthoptist

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/ oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminvereinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller/innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Berufe) ist.

Rechtliches

Berufe P

Die Pflegeassistenz unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ärztinnen und Ärzten. Die Aufgaben umfassen Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen.

Weitere Informationen zum Berufsbild Pflegeassistenzberufe finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 12.2 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Pflegeassistentin und Pflegeassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse: Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB) 
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Qualifikationsnachweis, Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan / Index über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Information über die Anerkennung von deutschen Altenpflege-Ausbildungen in Österreich:

Rechtliches

Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz.

Weitere Informationen zum Berufsbild Pflegeassistenzberufe finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 12.2 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB) 
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Qualifikationsnachweis, Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan / Index über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Information über die Anerkennung von deutschen Altenpflege-Ausbildungen in Österreich:

Rechtliches

Berufsbild und Kompetenzbereich

Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rebabilitattion und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.

Weitere Informationen zum Berufsbild im physiotherapeutischen Dienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.1.

Anerkennung als Physiotherapeutin und Physiotherapeut

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde  „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“ , nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Urkunde, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Detailierte Nachweise über klinisches Praktikum
  • Nachweis einer erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung in der „manuellen Lymphdrainage" im Mindestausmaß von 50 Stunden
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminvereinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller/innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Berufe) ist.

Rechtliches

Mit dem Zahnärztlichen Assistenz-Gesetz wird die Prophylaxeassistenz als erweiterte Qualifikation der Zahnärztlichen Assistenz geregelt. Sie kann durch Absolvierung einer entsprechenden Weiterbildung erworben werden.

Weitere Informationen zu dem Berufsbild Prophylaxeassistentin und Prophylaxeassistent finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Zahnärztliche Assistentin und Zahnärztlicher Assistent bzw. Prophylaxeassistentin und Prophylaxeassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Alle Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Anerkennung nicht nötig

Jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags vom 13. Mai 2009 zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

  1. in einem Angestelltenverhältnis als Zahnärztliche Assistenten/innen bei einem/r Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und
  2. den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,

benötigen keine Anerkennung durch die Bundesministerin / den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Rechtliches

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung, Eintragung in die Psychotherapeutenliste, Fort- und Weiterbildung, Datenänderung, Dokumentationen, Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Psychotherapie, Anerkennung als theoretische und praktische Ausbildungseinrichtung und Richtlinien zur Berufsausübung.

 

Psychotherapiebeirat - geplante Termine:

  • Dienstag, 25. Februar 2025
  • Dienstag, 26. Juni 2025
  • Dienstag, 07. Oktober 2025

Gremium für Berufsangelegenheiten - geplante Termine:

  • Dienstag, 25. Februar 2025
  • Dienstag, 25. März 2025
  • Dienstag, 04. November 2025

(die Sitzungen sind nicht öffentlich)

 

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Psychotherapie ist ein eigenständiges Heilverfahren im Gesundheitsbereich für die Behandlung von psychischen, psychosozialen oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen.

Zweck einer Psychotherapie ist:

  • seelisches Leid zu heilen oder zu lindern
  • in Lebenskrisen zu helfen
  • gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern
  • die persönliche Entwicklung und Gesundheit zu fördern

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese freiberuflich oder im Rahmen eins Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden.

Eine Psychotherapie kann unter anderem bei folgenden Problemen sinnvoll sein:

  • Ängste, die die Lebensqualität einschränken
  • belastende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen
  • Depressionen
  • Süchte
  • somatopsychische und chronische Erkrankungen
  • psychosomatische Erkrankungen (Krankheiten, die mit ungelösten und belastenden psychischen Problemen zusammenhängen)
  • funktionelle Störungen (häufig wiederkehrende körperliche Beschwerden, die keine organische Ursache haben)
  • belastende Lebenssituationen und Lebenskrisen
  • Probleme und Krisen in der PartnerInnenschaft und in der Familie

Ausbildung

Vorweg zur Beachtung:

Mit dem in Kraft treten des neuen Psychotherapiegesetzes (PThG 2024) am 01.01.2025 werden für in Ausbildung befindliche Personen (psychotherapeutischen Propädeutikum/ psychotherapeutischen Fachspezifikum) entsprechende Übergangsfristen vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass jeweils begonnene Ausbildungen auch nach den derzeitigen Regelungen (PThG 1990) beenden werden können.

