Amtssignatur
Hier finden Sie die aktuelle Bildmarke des Sozialministeriums, sowie bis zum 29. Jänner 2020 gültige Bildmarken.
Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:
Dieses Amtssiegel wird seit 29. Jänner 2020 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwendet.
Die Bildmarke der Gesundheitsplanungs GmbH
Die durch die Neuordnung der Bundesministerien "überholten" Prüfsiegel des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben zu Prüfzwecken weiterhin bestehen.
Amtssiegel des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (bis 29. Jänner 2020)
Amtssiegel des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (bis 8. Jänner 2018)
Amtssiegel des Bundesministeriums für Gesundheit (bis 08. Jänner 2018)
Ältere Bildmarken des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und der unabhängigen Heilmittelkommission:
Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bietet folgende Möglichkeiten zur Vorlage einer Echtheitsprüfung von amtssignierten Schriftstücken:
- Postalische Zusendung an die Posteingangsstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz oder persönliche Abgabe des Schreibens in der Posteingangsstelle. Die Adresse der Posteingangsstelle lautet:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Posteingangsstelle
Stubenring 1
1010 Wien
- Zusendung mittels Fax an die Posteingangsstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Rufnummer +43 1 718 94 70 99 88.
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an die Mailadresse der Posteingangsstelle post@sozialministerium.at
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter prüfen, ob es sich bei dem Dokument um seine Erledigung handelt, und beantworten die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angegebenen Behörde und ist inhaltlich unverändert." mit schriftlicher Erledigung.
Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der angegebenen Behörde nicht verifiziert werden."
Für die Durchführung einer solchen Überprüfung sichert das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Erledigung innerhalb von 1 bis maximal 2 Wochen zu.