Suchtmittelhaltige Arzneimittel im Reiseverkehr
Hier finden Sie Informationen die Mitnahme von suchtgifthaltigen Arzneimittel ins Ausland sowie die Mitnahme nach Österreich.
Mitnahme von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln ins Ausland
Informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen Behörde im Zielland über die geltenden Regelungen zur Mitnahme von Medikamenten: Ausländische Vertretungen in Österreich
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Suchtmitteln mit einer "Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens" erfolgen.
Die Bescheinigung muss folgende Formvorschriften erfüllen:
- Für die Bescheinigung ist das sogenannte "Schengen-Formular" zu verwenden.
- Das Formular ist von der verschreibenden Ärztin/vom verschreibenden Arzt oder über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszufüllen.
- Das Formular ist durch die Amtsärztin/den Amtsarzt Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) zu beglaubigen. Beachten Sie, dass Sie hierfür die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Behörde aufsuchen müssen.
Suchtmittel dürfen ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden. Es ist deshalb nicht zulässig, Personen mit der Mitnahme zu beauftragen.
Bei Reisen in andere Länder muss die Patientin bzw. der Patient vor Reiseantritt die Rechtslage im Zielland klären. Eventuell erforderliche Genehmigungen für das Mitführen der Suchtmittel bekommen Sie von der dafür zuständigen Überwachungsbehörde des Ziellandes. Allgemeine und länderspezifische Informationen für Reisende stellt das International Narcotics Control Board der Vereinten Nationen zur Verfügung.
In einigen Ländern reicht
- eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung
- oder eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache mit Angaben über die Einzel- und Tagesdosis
Auskünfte erteilt die jeweilige diplomatische Vertretung (Botschaft) des Ziellandes. Ist die Mitnahme erlaubt, wird eine Bestätigung der Verschreibung in englischer Sprache empfohlen. Das entsprechende Formular für Nicht-Schengen-Staaten wird online zur Verfügung gestellt.
Ist die Mitnahme nicht möglich, sollten Sie klären,
- ob die benötigten Suchtmittel oder ein gleichwertiges Produkt im Reiseland verfügbar sind
- und ob sie durch eine/n dort ansässige/n Ärztin/ansässigen Arzt verschrieben werden können
Ist auch das nicht möglich und die Suchtmittel können nur in Österreich erworben werden, ist ein nach den Bestimmungen der Vereinten Nationen sowie nach den jeweiligen nationalen Gesetzen entsprechendes Ein- und Ausfuhrgenehmigungsverfahren notwendig.
Dafür muss zunächst ein Importeur im Gastland (z.B. eine Apotheke) gefunden werden, der die erforderliche Einfuhrgenehmigung von der Überwachungsbehörde des Reiselandes einholt. Die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
Als Exporteur kommt nur eine gemäß Suchtgiftverordnung dazu berechtigte Firma in Frage. Die Ausfuhrgenehmigung muss unter Vorlage der ausländischen Einfuhrgenehmigung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragt werden und ist gebührenpflichtig. Aufgrund dieses sehr aufwendigen Verfahrens kommt diese Möglichkeit nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Beachten Sie, dass der Zeitaufwand für diese Prozedere (Genehmigungsverfahren durch zwei nationale Behörden!) nicht unerheblich ist und rechtzeitig geplant werden sollte.
Mitnahme von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln nach Österreich
Die Mitnahme von Medikamenten zur Deckung des üblichen persönlichen Bedarfs (max. drei Einzelhandelspackungen der kleinsten Packungsgröße) ist bewilligungsfrei. Davon ausgenommen sind Suchtmittel. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist der persönliche Bedarf nachzuweisen und daher eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes vorzulegen.
Folgende Informationen sind darin anzuführen:
- die persönlichen Daten
- die Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung
- die generische Bezeichnung des Medikaments und dessen Dosierung
Empfohlen:
- Ist die Bestätigung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, dann bringen Sie eine beglaubigte Übersetzung mit.
- Lassen Sie die Medikamente in der Originalverpackung, damit sind sie klar gekennzeichnet.
Für Substanzen, die dem Suchtmittelgesetz unterliegen (das sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe), gelten strenge Regelungen und Kontrollvorschriften. Der unerlaubte Besitz dieser Substanzen wird mit gerichtlichen Strafen geahndet. Patientinnen und Patienten, denen suchtmittelhaltige Medikamente (z.B. Analgetika oder Psychopharmaka) verschrieben wurden, sollten folgende Punkte bei der Einreise nach Österreich beachten:
- Für Aufenthalte bis zu fünf Tagen können für den eigenen Bedarf suchtmittelhaltige Medikamente ohne weitere Bestätigung mitgeführt werden. Beachten Sie jedoch, dass bei rezeptpflichtigen Medikamenten immer der persönliche Bedarf nachzuweisen ist (siehe oben)!
- Für Aufenthalte ab fünf Tagen bis zu maximal 30 Tagen dürfen diese Medikamente nur mit einer ärztlichen Verschreibung Ihrer Heimatärztin/Ihres Heimatarztes mitgeführt werden.
Für Personen aus dem Schengen-Raum wird als Verschreibungsformular das Formular gemäß Anhang IX der Suchtgiftverordnung empfohlen.
Für Personen aus dem Nicht-Schengen-Raum wird als Verschreibungsformular das Formular gemäß Anhang X der Suchtgiftverordnung empfohlen. - Die mitgebrachte Menge darf den Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Für Aufenthalte, die länger als 30 Tage dauern, gibt es die Möglichkeit, sich die notwendigen Medikamente von einer niedergelassenen Ärztin/einem niedergelassenen Arzt in Österreich verschreiben zu lassen. Hilfreich ist in solchen Fällen ein Arztbrief der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes des Heimatlandes.
Details über die erlaubten Höchstmengen und weitere Informationen für Reisende finden Sie auf der Webseite der Vereinten Nationen: International Narcotics Control Board
Bringing medication into Austria
Bringing medication with you to cover your usual personal needs (a maximum of three retail packs of the smallest size) does not require a permit. Exceptions to this are addictive drugs. If this is prescription medication, proof of your personal needs is required in the form of confirmation from the doctor treating you.
This should include the following information:
- Your personal details
- The necessity of continuing treatment
- The generic name of the drug and its dosage
The Ministry of Health recommends:
- If the certificate has not been issued in German, bring a certified translation with you.
- Leave the medicines in their original packaging.In this way they are clearly labelled.
For medicines which are subject to the Addictive Substances Act (this includes addictive drugs and psychotropic substances) ,strict regulations and inspection requirements apply. Unlawful possession of these substances can lead to prosecution.
Patients who have prescription medicines containing addictive substances (e.g. painkillers or psychopharmaceuticals such as antidepressants) should take note of the following points when entering Austria:
- For stays of up to five days, medication containing addictive substances can be brought into the country without an additional certificate. Please note, however, that in the case of prescription medicines, evidence of your personal needs always has to be provided (see above).
- For stays of over five days and up to 30 days, these medicines can only be brought into the country with a prescription of your doctor at home. The form according to Annex X of the Addictive Drugs Regulations is recommended as a prescription form.
- The amount you bring with you may not exceed your requirements for 30 days. For stays lasting more than 30 days you can have the medication prescribed by a doctor in Austria. In such cases, a letter from the doctor who is treating you in your home country is useful.
Details on the permitted maximum amounts and additional information for travellers can be found on the website of the United Nations: International Narcotics Control Board