Weitere Informationen zum PThG 2024 entnehmen Sie den entsprechenden FAQs: Download FAQ (PDF, 94 KB) 

Die Psychotherapieausbildung ist im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelt und besteht aus zwei Teilen:

  • dem psychotherapeutischen Propädeutikum (allgemeiner Teil) und
  • dem psychotherapeutischen Fachspezifikum (besonderer Teil)

Voraussetzungen für das psychotherapeutische Propädeutikum bis Ende 2024

Grundlegende Voraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum ist die Eigenberechtigung. Zudem ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule, einschließlich Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder Studienberechtigungsprüfung
  2. Abschluss im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst
  3. individuelle Eignung einer für die Psychotherapieausbildung besonders motivierten Persönlichkeit; diese wird durch ein Gutachten des Psychotherapiebeirates festgestellt. In diesem Fall ist ein Antrag auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zu stellen.

Voraussetzungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum bis Ende 2024

Grundlegende Voraussetzungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum sind die Eigenberechtigung, die Vollendung des 24. Lebensjahres und die erfolgreiche Absolvierung des Propädeutikums.

Zudem müssen Sie eine der folgenden Vorbildungen bzw. Studienabschlüsse haben:

  • Akademie für Sozialarbeit
  • ehemalige Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
  • pädagogische Akademie (Pädagogische Hochschule)
  • eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung
  • (Kurz-)studium Musiktherapie
  • Hochschullehrgang Musiktherapie (Bachelorstudium Musiktherapie)
  • Ausbildung im diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegefachdienst oder gehobenen medizinisch-technischen Dienst
  • Studium der Medizin, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder Theologie
  • Studium für das Lehramt an höheren Schulen

Liegt keine dieser Vorbildungen bzw. Studienabschlüsse vor, so ist zur Feststellung der besonderen persönlichen Eignung durch den Psychotherapiebeirat ein Antrag auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zu stellen. 

Nähere Informationen zur ECTS-Bewertung psychotherapeutischer Propädeutika und Fachspezifika finden Sie unter ECTS-Bewertung-psychotherapeutischer-Proädeutika-und-Fachspezifika

Das jeweilige Antragsformular finden Sie bei den nachstehenden Formularen.

Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis

Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Propädeutikum und Fachspezifikum ist der Datenbank Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis zu entnehmen.

  • Bitte geben Sie für das Propädeutikum folgendes unter "Ausbildungsart" ein: "Pth, propädeutische theoretische Ausbildungseinrichtungen".
  • Bitte geben Sie für das Fachspezifikum folgendes unter "Ausbildungsart" ein: " Pth, fachspezifische theoretische Ausbildungseinrichtungen".

Erlangung der Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung der Psychotherapie

  • Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
  • erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums
  • Vollendung des 28. Lebensjahrs
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Deutschkenntnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Eintragung in die Psychotherapeutenliste

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste (Word, 198 KB) (Word, 197 KB)

Antrag_auf_Wiedereintragung_in_die_Psychotherapeutenliste.doc (Word, 107 KB) (Word, 107 KB)

Informationen zur Einreichung

Die Anträge auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und Fachspezifikums sowie auf Eintragung in die Berufsliste der Psychotherapie kann wie folgt erfolgen:

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Erdgeschoß. Zi.Nr. EE37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können, Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Allfällige Anfragen

Allfällige Anfragen zum Ermittlungsverfahren können unter Angabe einer Telefonnummer per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at entgegengenommen werden.

Anerkennung als Ausbildungseinrichtung in Theorie und Praxis

Theoretische Ausbildung

Für die Anerkennung als theoretische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 ist das Formular Antrag auf Anerkennung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung zu verwenden.

Praktische Ausbildung für das Propädeutikum

Für die Anerkennung als Ausbildungseinrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens für das psychotherapeutische Propädeutikum zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 ist das Formular Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Propädeutikum zu verwenden.

Praktische Ausbildung für das Fachspezifikum

Für die Anerkennung als Ausbildungseinrichtung als auch als facheinschlägige Ausbildungseinrichtung des Gesundheitswesens für das psychotherapeutische Fachspezifikum zum Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen gemäß § 6 Abs. 2 / 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 sind das Formular Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum oder das Formular Anmeldung auf Anerkennung als facheinschlägige Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum zu verwenden.

Das ausgefüllte Antragsformular können Sie per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermitteln.

Die entsprechenden Formulare finden Sie bei den nachstehenden Formularen.

Berufsliste und Datenänderung

Die aktuellen Kontaktdaten Ihrer Berufsberechtigung finden Sie unter den Berufslisten in der öffentlich zugänglichen Psychotherapeutenliste.

Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort zu melden.

