Meldeverpflichtungen (EU-CEG)
Nachfolgend stehen Informationen für Hersteller:innen und Importeur:innen von Tabak- und verwandten Erzeugnissen betreffend die gesetzlichen Meldeverpflichtungen im Wege des EU-Common-Entry-Gate zur Verfügung.
Das Online-Portal der Europäischen Kommission, das EU-Common Entry Gate (kurz: EU-CEG) hat mit 20. Mai 2016 die elektronische Datenbank Electronic Model on Tobacco Control (EMTOC) abgelöst und ist für alle Hersteller:innen bzw. Importeur:innen verpflichtend.
Das EU-CEG ist ein von der Europäischen Kommission betriebenes Meldeportal zur Erfassung wesentlicher Informationen von allen in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (z.B. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter bzw. Liquids, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie neuartige Tabakerzeugnisse).
Das Portal bietet ein hohes Maß an Sicherheit und soll insbesondere die EU-weite Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen und Studien für Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten und beteiligte Institutionen sicherstellen.
Hinweis
Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen in Österreich gemäß Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden!
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen mindestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen gemeldet werden.
Frequently Asked Questions
Die wesentlichsten Fragen und Antworten zu den Meldeverpflichtungen bzw. dem EU-CEG sind hier zusammengefasst. Ein Informationsblatt mit den wesentlichsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Einmeldung speziell von Elektronischen Zigaretten wird derzeit erarbeitet.
Die Meldeverpflichtungen gemäß TNRSG treffen Hersteller:innen oder Importeur:innen von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen.
Die Informationspflicht obliegt dabei in erster Linie dem/der Importeur:in, wenn der/die Hersteller:in außerhalb der Union und der/die Importeur:in in der Union niedergelassen ist. Wenn beide außerhalb der Union niedergelassen sind, obliegt diese Verpflichtung in Abstimmung entweder dem/der Hersteller:in oder dem/der Importeur:in.
Das EU-CEG ist ein von der Europäischen Kommission betriebenes Meldeportal zur Erfassung wesentlicher Informationen von allen in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnissen (wie etwa Elektronische Zigaretten und Liquids bzw. Nachfüllbehälter). Dieses System soll insbesondere die EU-weite Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen und Studien für Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten und beteiligte Institutionen sicherstellen.
Details zur Anmeldung im und Verwendung vom EU-CEG finden Sie unter folgendem Link: Einleitung EU-CEG.
Zugriff auf die Daten haben das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bzw. der/die Meldende selbst.
Die nicht vertraulichen oder geschützten Daten werden auch auf der Website der AGES zur Information der Konsumenten:innen veröffentlicht.
Die Eingabe von Daten ins EU-CEG ist in Österreich kostenfrei.
Die Daten sind in Deutsch oder Englisch zu melden.
Neben den Feldern, die verpflichtend ausgefüllt werden müssen, stehen auch optional befüllbare Felder zur Verfügung. Genauere Informationen dazu können der Melde-Guideline auf der Website der AGES entnommen werden.
Das Produkt muss entweder vom Hersteller:in oder vom Importeur:in im EU-CEG gemeldet werden. Eine Meldung (entweder vom Hersteller:in oder Importeur:in) für ein und dasselbe Produkt reicht aus. Eine Doppelmeldung ist demnach grundsätzlich nicht erforderlich.
Der/die Hersteller:in bzw. Importeur:in muss sich (etwa im Wege des Bestätigungsformulars) vergewissern und nachweisen können, dass bereits eine Meldung für das Produkt erfolgt ist.
Beispiel: Hat der/die Hersteller:in das Produkt ”XY” in Österreich vollständig gemeldet, muss der/die Importeur:in keine Meldung mehr für dieses Produkt vornehmen. Wurde das Produkt ”XY” vom Hersteller:in nicht gemeldet, hat der Importeur:in das Produkt zu melden.
Ja, Inhaltsstoffe und Emissionen müssen auch dann jährlich im EU-CEG gemeldet werden, wenn sich diese seit dem Vorjahr nicht verändert haben.
Die einfachste Möglichkeit dafür, ist die Durchführung einer ”Update-Meldung” eines bereits im EU-CEG gemeldeten Produkts. Die Art der Updatemeldung ist im Feld ”General Comment” zu spezifizieren.
Ja, alle im EU-CEG gemeldeten Produktdaten, bei denen es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Daten handelt, werden auf der Website der AGES veröffentlicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Fiona Pastler (Büro für Tabakkoordination, AGES), fiona.pastler@ages.at.