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Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine pauschale Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden.
 

Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Gleichzeitig werden durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert.

Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld

Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beziehungsweise einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird,
  • ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden,
  • gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden)

Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von Alter und  Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen gewährt.

Höhe des Pflegegeldes

Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in allen Stufen um den Pensionsanpassungsfaktor erhöht und jährlich valorisiert. Durch diese Erhöhung werden einerseits der Pflege zu Hause mehr Mittel zur Verfügung gestellt, andererseits im stationären Bereich die Sozialhilfebudgets der Länder entlastet, weil aus dem Pflegegeld ein höherer Deckungsbeitrag zur Verfügung steht.

Die aktuellen Beträge können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Pflegebedarf in Stunden pro Monat Stufe Betrag in Euro (monatlich, 2024)
mehr als 65 Stunden 1 192,00
mehr als 95 Stunden 2 354,00
mehr als 120 Stunden 3 551,60
mehr als 160 Stunden 4 827,10
mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist 5 1.123,50
mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist 6 1.568,90
mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt 7 2.061,80

Erschwerniszuschlag

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.

Wo muss der Antrag auf Pflegegeld gestellt werden?

Bezieherinnen und Bezieher einer Pension oder Rente bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, zum Beispiel

Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (zum Beispiel als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, zu richten. 

Begutachtung

Die Betroffenen werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpflegeperson aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen. Die bzw. der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die gebührende Pflegestufe ist eine Rechtsfrage und trifft der Sozialversicherungsträger oder das Gericht.

Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.

Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV).                                                                                                                                                                   

Antragsformulare für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Sie beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder auf oesterreich.gv.at.

Die Broschüren „Pflege" der Schriftenreihe Ein:BlICK und Informationen zum Pflegegeld in leichter Sprache stehen im Broschürenservice zum Download bereit.

Kinder-Einstufungsverordnung

I

Im Bundespflegegeldgesetz ist normiert, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Damit wurde klargestellt, dass alle (auch nicht behinderte) Kinder und Jugendliche bis zu einem gewissen Alter und je nach Verrichtung einen sogenannten natürlichen, alters- und entwicklungsabhängigen Pflegebedarf haben, der bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem Bundespflegegeldgesetz nicht zu berücksichtigen ist.

Bisher wurde der Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen von den Pflegegeldentscheidungsträgern und den Gerichten mitunter unterschiedlich beurteilt. Um einheitliche Maßstäbe zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen, wurde nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen. Die Kinder-Einstufungsverordnung trat am 1. September 2016 in Kraft.

Basis und Vorlage für die Verordnung waren einerseits die bislang vorliegenden Rechtsgrundlagen und andererseits die Erfahrungen des Sozialministeriums und der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger sowie die oberstgerichtliche Rechtsprechung. In Expert/-innenrunden wurden die Inhalte der Kinder-Einstufungsverordnung aus medizinischer und rechtlicher Sicht erörtert. Da die bisherige Praxis beziehungsweise Einstufung von den Expertinnen und Experten bestätigt wurde, wurde an dieser festgehalten. Wie bisher soll auch weiterhin die konkrete individuelle Berücksichtigung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind möglich sein.

Mit der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sollen bevorzugt Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde oder auch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, spezialisiert auf Kinder- und Jugendlichenpflege betraut werden, die den individuellen Pflegebedarf besonders berücksichtigen können.

Downloads:
Kindereinstufungsverordnung (Kinder-EinstV)_englisch (PDF, 156 KB)
Einstufungsverordnung (EinstV)_englisch
Kindereinstufungsverordnung (PDF, 149 KB)
Einstufungsverordnung (PDF, 133 KB)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024