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Hinterbliebenenpensionen

Die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die der:die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Der:die Verstorbene muss also je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.

Witwenpension- bzw. Witwerpension

Die Witwen- bzw. Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau bzw. dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet: Zum Zeitpunkt des Ablebens der Partnerin bzw. des Partners muss eine aufrechte Ehe bestanden haben. Unter speziellen Umständen (z.B. verpflichtende Unterhaltszahlungen an die Ex-Gattin bzw. den Ex-Gatten) sind auch geschiedene Ehepartner:innen anspruchsberechtigt.

Alle für die Witwen- bzw. Witwerpension ausgeführten Beschreibungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partner:innen anzuwenden.

Ist die Mindestversicherungsdauer (Wartezeit) nicht erfüllt und wurde von dem:der Verstorbenen mindestens ein Beitragsmonat erworben, so besteht Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung.

Waisenpension

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine soziale Absicherung garantiert. Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, oder eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Ein Antrag auf Waisenpension ist bei dem Versicherungsträger zu stellen, bei dem der:die Verstorbene die letzten 15 Jahre überwiegend versichert war.

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2023