Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Zwischenstaatliche Sozialversicherung

Das EU-Recht bzw. bilaterale Sozialversicherungsabkommen vermeiden Nachteile aus internationalen Versicherungskarrieren für Personen, die in mehreren Staaten Pensionsversicherungszeiten erworben haben. Internationale Regelungen schützen die Rechte von Arbeitenden.

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick

Die Zusammenfassung zu den Zwischenstaatlichen Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick (PDF, 119 KB) bietet einen Überblick über die zwischenstaatlichen Beziehungen Österreichs mit anderen Staaten und internationalen Organisationen.

Wegen der oftmals großen Unterschiede zwischen den jeweiligen Instrumenten kann die Übersicht aber keine umfassenden Antworten für konkrete Einzelfälle geben. Dafür ist jedenfalls eine Rückfrage bei den zuständigen Trägern oder ein Nachlesen in den einschlägigen Instrumenten dringend anzuraten.

Pensionsansprüche in mehreren Staaten

Wer in mehreren Ländern arbeitet und damit Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erwirbt, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, kann Pensionsansprüche in mehreren Staaten geltend machen. Weiterführende Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich im Bereich Pensionsversicherung unter „Versicherung in mehreren Staaten“.

Anträge zur Weitergeltung der österreichischen Rechtsvorschriften

Antrag gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/04 – dient ausschließlich im EU - Raum.

Dienstgeber:innen und Dienstgeber, selbstständige Personen, Pensionist:innen, etc. reichen gemeinsam den Antrag nach Art. 16 der VO (EG) 883/04 beim Sozialministerium ein, damit während der Tätigkeit im EU/EWR-Ausland und der Schweiz weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten (Sozialversicherung) bestehen bleiben.

Grenzüberschreitende Telearbeit - im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat pflichtversichert sein. In der Regel ist dies der Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit faktisch ausgeübt wird. Für Grenzgänger:innen wirft dies die Problematik auf, dass sich durch die Verrichtung der Arbeit im Homeoffice die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit auf den Wohnstaat verschieben kann, wenn dort ein wesentlicher Teil (ab 25 Prozent) der Tätigkeit ausgeübt wird. Um diese oftmals ungewollten Zuständigkeitswechsel zu vermeiden, wurden im Zuge der Covid-19 Pandemie auf EU-Ebene Sonderregelungen vereinbart, welche die Ausübung von Telearbeit in einem größeren Ausmaß ermöglichen. Diese Bestimmungen wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Mit dem 01. Juli 2023 ist eine multilaterale Rahmenvereinbarung für Telearbeit in Kraft getreten. Dadurch wird eine Beschäftigung im Wohnstaat möglich, ohne dass es zu einem Zuständigkeitswechsel kommt. Bei einem Anteil bis zu 24 Prozent ist kein Antrag erforderlich, da in einem solchen Fall ohnehin der Wohnstaat nicht zuständig ist. Bei einem Anteil von 25 bis 49 Prozent Telearbeit (Homeoffice) an der gesamten Beschäftigung ist ein einfaches Verfahren vorgesehen, das in Österreich vom Dachverband der Sozialversicherungsträger abgewickelt wird. Fälle ab 50 Prozent Home-Office Anteil haben eine längere Verfahrensdauer und sind weiterhin beim BMSGPK einzubringen. Beim Vorliegen einer weiteren Erwerbstätigkeit – Selbstständigkeit oder Arbeitnehmer:in im anderen Staat – wird eine Kontaktaufnahme mit dem BMSGPK empfohlen. Im Unterschied zu Ausnahmevereinbarungen in anderen Situationen gibt es bei Telearbeit keine zeitliche Begrenzung, die Ausnahme kann aber dennoch immer nur für einen bestimmten Zeitraum (bis zu 3 Jahre) gewährt werden und muss dann wieder verlängert werden. Belgien gilt als „Verwahrerstaat“ der Rahmenvereinbarung, dort wird auch eine Liste der aktuellen Unterzeichnerstaaten geführt. Weitere Informationen sind auf der Homepage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erhältlich. Externe Links sind unten angeführt.

Antrag gemäß Art. 9 des Abkommens über soziale Sicherheit – dient für solche Staaten, mit denen Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat (Staaten siehe Antragsformular).

Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen, selbstständige Personen, Pensionist:innen, etc. reichen gemeinsam den Antrag nach Art. 9 des jeweiligen Abkommens beim Sozialministerium ein, damit während der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten (Sozialversicherung) bestehen bleiben.

Antrag gemäß § 3 ASVG – ist für jene Staaten zu verwenden, welche nicht zur EU gehören und mit denen Österreich kein Abkommen geschlossen hat.

Damit soll gewährleistet werden, dass nach Ablauf der ersten 5 Jahre (Verlängerung für weitere 5 Jahre möglich) weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zur Anwendung gelangen, unabhängig davon, ob man im Beschäftigungsstaat ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Externe Links
Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger: Grenzüberschreitende Telearbeit 

Aktuelle Liste der Unterzeichnerstaaten (Englisch): Cross-border telework in the EU, the EEA and Switzerland

 

Letzte Aktualisierung: 3. Jänner 2024