Pensionserhöhung
Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.
Der Richtwert für das Jahr 2025 lautet 1,046. Für die Pensionsanpassung 2025 wird jedoch eine abweichende Regelung getroffen (BGBl. I Nr. 145/2024).
Grundlage für die Erhöhung 2025 sind nicht die einzelnen Pensionsleistungen sondern das Gesamtpensionseinkommen, das aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und anderen im Gesetz definierten Leistungen bezogen wird.
Bekommt eine Person beispielsweise eine Alterspension und eine Hinterbliebenenleistung, werden diese beiden Leistungen zusammengezählt. Dabei sind neben den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auch Leistungen gemäß Sonderpensionenbegrenzungsgesetz und Ruhe- und Versorgungsgenüsse umfasst.
Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen:
- wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
- wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 Euro.
Die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise, die der Errechnung des Anpassungsfaktors zugrunde liegt, betrug 4,6 Prozent.
Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 (Schutzklausel)
Um negative Auswirkungen auf Pensionistinnen und Pensionisten, deren Pensionsstichtag in das Jahr 2025 fällt zu verhindern, wurde durch eine gesetzliche Änderung ein Erhöhungsprozentsatz beschlossen. Hintergrund ist, dass in Zeiten von überdurchschnittlichen Preissteigerungen durch die verzögernd wirkende Aufwertung dies erst nachträglich auf den Pensionskonten durchschlägt und daher eine zu geringe Aufwertung eintreten würde.
Der Erhöhungsprozentsatz für Pensionsantritte 2025 lautet 4,5 %.
Durch diese Maßnahme wird die für das Zugangsjahr 2025 ungünstige Konstellation von
Anpassungsfaktor und Aufwertungszahl ausgeglichen und die Neupensionshöhe der Inflationslage angepasst.
Diese Regelung gilt für Personen, die im kommenden Jahr neu in Pension gehen mit folgenden Pensionsarten:
- „regulärer“ Alterspensionen (= die ab Erreichung des Regelpensionsalters angetreten werden),
- Schwerarbeitspension,
- vorzeitiger Alterspension für Langzeitversicherte,
- Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension sowie
- Korridorpensionen, deren Anspruch (notwendiges Lebensalter und ausreichend Versicherungsmonate) bereits am 31. Dezember 2024 erfüllt war.
Nicht umfasst sind Korridorpensionen des Zugangsjahres 2025 ohne vorangegangenen, zumindest 30-tägigen Bezug von Arbeitslosengeld (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2024).
Bereits im Jahr 2023 wurde für die Pensionsneuzugänge 2024 eine nach denselben Bestimmungen geltende Schutzbestimmung beschlossen.
Da sich nunmehr die Inflationsraten sich weitgehend auf ein gewünschtes Ausmaß normalisiert haben, wird die Schutzbestimmung 2025 die letzte derartige Maßnahme darstellen. Die Pensionsleistungen der Pensionsneuzugänge 2026 und später werden nach den im Dauerrecht geltenden Aufwertungsregime berechnet.
Erstmalige Pensionserhöhung
Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 wurde die Vorgehensweise für die erstmalige Pensionsanpassung geändert. In Abhängigkeit vom Monat des Zugangs gebührt ein aliquoter Anteil der Anpassung („Aliquotierung“). Voll angepasst werden Pensionen, deren Stichtag im Jänner des vorangegangenen Jahres liegt.
Mit Beschluss des Nationalrats vom 18. September 2024 wurde die Aliquotierung der ersten Pensionserhöhung für das Jahr 2026 ausgesetzt. Damit werden alle Pensionistinnen und Pensionisten mit einem Pensionsstichtag (Pensionsantritt) im Jahr 2025 im Jahr 2026 die volle Pensionserhöhung erhalten.