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Neue Verfahren gegen Fluglinien wegen nachteiliger Gebühren und Vertragsklauseln

Anzahl der Beschwerden massiv gestiegen

Der Urlaub ist für viele Menschen die schönste Zeit im Jahr. Der Großteil der Reisenden bucht Flüge mittlerweile selbst im Internet. Seit Jahren kann allerdings beobachtet werden, dass Fluglinien zuvor inkludierte Leistungen plötzlich separat verrechnen. So werden zum Teil nicht nachvollziehbare Gebühren wie eine Check-in-Gebühr, Ticket-Service-Gebühr oder eine Sitzplatzreservierungsgebühr verrechnet.

Diese Vorgehensweise erschwert es den Konsument:innen, die Preise effektiv zu vergleichen. Außerdem ist es unzulässig, zusätzliche Gebühren für verpflichtende Haupt- und Nebenleistungen einzuheben, beispielsweise Check-in-Gebühren oder Verwaltungsgebühren bei Rückerstattung. Zusätzlich haben viele Airlines potentiell grob nachteilige Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

"Reisende müssen sich bei der Buchung darauf verlassen können, dass der bezahlte Preis alle üblichen Services abdeckt." – Bundesminister Johannes Rauch

Zuletzt hat die Anzahl an eingegangenen Beschwerden von Betroffenen massiv zugenommen. Aus diesem Grund hat das BMSGPK den Verein für Konsumenteninformation (VKI) damit beauftragt, rechtliche Schritte gegen zwei Fluglinien einzuleiten: Gegen Ryanair wurde eine Klage eingebracht, der AUA wurde eine Abmahnung übermittelt.

Ryanair: Nachteilige Gebühren bei Reisen mit Kindern und Handgepäck

Ende Juni hat der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen insgesamt fünfzehn Klauseln von Ryanair eingebracht, die allesamt zusätzliche Gebühren vorsehen. So wird zum Beispiel eine sogenannte "Kleinkindergebühr" in Höhe von 25 Euro verrechnet, obwohl das Kind während des Flugs am Schoß des Erwachsenen sitzt. Für Eltern mitreisender minderjähriger Kinder hebt Ryanair verpflichtend eine Sitzplatzreservierungsgebühr ein, weil sonst nicht garantiert ist, dass sie während des Flugs neben ihren Kindern sitzen - so das Argument der Fluglinie. Damit fällt für die Kinder aber jedenfalls eine versteckte Zusatzgebühr an.

Der kostenlose Online-Check-In ist bei Ryanair nur zwischen 24 Stunden und zwei Stunden vor Abflug möglich. Danach berechnet die Fluglinie eine Check-In-Gebühr in Höhe von 55 Euro. Diese Gebühr ist nach Ansicht der Jurist:innen des Ministeriums gröblich benachteiligend, da es sich um eine massive zeitliche Beschränkung handelt und die Gebühr beispielsweise auch dann anfällt, wenn der Online-Check-In wegen eines Server-Ausfalls der Fluglinie nicht möglich ist.

Überdies müssen Kund:innen bei einer Umbuchung zwischen 45 und 100 Euro an Ryanair bezahlen, selbst wenn der neue Flug deutlich günstiger ist. Das im Flugpreis inkludierte Handgepäck entspricht zudem nicht dem Standardmaß. Hier besteht die Gefahr, dass Konsument:innen am Flughafen eine zusätzliche Gebühr bezahlen müssen, wenn sie Handgepäck in der verkehrsüblichen Größe mitbringen.

Mit einer Entscheidung über die Klage gegen Ryanair ist Anfang 2025 zu rechnen.

AUA: Abmahnung erfolgt - Unterlassungserklärung ausständig

Bei der AUA werden Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen und im Buchungsprozess abgemahnt: Reisende müssen für die Ticketausstellung bis zu fünf Euro bezahlen. Da eine Beförderung ohne Ticket nicht möglich ist, ist das nach Ansicht von Konsumentenschützer:innen grob benachteiligend.

Eine weitere Klausel besagt, dass die Erstattung des Flugpreises nicht oder nur gegen eine Gebühr möglich ist. Die Klausel schließt auch die Rückerstattung von Steuern, Gebühren und Zuschlägen aus, die gar nicht angefallen sind. Diese sind jedoch nach Meinung der Jurist:innen jedenfalls an die Passagier:innen auszuzahlen.

Die AUA behält sich auch das Recht vor, den Preis der Flugtickets neu zu berechnen, wenn die Reihenfolge der gebuchten Flüge nicht eingehalten wird. Das gilt beispielsweise, wenn ein Flug von Wien über Brüssel nach London gebucht wird, aber nur der Flug von Wien nach Brüssel angetreten wird.

Einige fast wortidente Klauseln wurden bereits vom Obersten Gerichtshof im Verfahren des VKI gegen die Lufthansa für ungültig erklärt. Neben diesem Verfahren hat der Verein für Konsumenteninformation seit 2020 auch bereits erfolgreiche Gerichtsverfahren gegen Laudamotion, WizzAir und Easyjet geführt.

Die AUA hat nun bis kommende Woche die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung zu den abgemahnten Klauseln abzugeben. Andernfalls wird der VKI auch hier vom BMSGPK mit einer Klagsführung gegen die Fluglinie beauftragt.

Mehr Informationen

Allgemeine Informationen zum Thema Konsument:innenschutz finden Sie auf unserer Website im Bereich "Konsumentenschutz" und auf der Website www.konsumentenfragen.at

Weitere Informationen zum Verein für Konsumenteninformation (VKI) finden Sie auf der Website www.vki.at.