EU-Durchschnittspreise laut ASVG
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Preisfestsetzung von Arzneispezialitäten im Rahmen des roten und gelben Bereichs des Erstattungskodex sowie für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten.
Gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, hat die Preiskommission (§ 9 Abs. 3 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 189/1955) für die Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereichs des Erstattungskodex sowie für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten gemäß § 351c Abs. 9a ASVG aus den Preisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Durchschnittspreis der EU zu ermitteln.
Nähere Konkretisierungen betreffend die Preisermittlung sind in der Vorgehensweise der Preiskommission geregelt (siehe unten).
Die Geschäftsordnung der Preiskommission können Sie hier abrufen:
Geschäftsordnung der Preiskommission (Fassung vom 9.5.2018) (PDF, 62 KB)
Gesetzliche Herstellerrabatte
Bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises sind auch die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen. Derzeit bestehen solche Rabatte in Deutschland, Griechenland, Spanien und Italien. Nähere Informationen dazu siehe Download "Gesetzliche Herstellerrabatte für Arzneimittel in Europa".
Gesetzliche Herstellerrabatte für Arzneimittel in Europa (PDF, 54 KB)
Vorgehensweise und Formulare
Preismeldungen, die seit dem 1. April 2017 eingelangt sind, fallen bereits unter das neue Regime des ASVG, weshalb die Vorgehensweise (aktueller Stand 1.2.2023) sowie das dazugehörige Formular (Preismeldung lt. ASVG – Roter Bereich 1.2.2023) zu verwenden sind.
Bitte beachten Sie, dass seit 26.6.2018 auch die Pharmazentralnummer auf dem Formular anzugeben ist. Verwenden Sie daher bitte nunmehr ausschließlich untenstehendes Formular.
Vorgehensweise Preiskommission 1.2.2023 (PDF, 92 KB)
Preismeldung lt. ASVG – Roter Bereich 1.2.2023 (Excel, 21 KB)
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an buero.pk@sozialministerium.at.
Seit 1. Jänner 2018 ist die Regelung gemäß § 351c Abs. 9a ASVG für Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex oder in der vom Hauptverband gemäß § 351c Abs. 2 ASVG erstellten Liste angeführt sind, in Kraft getreten. Für Preismeldungen gemäß § 351c Abs. 9a ASVG verwenden Sie bitte nachstehendes Formular (Preismeldung lt. § 351c Abs. 9a ASVG - No Box 1.2.2023). Auch bei diesem ist seit 26.6.2018 die Pharmazentralnummer anzugeben.
Preismeldung lt. § 351c Abs. 9a ASVG – No Box 1.2.2023 (Excel, 21 KB)
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an buero.pk@sozialministerium.at.
Historie Vorgehensweisen
Vorgehensweise Preiskommission 1.11.2021 (PDF, 89 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.7.2020 (PDF, 82 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.2.2020 (PDF, 83 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 18.10.2019 (PDF, 82 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 16.9.2019 (PDF, 88 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 21.1.2019 (PDF, 211 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.11.2018 (PDF, 84 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 18.12.2017 (PDF, 73 KB)