Rechtliche Grundlagen und Meldung übertragbarer Krankheiten
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Rechtlichen Grundlagen und zur Meldung übertragbarer Krankheiten.
Achtung
Technischer Hinweis für Softwareschnittstellen zum Epidemiologischen Meldesystem für Labors und Ärztesoftware
Epidemiegesetz
Das Epidemiegesetz BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F. wurde als Grundlage zur Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Ziel ist die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern.
Regelung zur Isolierung Kranker, Krankheitsverdächtiger bzw. Ansteckungsverdächtiger
Bei sehr ansteckenden Infektionskrankheiten kann es erforderlich sein Kranke, Krankheitsverdächtige oder auch Ansteckungsverdächtige zu isolieren bzw. für einige Zeit von öffentlichen Plätzen fern zu halten. Ziel ist, so schnell wie möglich eine Weiterverbreitung von Krankheiten auf andere Personen zu unterbinden. Die einheitliche Vorgangsweise dafür, wird in der Verordnung zur Absonderung von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen BGBl. Nr. 39/1915 i.d.g.F. geregelt.
AIDS, Geschlechtskrankheiten und Tuberkulose
Das AIDS-Gesetz BGBl. Nr. 728/1993 i.d.g.F., das Geschlechtskrankheitengesetz StGBl. Nr. 152/1945 und das Tuberkulosegesetz BGBl. Nr. 127/1968 stehen ergänzend zum Epidemiegesetz, um die Verbreitung von Krankheiten mit spezifischen Charakteristika überwachen und verhindern zu können.
- AIDS-Gesetz
- Geschlechtskrankheitengesetz
- Tuberkulosegesetz
- Tuberkulose-Meldeverordnung
- Tuberkulose-Meldeformular ausfüllbar (PDF, 811 KB)
Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (früher Prostituiertenverordnung)
Diese Verordnung gem. BGBl. II Nr. 198/2015 ist seit 1. Jänner 2016 in Kraft und basiert auf oben beschriebenem Geschlechtskrankheitengesetz.
Im Rahmen der Eingangsuntersuchung informiert der Amtsarzt/die Amtsärztin über Geschlechtskrankheiten und deren Übertragung.
Außerdem wird Beratung für geeignete Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen mit Geschlechtskrankheiten, Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung, die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen angeboten.
Das Gesundheitsministerium stellt dazu Informationsblätter in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Anzeige übertragbarer Krankheiten - Epidemiologisches Meldesystem (EMS)
Was ist das Epidemiologische Meldesystem?
Das Epidemiologische Meldesystem (EMS) dient dazu, Infektionskrankheiten in Österreich zu überwachen und zu bekämpfen. Die Nutzung des EMS durch Gesundheitsbehörden ist in mehreren Bundesgesetzen festgelegt.
Bei Krankheitsausbrüchen ist es unbedingt notwendig, dass rasch verlässliche Daten zur Verfügung stehen. Mit diesen Daten lassen sich betroffene Personengruppen und Regionen sowie Infektionsquellen feststellen und rasch entsprechende Maßnahmen einleiten.
Qualitative Daten, die routinemäßig mittels EMS erfasst werden, lassen das zeitliche und räumliche Auftreten von Infektionskrankheiten leicht erkennen. Die Daten bieten einen Überblick über die epidemiologische Lage. Sie sind auch Voraussetzung, um Präventivmaßnahmen planen zu können.
Häufige Fragen zum Epidemiologischen Meldesystem
Häufige Fragen Allgemein (PDF, 509 KB)
Häufige Fragen für Arzt/Ärztin (PDF, 507 KB)
Häufige Fragen für Labore (PDF, 481 KB)
Häufige Fragen für Softwarehersteller (PDF, 816 KB) (Labor und Arzt)
Welche Möglichkeiten haben Labore?
Für Labore gibt es zwei Wege der elektronischen Meldung. Eine Möglichkeit ist die Nutzung der Web-Eingabemaske. Die zweite Möglichkeit ist die Anbindung des Laborinformationssystems an das EMS mittels einer Schnittstelle.
Siehe Technischer Hinweis betreffend elektronischer Labormeldung
Welche Meldemöglichkeiten haben Ärztinnen und Ärzte bzw. Krankenanstalten?
Ärztinnen und Ärzte bzw. Krankenanstalten stehen mehrere Möglichkeiten zur Meldung von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten an die zuständige Behörde offen. Entweder elektronisch mittels EMS, postalisch oder per Fax.
Siehe Technischer Hinweis betreffend elektronischer Arztmeldung
Zusatzinformationen
EMS
Kontaktmöglichkeiten für Labore (PDF, 67 KB)
Anzeigepflichtige Krankheiten
Meldeformulare
Diese Dokumente sind derzeit leider noch nicht barrierefrei verfügbar. Der Inhalt muss jedoch aufgrund der Wichtigkeit für die Zielgruppe oder dahinterstehender gesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht werden. Die Dokumente werden derzeit nachbearbeitet und ausgetauscht, sobald sie barrierefrei sind.
- Anlage I: Meldeformular (PDF, 229 KB)
- Schlussanzeige: Meldeformular für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten (PDF, 111 KB)
Rechtliches
- Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950
- BGBl. II Nr. 184/2013, Elektronische Meldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
- BGBl. II Nr. 200/2013, Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
- Verordnung betr. anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. Nr. II Nr. 259/2009
- Verordnung betr. Anzeige von übertragbaren Krankheiten, BGBl II Nr. 189/1948
- Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
StF: BGBl. II Nr. 184/2013 .