Verpackung und Etikettierung
Mit der Tabakprodukterichtlinie 40/2014/EU wurden die Kennzeichnungserfordernisse von Rauchtabakerzeugnissen neu gestaltet und für Elektronische Zigaretten, rauchlose Tabakprodukte und pflanzliche Raucherzeugnisse neue Vorschriften eingeführt.
Gesundheitsbezogene Warnhinweise
Auf Rauchtabakprodukten (Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Tabak für Wasserpfeifen) müssen seit Mai 2016 kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise angebracht werden. Diese enthalten
- einen im Anhang des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) aufgelisteten textlichen Warnhinweis in deutscher Sprache (z.B. "Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden"),
- ein dazu passendes Farbfoto aus der Bilderbibliothek der Europäischen Kommission (z.B. Fotos von Krebsgeschwüren, Raucherlunge etc.),
- eine Information über das Hilfsangebot zur Rauchentwöhnung des Rauchfrei Telefons.
Die kombinierten Warnhinweise (Text und Bild) müssen zumindest 65 % der Vorder- und Rückseite von Verpackungen bedecken.
Darüber hinaus haben Rauchtabakprodukte den allgemeinen Warnhinweis “Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf” sowie die Information "Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind" zu tragen.
Für die übrigen Tabak- und verwandten Erzeugnisse gelten eigene Bestimmungen:
Auf rauchlosen Tabakprodukten muss der Warnhinweis „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig“ aufgedruckt sein, auf pflanzlichen Raucherzeugnissen der Hinweis "Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit".
Bei Elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) wird zwischen nikotinhältigen Produkten („Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen“) und nikotinfreien E-Zigaretten ("Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen“) unterschieden.
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen
- Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind
Zugang zu den hochauflösenden Bildern
Der Zugang zu den hochauflösenden Bildern für die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse können von Herstellerinnen und Herstellern von Tabakerzeugnissen angefordert werden:
Dafür muss ein schriftlicher Antrag beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingebracht sowie der Status als Hersteller durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden (z.B. ID aus dem EU-Common Entry Gate).
Der Antrag sowie die Dokumente im Original sind wie folgt an das BMSGPK zu richten:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VI/A/5
Stubenring 1
1010 Wien
Österreich