Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Sozialhilfe

2019 wurde ein Grundsatzgesetz des Bundes gem. Art 12 B-VG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) geschaffen, begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es landesgesetzlich näher auszuführen ist und auch durch die Bundesländer zu vollziehen ist. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe so genannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern zahlreiche Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer neuen Gesetze eröffnen.

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. 

Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg) in Kraft. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen). Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits mit Erkenntnis G164/2019 ua (G164/2019-25, G171/2019-24) vom 12. Dezember 2019 Teile des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung der Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen waren verfassungswidrig.

Am 10. Juni 2022 ist eine Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 78/2022):

Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft. 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15 vom 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

In Zukunft können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden (keine zwingende Auszahlung mehr an die Vermieter und Vermieterinnen). Das hindert die Länder jedoch nicht, eine Sachleistung zu gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

Im Jahr 2024 sind drei weitere Novellen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft getreten:

  • BGBl. I Nr. 20/2024: Höhere Leistungen bei Absolvierung von AMS-Schulungsmaßnahmen und Begünstigungen bei Anrechnungsfragen - Einführung eines Schulungszuschlags für Sozialhifebezieherinnen/Sozialhilfebezieher ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Umsetzungsfrist durch die Länder bis 29.10.2024).
  • BGBl. I Nr. 109/2024: Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein (Umsetzungsfrist durch die Länder bis 20.02.2025).
  • BGBl. I Nr. 144/2024: Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe (Umsetzungsfrist durch die Länder bis 10.04.2025)

Zuständige Stelle

Die Einbringung eines Antrags auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ist jedenfalls bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes möglich.

Zuständige Stelle ist:

  • Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • In Wien: das Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025