Leistungen
Höhe der Leistungen
Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht.
Die neuen Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Systematik vor.
Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei den Paaren rund 1.814 Euro Mindestsicherung statt rund 1.692 Euro Sozialhilfe).
Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.693 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv gestaffelten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 12. Dezember 2019 können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 145 Euro (1. Kind) und rund 36 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (= Höchstsätze, Werte 2025).
Darüber hinaus haben die Bundeländer einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2025: rund 218 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Deckelung der Geldleistung:
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht zudem eine sog. "Deckelungsbestimmung" vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2025 rund 2.116 Euro.
Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (2025: bis zu 242 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.
Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten
Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.
Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz geregelt (z.B. Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc).
Auch das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die so genannte „Wohnkostenpauschale“ abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann.
Beispiel für eine Alleinlebende/einen Alleinlebenden:
Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) für eine alleinlebende Person beträgt im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 363 Euro) auf rund 1.572 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen.
Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15 vom 15.03.2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.
In Zukunft können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden (keine zwingende Auszahlung mehr an die Vermieter). Das hindert die Länder jedoch nicht, eine Sachleistung zu gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.
Krankenversicherung
Bezieherinnen bzw. Bezieher einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.
Kostenersatz
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit diesem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern:
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person); Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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