Der Eintrag in die Psychotherapeutenliste ist als Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung anzusehen und soll daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. verwendet werden. Die Ausstellung einer weiteren Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung ist gebührenpflichtig.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig:

  • Namensänderung
  • Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
  • Jeder Verzicht auf die Berufsausübung (dauernd oder zeitweilig)
  • Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt

Darüber hinaus können weitere allfälligen Änderungen gemeldet werden, wie

  • Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
  • Zusatzbezeichnungen in der verfahrensspezifischen Ausrichtung. Gemäß § 13 Psychotherapiegesetz können allfällige Zusatzbezeichnungen in die Psychotherapeutenliste aufgenommen werden, d.h. die verfahrensspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist.

Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Änderungsformular anzuschließen:

  • bei Namensänderung: beispielsweise Heiratsurkunde
  • bei Ergänzung eines akademischen Grades: beispielsweise Promotions- oder Sponsionsbescheid
  • für Aufnahme der Zusatzbezeichnung in die PsychotherapeutInnenliste: Abschlusszertifikat der fachspezifischen Ausbildungseinrichtung

Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben in der Psychotherapeutenliste ist das Änderungsformular (ebenfalls nachstehend unter "Formulare") zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:

Fort- und Weiterbildung

Zu den wesentlichen Berufspflichten der Berufsangehörigen der Psychotherapie zählt die Ausübung des Berufes nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. Die Teilnahmebestätigungen sind für eine allfällige Nachfrage oder Überprüfung evident zu halten.

Nähere Informationen entnehmen Sie der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie.

Informationen zur Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie finden Sie unter Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Dokumentation

Berufsangehörige der Psychotherapie haben über jede von ihr/von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Gemäß Psychotherapiegesetz haben die außerhalb von Einrichtungen tätigen Berufsangehörigen der Psychotherapie für den im Fall des Todes für die verpflichtende Aufbewahrung der psychotherapeutischen Dokumentationen, Vorsorge zu treffen.

Es ist grundsätzlich rechtzeitig vom:von der Berufsangehörigen der Psychotherapie dem Gesundheitsressort eine:n außerhalb einer Einrichtung tätige:n Berufsangehörige:n, der:die in diese Übernahmepflicht schriftlich eingewilligt hat, zu melden (§ 16a Psychotherapiegesetz).

Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 72 KB) (Word, 72 KB)zum Download zur Verfügung, das per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermittelt werden kann.

Das Formular finden Sie bei den nachstehenden Formularen.

Formulare

Antrag auf Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum (Word, 120 KB)

Antrag auf Zulassung zum psychotherapeutischen Fachspezifikum (Word, 129 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste (Word, 197 KB)

Antrag auf Wiedereintragung in die Psychotherapeutenliste (Word, 107 KB)

Formular zur Änderung der Daten (Word, 92 KB)

Antrag auf Anerkennung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung (Word, 143 KB)

Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Propädeutikum (Word, 126 KB)

Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum (Word, 126 KB)

Anmeldung auf Anerkennung als facheinschlägige Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum (Word, 134 KB)

Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 72 KB)

Richtlinien

Anerkennungsrichtlinie (PDF, 202 KB)

Anrechnungsrichtlinie für das psychotherapeutische Fachspezifikum (PDF, 211 KB)

Aufstellungsarbeit in Psychotherapie und Beratung (PDF, 145 KB)

Ausbildungsvertragsrichtlinie im psychotherapeutischen Fachspezifikum (PDF, 201 KB)

Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PDF, 232 KB)

Diagnostik-Leitlinie (PDF, 402 KB)

Formen der (therapeutischen) Hypnose (PDF, 96 KB)

Fort- und Weiterbildungsrichtlinie (PDF, 145 KB)

Frage der Abgrenzung der Psychotherapie von esoterischen, spirituellen, religiösen und weltanschaulichen Angeboten sowie Hinweise für PatientInnen bzw. KlientInnen (PDF, 279 KB)

Information zu Autogenes Training (PDF, 170 KB)

Information über die Einholung der Einwilligung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PDF, 175 KB)

LehrtherapeutInnen-Richtlinie für das Fachspezifikum (PDF, 179 KB)

Leitfaden zur Förderung und Forschung in der psychotherapeutischen Ausbildung

Patientinnen-/Patienten-Information über die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (PDF, 408 KB)

Psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen (PDF, 144 KB)

Richtlinie für Gutachterinnen und Gutachter (PDF, 223 KB)

Selbsterfahrung/Supervision/kollegiale Intervision (PDF, 99 KB)

