Heimopfer
Opfer von Gewalt können unter bestimmten Bedingungen Entschädigungsleistungen nach dem Heimopferrentengesetz zuerkannt bekommen.
Wer in der Zeit nach dem 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in Kinder- und Jugendheimen als Kind oder Jugendlicher in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften, der Gemeindeverbände, der Kirchen oder in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, oder in Pflegefamilien Opfer von Gewalt wurde, und dafür vom Träger der Einrichtung eine Entschädigungsleistung erhalten hat, erhält ab Erreichen des Regelpensionsalters bzw. ab Pensionsantritt auf Antrag eine monatliche Rentenzahlung nach dem Heimopferrentengesetz.
Betroffene, die eine laufende Mindestsicherung erhalten und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind dabei Bezieherinnen und Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt. Ebenso sind Bezieherinnen und Bezieher eines Rehabilitationsgeldes oder einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit einbezogen.
Die Rentenleistung wird ab Juli 2017 ausbezahlt und ab 2018 valorisiert. Sie gilt nicht als Einkommen, ist unpfändbar und hat keine Auswirkung auf das jeweilige Existenzminimum. Eine Verfassungsbestimmung stellt sicher, dass die Leistung auch nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gilt und auch nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist. Der Betrag wird also brutto für netto ausbezahlt.
Die Entscheidung über die Rentenleistung fällt der zuständige Sozialversicherungsträger oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, das Sozialministeriumservice mit Bescheid. Dagegen kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden.
Die Rente wird mit dem Folgemonat des Antrags gewährt. Die Rentenleistung gebührt für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension (bzw. des Rehabilitationsgeldes).
Betroffene Personen, die keine Entschädigungsleistung bekommen haben, müssen die ihnen zugefügte vorsätzliche Gewalt wahrscheinlich machen. Sie können sich auch direkt an die Volksanwaltschaft wenden, die eine weisungsfreie Rentenkommission eingerichtet hat, der Vertreter von Opferhilfeorganisationen angehören. Ihre Aufgabe ist es, Vorschläge für die schriftlich begründeten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu erstatten, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen. Die Entscheidung über die Rente obliegt jedoch dem Entscheidungsträger (Sozialversicherungsträger bzw. Sozialministeriumservice), dieser ist nicht an die Empfehlung gebunden. Die Kommission kann auch im Vorfeld der Empfehlung Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer maßgeblichen Ansprechpartner und Institutionen einholen oder selbst Erhebungen durchführen.