Produktsicherheit
Neue EU Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (APSV) gilt seit 13.12.2024
Hintergrund:
Die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit wird ab 13. Dezember 2024 durch die unmittelbar geltende Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (im Folgenden: APSV; Englisch General Product Safety Regulation - GPSR) abgelöst. Den Text der APSV finden Sie hier sowie eine Druckfehlerberichtigung und eine Änderung, die aber erst ab 2026 gilt.
Das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr.16/2005 in der geltenden Fassung, bleibt vorläufig in Kraft, aber nur in den Teilen, die nicht von der APSV ersetzt werden. Ein neues Produktsicherheitsgesetz mit begleitenden Bestimmungen zur APSV wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 in Kraft treten.
Anwendungsbereich der APSV:
Wie bisher die Produktsicherheitsrichtlinie gilt auch die APSV für Non-Food-Verbraucherprodukte, die keiner anderen Regelung unterliegen; die APSV dient also primär als Auffangnetz für nicht besonders geregelte Verbraucherprodukte. Sie gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Verbraucherprodukte – unabhängig davon, ob das Produkt verkauft oder gratis abgegeben wird.
Sektorielle EU-Regelungen (Harmonisierungsrechtsvorschriften) bzw. deren nationale Umsetzung, die spezielle Produktgruppen abdecken, gehen der APSV grundsätzlich vor. So gibt es eine Reihe von Regelungen wie zB für Spielzeug, Lebensmittelkontaktmaterialien, Maschinen, Elektrogeräte, persönliche Schutzausrüstungen und viele andere mehr, die weiterhin unverändert einzuhalten sind.
Nur bestimmte Bereiche der APSV –zB Regelungen für Rückrufe oder für den Fernabsatz - sind allgemein für Verbraucherprodukte gültig.
Schließlich gibt es noch den (seltenen) Anwendungsfall, dass ein Produkt zwar unter eine Harmonisierungsrechtsvorschrift fällt, diese aber nicht alle Risken abdeckt; dann können auch ergänzend Bestimmungen der APSV greifen.
Wichtig:
Die Art. 9 bis 18 der APSV – in diesem Abschnitt sind u.a. die Bestimmungen zur Kennzeichnung enthalten - sind auf Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, nicht anzuwenden. Daher gehen in diesen Fällen auch die speziellen Kennzeichnungsvorschriften vor. Beispiel: Spielzeug ist ausschließlich nach den Bestimmungen der Spielzeugrichtlinie bzw. deren österr. Umsetzung zu kennzeichnen und nicht nach der APSV.
Anforderungen an Produkte:
Die Sicherheitsanforderungen an Produkte unter der APSV bleiben im Prinzip unverändert zur zuvor anzuwendenden Produktsicherheitsrichtlinie. Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt bringen. Zwar wurde die Risikobewertung um einige wenige Elemente erweitert - in fast allen Fällen ist aber davon auszugehen, dass ein Produkt, das vor dem 13.12.2024 sicher im Sinne der Produktsicherheitsrichtlinie war, auch die Anforderungen der APSV erfüllt.
Allerdings gibt es konkretere formale Vorgaben v.a. hinsichtlich Kennzeichnung, interne Risikoanalyse oder technische Dokumentation (die aber ohnehin selbstverständlich sein sollte), aber auch die Verpflichtung über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit zu verfügen. Diese Verfahren sind aber nicht näher geregelt – bei geringer Komplexität des Produktes können sie sehr einfach gehalten sein. Ziel ist jedenfalls, dass Wirtschaftsakteure Produktsicherheit aktiv wahrnehmen.
Beispiel: bei einem Buch wird ein interner Vermerk wie zB „Druckwerk – es liegen keine spezifischen Gefahren vor“ ausreichen.
Zur Kennzeichnung:
Grundsätzlich ist diese am Produkte (zB Aufdruck, Aufkleber) anzubringen; ist das zB wegen der Größe nicht möglich, kann sie auf einem Anhänger oder auch der Verpackung angebracht werden. Bei Produkten, die offen (etwa Schrauben aus einer Schütte) verkauft werden, kann die Kennzeichnung auch auf dem Behältnis (der Schütte) angebracht sein.
Online-Shop ist nicht gleich Online-Marktplatz:
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Verpflichtungen für den Fernabsatz (Art. 19) und für Online-Marktplätze (OMPs – Art. 22):
- unterhält ein Unternehmen einen Online-Shop, wo es eigene oder fremde Produkte auf eigenen Namen und eigene Rechnung vertreibt, so gelten nur die Bestimmungen des Art 19 zum Fernabsatz.
- betreibt ein Unternehmen hingegen eine Online-Plattform, über die verschiedenste Wirtschaftsakteure über eine Schnittstelle ihre Produkte anbieten und verkaufen, so gelten die umfassenden Bestimmungen des Art. 22.
- Angaben im Fernabsatz (Art. 19):
Obwohl dazu noch keine einheitliche Vorgangsweise in der EU vereinbart wurde, sind bei gedruckten Katalogen die verpflichtet vorgesehenen Angaben so zu verstehen, dass auf sie auch verwiesen werden kann (wie Endnoten in einem Buch). Auch online wird zB eine Wiederholung gleicher Angaben auf der selben Bildschirmseite nicht nötig sein.
- Online-Marktplätze (Art. 22):
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal der Europäischen Kommission registrieren und haben weitgehende Kooperations- und Informationspflichten; sie müssen zB zentrale Kontaktstellen für Behörden und Verbraucher:innen einrichten, auf ihrer Website umfangreiche Informationen zu den angebotenen Produkten zur Verfügung stellen und bei Produktrückrufen ihre Kund:innen direkt verständigen; die Bestimmungen des Digital Services Act (EU) 2022/2065 sind zu beachten .
