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Pflegereformpaket II (2023)

24-Stunden-Betreuung

  1. Erhöhung der Förderung (Förderung für 24-Stunden-Betreuung | pflege.gv.at)

Die Förderung für die 24-Stunden-Betreuung wurde bei Beschäftigung von zwei selbständigen Personenbetreuer:innen ab 1. September 2023 von 640 Euro auf 800 Euro angehoben (bzw. von 1.280 Euro auf 1.600 Euro bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen). Der Bund übernahm für September bis Dezember 2023 die Finanzierung der Gesamtkosten der Erhöhung und stellte dafür 23 Mio. Euro bereit. Ab 2024 erfolgte eine Übernahme in die Regelfinanzierung. Dabei übernimmt der Bund 60 % der Finanzierungskosten, während 40 % auf die Länder entfallen.

  1. Hausbesuche (Qualitätssicherung der häuslichen Pflege in Österreich (sozialministerium.at))

Um Sicherheit und Qualität der Betreuung zu Hause zu gewährleisten, wurden die Hausbesuche durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal auf bis zu vier Besuche im Jahr ausgeweitet. Dadurch soll in der 24-Stunden-Betreuung eine laufende Begleitung durch qualifiziertes Personal sichergestellt werden.

  1. Teilbarkeit

Selbstständige 24-Stunden-Betreuer:innen dürfen nunmehr bis zu drei Personen in einem privaten Haushalt betreuen, ohne dass die zu betreuenden Personen dafür in keinem Familien- bzw. Verwandtschaftsverhältnis stehen müssen. Die Teilbarkeit der 24-Stunden-Betreuung eröffnet neue Möglichkeiten der Betreuung im gemeinsamen Wohnen.

  1. Ausbau Beratungszentren

Das Sozialministerium fördert Beratungsstellen für Personenbetreuer:innen - dieses Angebot soll Austausch ermöglichen und Information noch leichter zugänglich machen.

  1. Supervision & E-Learning

Personenbetreuer:innen können nicht nur kostenlose Supervisionsangebote, sondern auch multilinguale e-learning Angebote in Anspruch nehmen. Dies soll dazu beitragen, die Qualität der Betreuung zu sichern und zu verbessern.

  1. Transparenz bei der Abrechnung

Für die Abwicklung der Abrechnungen kann die Agentur eine Gebühr verrechnen. Es soll sichergestellt werden, dass die Abrechnung für Betreute und Betreuer:innen nachvollziehbar ist. Um mehr Transparenz durch Agenturen sicherzustellen, wurden neue Vorgaben normiert, damit die Abrechnung für Betreute und Betreuer:innen nachvollziehbar ist.  Für weitere Verbesserungen siehe Pflegereform Teil III.