Supervisionsrichtlinie (PDF, 210 KB)

Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Musiktherapiegesetz (MuthG) (PDF, 969 KB)

Visitationsrichtlinie (PDF, 215 KB)

Werberichtlinie (PDF, 128 KB)

 

Anerkennung ausländischer Ausbildungen als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut

Allgemeine Information zu im Ausland erworbener Qualifikation zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

1. Allgemeines

Wer in Österreich den Beruf als Psychotherapeut:in ausüben will, hat sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit in die Psychotherapeutenliste eintragen zu lassen. Erst mit der Eintragung in die Psychotherapeutenliste wird die selbständige Berufsberechtigung in der Psychotherapie erlangt.

Voraussetzung für eine Eintragung ist eine absolvierte Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 23/2020. Diese Ausbildung besteht aus einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) und umfasst theoretische und praktische Inhalte im Gesamtausmaß von zumindest 3215 Stunden.

2. Verwaltungsverfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz

Personen, die über einen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Qualifikationsnachweis für den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in verfügen, können die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen Qualifikation prüfen lassen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Ausbildungen ist nicht möglich.

Zum Nachweis der erworbenen reglementierten Berufsberechtigung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Qualifikationsnachweis gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, vorzulegen (z.B. „Approbation als Psychologische:r Psychotherapeut:in“, ausgestellt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland oder „Zertifikat für das Recht auf freie autonome Berufsausübung“ [„atestatul de libera practica autonoma“], ausgestellt von der Rumänischen Psychologenkammer [„Colegiul Psihologir din Romania“]).

Darüber hinaus sind Nachweise über die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte sowie weitere erforderliche Unterlagen zu übermitteln (siehe Antragsformular).

Erst nach erfolgter Prüfung der Gleichwertigkeit ist eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

3. Absolvierung einer österreichischen Ausbildung mit Möglichkeit der Anrechnung

Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland, für die das Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz nicht anzuwenden ist, haben die Möglichkeit, die im Ausland absolvierten gleichwertigen Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildungs-, Studien- oder Fortbildungszeiten auf die in Österreich zu absolvierende Ausbildung gemäß § 12 Psychotherapiegesetz anrechnen zu lassen.

Hierfür wenden Sie sich bitte an eine in Österreich anerkannte Ausbildungseinrichtung. Eine Liste der in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen finden Sie unter  Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis.

Nach Absolvierung der Ausbildung und Erlangung des Abschlusszertifikats ist eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

Information zum Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

1. Allgemeines

Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland, für die das Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz nicht anzuwenden ist, haben die Möglichkeit, die im Ausland absolvierten gleichwertigen Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildungs-, Studien- oder Fortbildungszeiten auf die in Österreich zu absolvierende Ausbildung gemäß § 12 Psychotherapiegesetz anrechnen zu lassen.

Voraussetzung für eine Eintragung ist eine absolvierte Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990. Diese Ausbildung besteht aus einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) und umfasst theoretische und praktische Inhalte im Gesamtausmaß von zumindest 3215 Stunden.

Personen, die über einen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Qualifikationsnachweis für den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in verfügen, können sich in die Psychotherapeutenliste eintragen lassen. Zuvor ist die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen.

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

2. Voraussetzung für ein Verwaltungsverfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz

Zum Nachweis der erworbenen reglementierten Berufsberechtigung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Qualifikationsnachweis gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, vorzulegen.

Es handelt sich dabei um Nachweise, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis für den Zugang zum reglementierten Beruf als „Psychotherapeut:in“ im jeweiligen Herkunftsstaat darstellen.

Als Beispiel für einen solchen Qualifikationsnachweis wäre etwa der Befähigungsnachweis der in Deutschland erteilten Approbation als „psychologische:r Psychotherapeut:in“, nicht aber allfällige Bewilligungen nach dem deutschen Heilpraktikergesetz im Bereich

Qualifikationsnachweise gemäß EWR-Psychotherapiegesetz sind:

a. Qualifikationsnachweise aus dem EU/EWR

Das sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1. die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt wurden, und

2. aus denen hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in

  • eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  • gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in über die inhaltlichen beruflichen Voraussetzungen für den Zugang zum oder die Ausübung des reglementierten Berufs als Psychotherapeut:in im Herkunftsstaat verfügt.

  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft  von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt wurden, und
  2. aus den hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in
  • eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  • gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat,

b. Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Das sind Ausbildungsnachweise für den Beruf als Psychotherapeut:in, die außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) ausgestellt worden sind.

