Kriegsgefangenenentschädigung
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg mindestens drei Monate in Kriegsgefangenschaft waren, können Ansprüche auf eine Entschädigung geltend machen.
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz regelt die Ansprüche von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg mindestens drei Monate in Kriegsgefangenschaft (interniert oder angehalten) waren.
Nach der Dauer der Gefangenschaft richtet sich auch die Höhe der monatlichen Entschädigung (17,50 Euro bis 43 Euro).
Ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, entscheidet der jeweilige Pensionsversicherungsträger oder der öffentliche Leistungsträger, der für den Ruhe- und Versorgungsgenuss zuständig ist. Gibt es keinen zuständigen Leistungsträger, entscheidet das Sozialministeriumservice.