Rechtsgrundlagen der Zielsteuerung-Gesundheit ab 2024
Informationen zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sowie zum Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Gleichzeitig mit dem Abschluss des Finanzausgleichs für die Periode ab 2024 ist auch der Abschluss einer neuen 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt, die die kontinuierliche Fortschreibung der festgelegten Finanzierungsmechanismen der letzten Periode sicherstellt.
Damit eine bedarfsgerechte, hochqualitative Gesundheitsversorgung auch in Zukunft nachhaltig sichergestellt werden kann, ist vorgesehen, dass die Versorgung mit präventiven, gesundheitsförderlichen und kurativen Leistungen dem Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“ folgt. Es soll ein Konzept zu einem zielgerichteten, qualitätsvollen und verbindlichen Ablauf von Patientenwegen durch das immer komplexer und spezialisierter werdende Gesundheitswesen erarbeitet werden.
Eine zentrale Zielsetzung dieser Vereinbarung ist daher der flächendeckende Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur als Fundament für eine weitreichende digitale Transformation im Gesundheitswesen und an der Nahtstelle zum Pflegewesen. Dadurch sollen sowohl die Patient:innen als auch die Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter unterstützt und damit die Umsetzung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ nachhaltig gefördert werden.
Die Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch die medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich soll vorangetrieben werden. Dafür werden vom Bund zusätzlich jährlich rund 900 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
In beiden 15a-Vereinbarungen wurde auch die gezielte Stärkung der öffentlichen Gesundheitsversorgung nach dem "Sachleistungsprinzip", das heißt die Deckung der Behandlungskosten durch die soziale Krankenversicherung bzw. durch die öffentlichen Spitäler, verankert.
Weiters haben sich die Vereinbarungspartner darauf verständigt, den Bereich der Planung konsequent weiterzuentwickeln, insbesondere durch Erhöhung der Verbindlichkeit von wesentlichen Teilen des ÖSG und der RSG.
Ein ausreichend und entsprechend hoch qualifiziertes Gesundheitspersonal ist ein wesentlicher Faktor zur Erbringung einer qualitätsvollen Versorgung. Daher wurde zur nachhaltigen Sicherstellung und zur Attraktivierung der Gesundheitsberufe vereinbart, ein umfangreiches Maßnahmenpaket zu erarbeiten und im jeweiligen Wirkungsbereich umzusetzen.
Die Arbeiten zur Qualität im Gesundheitswesen, zur Patientenorientierung und zur Gesundheitsförderung werden fortgesetzt und weiterentwickelt. Im Bereich Qualität ist vorgesehen, dass die Qualitätssicherung und -kontrolle im Gesundheitswesen unabhängig und sektorenübergreifend umgesetzt und im jeweiligen Wirkungsbereich bestmöglich unterstützt wird. Die Patientensicherheitsstrategie ist ein wesentlicher Teil der Qualitätsarbeit und orientiert sich an den internationalen Patientensicherheitszielen gemäß WHO. Die Verknüpfung dieser Qualitätsarbeiten sowie der Aufbau eines umfassenden Monitorings zur Qualitätsstrategie sollen sichergestellt werden. Die eingeführten und positiv angenommenen Instrumente der Feststellung der Prozess- und Ergebnisqualität werden weiter ausgebaut und die Ergebnisse im Sinne der Transparenz öffentlich gemacht.
Für den Bereich eHealth ist insbesondere der Ausbau der öffentlichen und Gesundheitstelematik-Infrastruktur als solides konvergentes Fundament für eine weitreichende Digitalisierung im Gesundheitswesen und an der Nahtstelle zum Pflegewesen zu intensiveren (eHealth).
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Diese Vereinbarung ist die konsequente Weiterentwicklung der im Jahr 2017 abgeschlossenen 15a-Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit, die an die neuen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten angepasst wurde.
Durch die Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit wird die Ausrichtung der Gesundheitsversorgung an die zukünftigen Erfordernisse (demographische Entwicklung, technischer Fortschritt u.a.m.) und dadurch auch die nachhaltige Finanzierbarkeit des öffentlichen Gesundheitssystems sichergestellt.
Dafür werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:
- Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems zur Koordinierung der Planung und Steuerung von Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung.
- Verbesserung der Abstimmung zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens (insbesondere zwischen niedergelassenem Versorgungsbereich und den Krankenanstalten).
- Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene nach dem Prinzip der Wirkungsorientierung.
Im Rahmen des Finanzausgleichs wurde die Fortsetzung der Finanzzielsteuerung beschlossen, welche eine gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Gesundheitssystems durch Wahrnehmung einer gemeinsamen Finanzverantwortung sicherstellen soll. Ziel der Finanzzielsteuerung ist ein weiteres nachhaltig finanzierbares Wachstum der Gesundheitsausgaben sowie die Festlegung von Ausgabenobergrenzen, welche eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung und auch deren nachhaltige Finanzierung sicherstellen. Diese Ausgabenobergrenzen zielen auf eine schrittweise Annäherung des Anstiegs der öffentlichen Gesundheitsausgaben an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP ab. Bei der Festlegung der Ausgabenobergrenzen wurden die zusätzlichen Mittel für den qualitativen und quantitativen Ausbau des niedergelassenen Bereiches und des spitalsambulanten Bereiches berücksichtigt.
Im Bereich des Monitorings wurden im Vergleich zur bisherigen Vereinbarung bestimmte Instrumente vereinfacht und dadurch der bürokratische Aufwand minimiert. Das implementierte Monitoring wird basierend auf klar festgelegten Messgrößen und Zielwerten weitergeführt und inhaltlich weiterentwickelt. Zur Erhöhung der Transparenz werden die Monitoringberichte regelmäßig veröffentlicht.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024
Aufgrund des Abschlusses des Finanzausgleiches 2024 und den damit gleichzeitig abgeschlossenen beiden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens/Zielsteuerung-Gesundheit) ist eine bundesgesetzliche Umsetzung erforderlich.
Das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024, welches die für die Umsetzung notwendigen und in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Gesetzesänderungen beinhaltet, wurde gemeinsam mit den beiden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG der parlamentarischen Behandlung zugeführt und nach Beschluss im Nationalrat und im Bundesrat im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 191/2023) kundgemacht.
Es umfasst folgende Bundesgesetze:
- Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes
- Änderung des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes
- Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
- Änderung des Primärversorgungsgesetzes
- Änderung des Ärztegesetzes 1998
- Änderung des Zahnärztegesetzes
- Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes
- Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen
- Änderung des Apothekengesetzes
- Änderung des Suchtmittelgesetzes
- Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
- Änderung des Gesundheitsqualitätsgesetzes
- Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 - VUG 2024 BGBl. I Nr. 191/2023