Diese gelten als einem Qualifikationsnachweis aus dem EWR gleichgestellt, sofern

  1. die:der Antragsteller:in in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementieren Berufs als Psychotherapeut:in berechtigt worden ist und
  2. eine Bescheinigung dieses Staates vorliegt, dass die:der Antragsteller:in drei Jahre den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Ist der Beruf als Psychotherapeut:in in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nicht reglementiert, ist ein EU/EWR-Verfahren dennoch möglich, sofern die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufes

  1. eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  2. der Beruf als Psychotherapeut:in vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat rechtmäßig ausgeübt worden ist.

Sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen vollzeitlichen Berufserfahrung.

3. Ablauf der Gleichwertigkeit

a. Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß EWR-Psychotherapiegesetz

Sofern das Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Qualifikationsnachweis vorliegen, hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt dabei fest, ob die im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation (Ausbildung und allfällige berufliche Tätigkeit) als Psychotherapeut:in der in Österreich gesetzlich vorgesehenen Qualifikation gemäß dem österreichischen Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, entspricht.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Das Verfahren wird mit einem Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgeschlossen.

Sind im Verfahren wesentliche Unterschiede der Qualifikation festgestellt worden, werden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).

b. Eintragung in die Psychotherapeutenliste

Sofern im Bescheid die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation festgestellt worden ist, kann in weiterer Folge ein Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste gestellt werden.

Sofern jedoch wesentliche Unterschiede festgestellt und eine Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben worden ist, ist erst nach erfolgreicher Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme die Gleichwertigkeit hergestellt und in der Folge ein Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Anschluss.

Informationen zur Einreichung

Für eine Berufszulassung ist eine schriftliche Antragsstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit persönlich unterfertigtem Antragsformular erforderlich. Schriftliche Anfragen können unter Angabe einer Telefonnummer an  ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at gerichtet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt. Die anfallenden Verwaltungsgebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig.

Die Anträge auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz, auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation und auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste unter Anrechnung ausländischer Ausbildung können wie folgt erfolgen:

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Zi.Nr. EE 37 in derzeit von 8.00 bis 15.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können. Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer, etc. können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Formulare

Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz (Word, 176 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation (Word, 120 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste unter Anrechnung ausländischer Ausbildung (Word, 189 KB)

Das ehemalige Bundesministerium für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Psychotherapiebeirates einen Leitfaden und Raster zur Berechnung von ECTS-Credits für die psychotherapeutische Ausbildung (Propädeutikum und Fachspezifikum) erstellt, die vom Psychotherapiebeirat am 11. Juni 2013 befürwortend zur Kenntnis genommen worden sind.

ECTS ist ein studierendenorientiertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lernergebnissen und Lernprozessen basiert. Es dient dazu, die Planung, Vermittlung/Bereitstellung, Evaluation, Anerkennung/Anrechnung und Validierung von Qualifikationen bzw. Lerneinheiten sowie die Mobilität der Studierenden zu erleichtern. Das ECTS wird überall in der formalen Hochschulbildung genutzt, kann aber auch auf andere Aktivitäten des Lebenslangen Lernens angewandt werden.

Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten; sie beziehen sich auf Deskriptoren für die Referenzniveaus in nationalen und europäischen Qualifikationsrahmen.

Der Arbeitsaufwand (workload) gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten (beispielsweise Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Selbststudium und Prüfungen) aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen (aus den ECTS-Grundsätzen).

Credits werden sowohl für den gesamten Qualifikationserwerb bzw. einen Studiengang als auch für einzelne Lernkomponenten vergeben (beispielsweise Module, Lehrveranstaltungen, Dissertation, Praktika und Laborarbeit) (aus den ECTS-Grundsätzen).

Das ECTS wird überall in der formalen Hochschulbildung genutzt, kann aber auch auf andere Aktivitäten des lebenslangen Lernens angewandt werden. Wenn Studierende Lernergebnisse in einem anderen Lernkontext oder –Zeitrahmen (formal, nicht formal, informell) erzielt haben, können die zugehörigen Credits nach einer erfolgreichen Überprüfung oder Validierung dieser Lernergebnisse vergeben, anerkannt und angerechnet werden (aus den ECTS-Grundsätzen). (ECTS-Leitfaden, Europäische Gemeinschaften, 2009)

Vertiefende Informationen zu ECTS und zum Bologna-Prozess:

Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer-System - ECTS)

Das System der ECTS-Credits (ECTS-Anrechnungspunkte) wurde 1989 im Rahmen von Erasmus (inzwischen Teil des Programms für Lebenslanges Lernen) eingeführt. Ursprünglich wurde es für die Übertragung von Studienleistungen eingerichtet. Das System erleichterte die Anerkennung von Studienaufenthalten im Ausland und verbesserte damit Qualität und Umfang der Studierendenmobilität in Europa. Mit der Unterzeichnung der Bologna Declaration (Bologna-Erklärung) am 19. Juni 1999 wurde ECTS zu einem zentralen Element der Harmonisierung der europäischen Studienstrukturen. Europäische Rechtsgrundlage ist insbesondere der Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates; Rechtsgrundlage in Österreich ist das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999 (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen).