Übergangsfrist:
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 produziert und auf den Markt gebracht wurden (v.a. Lagerware) und der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit entsprochen haben, dürfen unbefristet abverkauft werden.
Rückrufe:
Ist ein von einem Unternehmen (Hersteller:in, Bevollmächtigte:r, Einführer:in, Händler:in, Anbieter:in von Online-Marktplätzen) vertriebenes Verbraucherprodukt unsicher, muss das Unternehmen eine Korrekturmaßnahme ergreifen und Verbraucher:innen darüber informieren. Maßnahmen sind der Behörde über den Safety-Business-Gateway zu melden.
Ab 13.12.2024 ist für die Ankündigung von Rückrufen von Verbraucherprodukten (zB Informationsschreiben an Verbraucher:innen, Aushang, Inserat) ein spezielles Formular zu verwenden. Die entsprechende Bestimmung sowie das Formular finden Sie hier.
Im Fall eines Rückrufes sind – unbeschadet allfälliger andere Ansprüche - folgende Abhilfemaßnahmen vorgesehen:
- Reparatur
- Ersatz durch ein Produkt desselben Typs oder durch ein zumindest gleichwertiges
- Erstattung des Neuwertes
Den betroffenen Kund:innen sind zwei der drei Optionen zur Wahl anzubieten; wenn wirtschaftlich nicht vertretbar, reicht aber eine Abhilfemaßnahme.
Fragen und Antworten für Unternehmen:
Die Europäische Kommission hat Fragen und Antworten für Unternehmen veröffentlicht, die sie hier abrufen können (vorläufig nur in Englisch).
Disclaimer:
Die hier zur APSV zur Verfügung gestellten Informationen entsprechen der aktuellen Rechtsansicht des BMSGPK . Die Angaben erfolgen ohne Gewähr; es gilt der Text der APSV.
Safety-Gate-Portal für Verbraucher:innen
Verbraucher:innen können die Europäische Kommission direkt über Produkte informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen könnten. Dazu wurde im Safety-Gate-Portal diese Rubrik - der Consumer-Safety-Gateway -eingerichtet. Sie benötigen dazu aber einen ECAS-Account, den Sie hier anfordern können.
Produktsicherheitsgesetz 2004
Das Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) normiert die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die keiner speziellen Regelung – wie es sie etwa für elektrotechnische Produkte oder Maschinen gibt – unterliegen. Das PSG 2004 liegt in der Zuständigkeit des Sozialministeriums.
Das Sozialministerium vollzieht das Produktsicherheitsgesetz 2004. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Nötigenfalls müssen Unternehmen Schritte zur Gefahrenabwehr zu treffen, wenn ein Produkt unsicher ist. Falls erforderlich verpflichten die zuständigen Behörden Unternehmen zu geeigneten Maßnahmen. Im Extremfall wird sogar ein Produkt-Rückruf und die Vernichtung eines Produktpostens angeordnet.
Maßnahmen gegen gefährliche Produkte werden EU-weit in die sogenannte RAPEX-Datenbank aufgenommen. Weitere Länder und Organisationen wie z.B. die USA (Consumer Product Safety Commission) und die OECD führen ähnliche Datenbanken.
Produktsicherheitsbeirat
Der Produktsicherheitsbeirat berät das Sozialministerium zum Beispiel bei der Risikobewertung von Produkten. Der Beirat hat in der Vergangenheit eine Reihe von Empfehlungen veröffentlicht. Behörden und Unternehmen verwenden diese Empfehlungen für die Konformitätsbewertung von Produkten.
Normen
Auch Normen (zum Beispiel ÖNORMEN oder Europäische Normen EN) tragen zur Produktsicherheit bei. Sie sind eigentlich unverbindlich. Für Unternehmen sind sie aber eine Leitlinie, wie sie sichere Produkte herstellen können.
Manche Normen werden „aufgewertet“, indem sie im EU-Amtsblatt und dann im Bundesgesetzblatt angeführt werden. Hersteller, die sich an diese Normen halten, können davon ausgehen, dass ihre Produkte aufgrund der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie bzw. aufgrund des österreichischen Produktsicherheitsgesetzes als sicher gelten.
Haus- und Freizeitunfälle
Das Kuratorium für Verkehrssicherheit erhebt mit Unterstützung des Sozialministeriums Daten zu Haus- und Freizeitunfällen („Injury Database Austria“). Geschulte Fachkräfte interviewen Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern. Dies ermöglicht einen genauen Einblick in das Unfallgeschehen.
Gefährliche Produkte im eigentlichen Sinne verursachen relativ wenige Unfälle. Die Erhebungen zu den Haus- und Freizeitunfällen zeigen aber Risikotätigkeiten, Risikogruppen und problematische Produktbereiche auf. Zudem können wir aus dem Vergleich mit Daten anderer Länder Trends in der Unfallentwicklung und Produktsicherheit ablesen.
Die Jahresberichte zur Injury Database Austria finden Sie auf der Website des Kuratoriums für Verkehrssicherheit.
Kindersicherheit
Ein weiterer unserer wissenschaftlichen Partner ist das „Forschungszentrum für Kinderunfälle im Österreichischen Komitee für Unfallverhütung im Kindesalter“ in Graz. Dieses Forschungszentrum widmet sich vor allem dem Unfallgeschehen und der Unfallvermeidung bei Kindern.
Die aktuellen Forschungsberichte können Sie auf der Website des Forschungszentrums herunterladen.