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

  1. Erstverordnung von Medizinprodukten (DGKP)
    Pflegepersonen bilden die Schnittstelle zwischen Patient:innen und dem:der behandelnden Arzt:Ärztin. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegkräfte können nunmehr Medizinprodukte wie z.B. Inkontinenzbedarf nicht nur selbstständig weiterverordnen, sondern im Sinne einer verbesserten und praxisrelevanten Patient:innenversorgung auch erstmalig selbst verordnen.
  2. Nostrifikationserleichterungen
    Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland erworbenen Pflegeausbildungen (PA, PFA) wird nunmehr die Gesamtqualifikation und die Berufserfahrung beurteilt und nicht mehr auf einen 1:1-Vergleich der Fächer im jeweiligen Stundenausmaß fokussieren. Ergänzungsausbildungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen sollen zielgerichtet auf die für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs erforderlichen Inhalte und Kompetenzen fokussieren. Damit wird im Ausland ausgebildeten, qualifizierten Pflegekräften der schnellere Berufseinstieg in Österreich ermöglicht.
  3. Erleichterung für Pflegeassistenz aus dem Ausland
    Im Ausland ausgebildete Pfegeassistent:innen (PA) dürfen unter Anleitung und Aufsicht  auch während des Nostrifikationsprozesses als Pflegeassistent:innen arbeiten. Die pflegerische Tätigkeit ist bis zur Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen auf zwei Jahre befristet. Damit wird im Ausland ausgebildeten Pflegeassistent:innen eine  rascheren Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht.
  4. UBV-Anerkennung für Zivildiener
    Zivildienstleistende sollen die berufsrechtliche Befugnis zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung, durch Absolvierung des Moduls Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV), erlangen können. Damit können sie im Rahmen des Zivildienstes auch in der niederschwelligen Basisversorgung eingesetzt werden und dort wertvolle Unterstützung leisten.
  5. Erleichterung Aufschulungen PFA zur DGKP
    Der Zugang von Berufsangehörigen der Pflegeassistenzberufe (PFA) zur verkürzten Diplomausbildung wurde erleichtert, in dem die Voraussetzung einer zweijährigen Berufserfahrung entfallen ist. Selbstverständlich steht PFAs zusätzlich die Absolvierung von zielgruppenspezifischen FH-Bachelorstudiengängen in der Gesundheits- und Krankenpflege offen, die von den Fachhochschulen angeboten werden. Damit sollen die Durchlässigkeit und der Zugang zu weiterführenden Qualifikationen im Gesundheits- und Pflegebereich verbessert werden.
  6. Nachgraduierung von DGKP
    Gleichzeitig soll es diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKPs), die an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen ausgebildet wurden, erleichtert werden, den FH-Bachelorgrad an Fachhochschulen zu erlangen. Die Anrechnungsmöglichkeiten auf die Bachelor-Ausbildung an Fachhochschulen werden erweitert Damit steht den DGKPs in weiterer Folge der Zugang zum Masterstudium offen. Diese Maßnahme unterstützt die Akademisierung der Ausbildung im gehobenen Dienst.
  7. Kompetenzerweiterungen PA/PF
    Pflegeassistenz: Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen
    Pflegefachassistenz: Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern auch bei Männern

Pflegende Angehörige

  1. Angehörigenbonus (Angehörigenbonus | pflege.gv.at)

Eine Valorisierung des Betrags iHv 1.500 Euro erfolgt ab 2025. Den Bonus erhalten auf Antrag bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch andere Angehörige mit geringem Einkommen, beispielsweise Pensionistinnen und Pensionisten. Bezugsberechtigte müssen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person wohnen.

  1. Rechtsanspruch auf Begleitung bei Kinderreha (Reha für Kinder und Jugendliche | pflege.gv.at)

Nicht nur Erwachsene müssen nach einer schweren Krankheit wieder fit für den Alltag werden. Auch Kinder brauchen nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall oft rehabilitative Unterstützung. Die Beratung und Begleitung von Eltern und Bezugspersonen unterstützt den Therapieerfolg. Mit dem Rechtsanspruch auf Pflegekarenz von insgesamt vier Wochen inklusive Bezug von Pflegekarenzgeld können Eltern bzw. Bezugspersonen einfacher in die Rehabilitation miteinbezogen werden. Dadurch können die Rehabilitationsziele der Kinder meist schneller erreicht werden.

  1. Pflegegeldeinstufung durch Pflegekräfte

Viele Menschen brauchen aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung über längere Zeit Pflege oder Betreuung. Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige sich die richtigen Angebote leisten können, gibt es österreichweit finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld. Der Einsatz von Pflegekräften bei der Pflegegeldbegutachtung im Rahmen von Erhöhungsanträgen haben sich bewährt. Für eine Erstbegutachtung besuchte früher üblicherweise eine Ärztin oder ein Arzt die pflegebedürftige Person zu Hause. Ab Juli 2023 kann diese Aufgabe auch durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal übernommen werden.

  1. Ausweitung der Angehörigengespräche (Das Angehörigengespräch (sozialministerium.at))

Es erfolgt eine Ausweitung des kostenlosen Angehörigengesprächs von fünf Gesprächsterminen auf bis zu 10 Einheiten.

  1. Unterstützung von Young Carers (Young Carers Austria (young-carers-austria.at))

Um Young Carers besser zu erreichen und auf bestehende Unterstützungs- und Informationsangebote, wie die “Young Carers Austria App”, aufmerksam zu machen, wird eine zielgruppenspezifische Informationskampagne umgesetzt.

Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2024