ECTS ist einerseits ein Transfersystem, das die Mobilität von Studierenden erleichtert und einen inter-hochschulischen Austausch verbessert, andererseits ein studierendenorientiertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lernergebnissen und Lernprozessen basiert. Es dient der Sicherstellung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Studienprogrammen und es unterstützt dabei, die Planung, Vermittlung/Bereitstellung, Evaluation, Anerkennung oder Anrechnung und Validierung von Qualifikationen bzw. Lerneinheiten zu erleichtern. Das ECTS wird überall in der formalen Hochschulbildung genutzt, kann aber auch auf andere Aktivitäten des lebenslangen Lernens angewandt werden.

Zentrales Dokument ist der ECTS-Leitfaden (ECTS Users‘ Guide) aus dem Jahr 2009, der derzeit durch die Bologna Follow-up Gruppe einer Überarbeitung unterzogen wird. Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten; sie beziehen sich auf Deskriptoren für die Referenzniveaus in nationalen und europäischen Qualifikationsrahmen.

Der Arbeitsaufwand (workload) gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten (beispielsweise Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Selbststudium und Prüfungen) aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. Credits (Anrechnungspunkte) werden sowohl für den gesamten Qualifikationserwerb bzw. einen Studiengang als auch für einzelne Lernkomponenten vergeben (beispielsweise Module, Lehrveranstaltungen, Dissertation, Praktika und Laborarbeit). 25 Stunden Arbeitsaufwand entspricht 1 ECTS-Credit.

Die Anwendung von ECTS in Österreich und im Bereich der Psychotherapieausbildung

Im hochschulischen Bereich ist ECTS in den nationalen österreichischen Rechtsgrundlagen wie folgt umgesetzt:

§ 5 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, normiert wie folgt:

Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 3 Abs. 2 Z 2 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, normiert wie folgt:

Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.

Daher wurde im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowohl in Österreich als auch im europäischen Ausland auch eine Bewertung der Psychotherapieausbildung mit ECTS-Credits in Angriff genommen. Diese soll die Wissenschaftlichkeit der Psychotherapie unterstreichen und kann als Vorarbeit für eine allfällige zukünftige Akademisierung der Psychotherapieausbildung in Österreich gesehen werden. Es soll sichtbar gemacht werden, dass die Psychotherapieausbildung, bezogen auf Niveau, Intensität und Ausbildungsdauer einem Universitäts- oder Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden kann. Damit kann eine Voraussetzung für die konstruktive Zusammenarbeit mit Universitäten und Fachhochschulen sowie eine Voraussetzung für eine potenzielle Anrechnung von absolvierten Ausbildungsinhalten für Absolventinnen und Absolventen des psychotherapeutischen Propädeutikums und Fachspezifikums geschaffen werden.

Erste schriftlich dokumentierte Überlegungen für eine Bewertung der Psychotherapieausbildung mit ECTS-Credits gab es bereits im Mai 2007. Diese Arbeiten fanden im Rahmen einer Arbeitsgruppe „ECTS-Auszeichnung“ des ÖBVP statt, die von einer Arbeitsgruppe des Fachspezifikumsausschusses des Psychotherapiebeirats unter der Leitung von Dr. Margret Aull aufgegriffen und weiter entwickelt wurden. Unterstützung erfuhr die Arbeitsgruppe auch seitens des universitären Bereichs insbesondere in der Person von Univ.- Prof. Dr Wilfried Datler und in der Folge durch Dr. Gerhard Pawlowsky und Markus Hochgerner, MSc MSc. Die Ergebnisse dieser Diskussionsrunden dienten als Grundlage für den vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten „Leitfaden zur Bewertung des psychotherapeutischen Propädeutikums/Fachspezifikums in ECTS-Credits“.

ECTS-Leitfaden der EU (Deutsch, 2015) (PDF, 2 MB) (PDF, 2 MB)

ECTS-Leitfaden der EU (Englisch, 2015) (PDF, 1 MB) (PDF, 1 MB)

Hier finden Sie die Liste der Weiterbildungseinrichtungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Psychotherapeutenliste mit Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Psychotherapeut:innen-Suche | ÖBVP Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Liste Weiterbildungseinrichtungen im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Die Curricula der genannten Einrichtungen wurden vom Ausschuss für das Fachspezifikum im Psychotherapiebeirat des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) im Hinblick auf die Einhaltung

  • der Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom
    02. Dezember 2014 und
  • der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom
    02. Dezember 2014,

geprüft und vom Psychotherapiebeirat positiv zur Kenntnis genommen.

Einzelpersonen, die langjährig im Bereich Kinder und Jugendliche tätig sind bzw. ein Weiterbildungscurriculum absolviert haben, können sich ab sofort an eine der nachfolgenden Weiterbildungseinrichtungen zur Feststellung ihrer Qualifikation und Eintragung in die dortige Liste wenden.

Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation (AVM)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse (ABILE)

Die Einrichtung wird seit 20. Dezember 2017 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Donau-Universität Krems – Integrative Therapie (DUK)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Forum Personenzentrierte Psychotherapie, Ausbildung und Praxis/Vereinigung Rogerianische Psychotherapie (Forum/VRP)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse Österreich (GLE)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Institut für Familienförderung (IFF)

Die Einrichtung wird seit 20. Oktober 2017 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Institut für Integrative Gestalttherapie Wien (IG Wien)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Institut für personenzentrierte Studien, Akademie für Beratung & Psychotherapie (APG-IPS)

Die Einrichtung wird seit 30. Juni 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Lehranstalt für systemische Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Milton Erickson Gesellschaft Austria (MEGA)

Die Einrichtung wird seit 30. Juni 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Systematische Therapie und Systemische Studien (ÖAS)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik, Fachsektion Dynamische Gruppenpsychotherapie und Fachsektion Gruppenpsychoanalyse (ÖAGG-DG und ÖAGG-GP)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik, Fachsektion Integrative Gestalttherapie (ÖAGG-IG)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel (ÖAGG-PD)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichischer Arbeitskreis für Konzentrative Bewegungstherapie (ÖAKBT)

Die Einrichtung wird seit 19. März 2019 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.  

Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie (ÖGAP)

Die Einrichtung wird seit 21. Oktober 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt. 

Österreichische Gesellschaft für angewandte Tiefenpsychologie und allgemeine Psychotherapie (ÖGATAP)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichische Gesellschaft für Verhaltenstherapie (ÖGVT)

Die Einrichtung wird seit 16. Dezember 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichische Gesellschaft für wissenschaftliche, klientenzentrierte Psychotherapie und personorientierte Gesprächsführung (ÖGWG)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Österreichischer Verein für Individualpsychologie (ÖVIP)

Die Einrichtung wird seit 30. Juni 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Psychoanalytisches Seminar Innsbruck (PSI)

Die Einrichtung wird seit 28. März 2018 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Psychodramatisches Institut (PDI)

Die Einrichtung wird seit 14. März 2023 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Sigmund Freud PrivatUniversität (SFU)

Die Einrichtung wird seit 27. Jänner 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Verein für psychosoziale und psychotherapeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung (VPA)

Die Einrichtung wird seit 30. Juni 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Vereinigung Österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutinnen (VÖPP Salzburg)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Vereinigung Österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutinnen (VÖPP Wien)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Vereinigung Rogerianische Psychotherapie/Forum Personzentrierte Psychotherapie, Ausbildung und Praxis (VRP/Forum)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Wiener Arbeitskreis für Psychoanalyse (WAP)

Die Einrichtung wird seit 21. Oktober 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Wiener Kreis für Psychoanalyse und Selbstpsychologie (WKPS)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Wiener Psychoanalytische Akademie (WPA)

Die Einrichtung wird seit 16. Dezember 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Wiener Psychoanalytische Vereinigung (WPV)

Die Einrichtung wird seit 08. April 2016 in der Liste der Weiterbildungseinrichtungen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geführt.

Berufe R-Z

Berufsbild und Kompetenzbereich

Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.

Weitere Informationen zum Berufsbild radiologisch-technischer Dienst finden Sie in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB) im Kapitel 11.3.

Anerkennung als Radiologietechnologin und Radiologietechnologe

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/ oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich nach Terminvereinbarung im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Hinweis „Wissenschaftliches Arbeiten“:

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland nicht an einer tertiären Bildungseinrichtung (Fachhochschule oder Universität) absolviert haben, müssen vor Erlangung der Anerkennung in Österreich Ausgleichsmaßnahmen im Fachbereich „wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert werden.

Für Antragsteller/innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw. in der Folge vor Aufnahme der Berufsausübung wissenschaftliche Kompetenzen, wie sie im Rahmen der österreichischen Ausbildung vermittelt werden, zu erwerben.

Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie das Ausmaß der nachzuholenden Inhalte werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge des konkreten Anerkennungsverfahrens nach einer inhaltlichen Überprüfung mittels Bescheides festgelegt und müssen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) an einer österreichischen Fachhochschule absolviert werden.

Hinweis Gesundheitsberuferegister:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass in Österreich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Berufsausübung im gehobenen medizinisch-technischen-diagnostischen Gesundheitsberuf (MTD-Berufe) ist.

Rechtliches

Tätigkeiten der Rettungssanitäterin und Rettungssanitäters dürfen ehrenamtlich oder berufsmäßig ausgeübt werden. Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet.

Weitere Informationen zu dem Berufsbild Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 16 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB) 
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Nachweis einer aufrechten Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten nicht älter als ein Jahr
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Weiteres unterscheidet die Rechtslage zwischen

  • Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten (ehrenamtliche Tätigkeitsausübung) und
  • Berufsberechtigungen (berufsmäßige Tätigkeitsausübung).

Die Tätigkeitsberechtigung bzw. Berufsberechtigung ist in Österreich mit zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung bedarf es der Absolvierung von Fortbildungen und Rezertifizierungen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Erlangung einer Berechtigung als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter Monatsersten (Stichtag).

Rechtliches

Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht.

Weitere Informationen zum Berufsbild Röntgenassistenz finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 14.7 unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Röntgenassistentin, Röntgenassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)  
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine oder einen gerichtlich beeidigte oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Rechtliches

Informationen für das Tätigwerden von Sportwissenschaftern und Sportwissenschafterinnen im Bereich der Trainingstherapie finden Sie hier.

Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter und Sportwissenschafterinnen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.

Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter und Sportwissenschafterinnen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen Physiotherapeuten oder eine Physiotherapeutin erfolgen oder der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschaftern und Sportwissenschafterinnen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Tätigkeitsbeschreibung Trainingstherapie (PDF, 88 KB) (PDF, 88 KB)

Berufsausübung

Zur Ausübung der Trainingstherapie sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

  • Rechtsträgern einer Krankenanstalt,
  • Rechtsträgern einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient,
  • freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen oder ärztlichen Gruppenpraxen oder
  • freiberuflich tätigen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen

erfolgen.

Ausbildung

Universitätsstudium der Sportwissenschaften, das

  • durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz generell akkreditiert oder
  • durch Bescheid des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz individuell akkreditiert wurde.

Antragstellung

Informationsblatt Trainingstherapie (PDF, 587 KB) (PDF, 587 KB)

Antragsformular Trainingstherapie (PDF, 221 KB) (PDF, 221 KB)

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für die Führung der Trainingstherapeutenliste zuständig.

Der Antrag sowie die entsprechenden Dokumente sind bitte per Post an die Abteilung VI/A/2 (Büro des Trainingstherapiebeirates) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, zu übermitteln.

Änderungsmeldungen

Sportwissenschafter und Sportwissenschafterinnen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:

  • Namensänderung
  • Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Dienstgeberwechsel
  • Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie

Die Änderungsmeldungen können auch per E-Mail an trainingstherapie@sozialministerium.at erfolgen.

Rechtliches

Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärztinnen und Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten.

Weitere Informationen zu dem Berufsbild zahnärztliche Assistentin und zahnärztlicher Assistent finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" unter: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf (PDF, 4 MB) (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Zahnärztliche Assistentin und Zahnärztlicher Assistent bzw. Prophylaxeassistentin und Prophylaxeassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB) (Das Ansuchen ist dahingehend zu konkretisieren, ob eine Anerkennung in der Spezialqualifikation "Prophylaxeassistenz" auch beantragt werden soll)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB) (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Alle Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Anerkennung nicht nötig

Jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags vom 13. Mai 2009 zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

  1. in einem Angestelltenverhältnis als Zahnärztliche Assistenten/innen bei einem/r Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und
  2. den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,

benötigen keine Anerkennung durch die Bundesministerin / den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Rechtliches

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2024