Beglaubigungen
Vom Sozialministerium können Zwischenbeglaubigungen von österreichischen Urkunden vorgenommen werden.
Allgemeines
Zu beglaubigende Urkunden können auf unterschiedlichen Wegen eingebracht werden, nämlich
- persönlich, oder vertreten durch eine andere Person (nach Terminvereinbarung, telefonisch oder per E-Mail)
- schriftlich (bitte kein Bargeld mitsenden, Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung)
Die Urkunden sind grundsätzlich im Original (Urschrift) vorzulegen.
Gebühren
Gebühren pro Beglaubigungsvermerk: derzeit 17,50 Euro (es können je nach Umfang/Beilagen weitere Gebühren anfallen).
Die zusätzliche Eingabegebühr in Höhe von derzeit 14,30 Euro entfällt, sofern die seitens des BMSGPK beglaubigten Urkunden an das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) unter Angabe des Ziellandes weitergeleitet werden sollen (gilt nicht für den Zuständigkeitsbereich der Abt. III/B/13). Nähere Informationen sowie Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und internationalen Angelegenheiten.
Zahlungsmittel vor Ort (Zahlstelle Zimmer 2K13):
- Barzahlung
- Bankomatkarte (Maestro, V-Pay, Mastercard)
- keine Kreditkarten
Anreise
Der Zutritt bzw. die Benützung der Fahrstühle ist nur unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Reisepass, Führerschein, Personalausweis etc.) möglich. Eine diesbezügliche Zutrittskarte ist beim Info-Point erhältlich.
Weitere Informationen zur Anreise zum Standort Radetzkystraße 2 sind gesondert verfügbar.
Personen in Sanitätsberufen oder Sanitätsfunktionen
Für Beglaubigungen von Personen in einem österreichischen Sanitätsberuf/einer Sanitätsfunktion ist die Abteilung VI/B/9 im BMSGPK zuständig. Die Beglaubigung kann direkt auf den Originalurkunden der ausstellenden Person erfolgen, wie zum Beispiel auf:
- Befunde, Zertifikate, Bestätigungen oder Arztbriefe von Ärztinnen und Ärzten;
- Gutachten von Gesundheitspsychologinnen und -psychologen oder klinischen Psychologinnen und -psychologen;
- Diplome oder Bestätigungen bzw. Bescheinigungen, ausgestellt von der Österreichischen Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Apothekerkammer;
- Laborbefunde von ambulanten Therapie- und Diagnoseeinrichtungen (Befunde mit einer elektronischen Signatur können nicht beglaubigt werden!);
Für ein in Österreich erworbenes Ausbildungsdiplom in einem nicht ärztlichen Gesundheitsberuf (Ordinationsassistentin bzw. -assistent, Physiotherapeutin bzw. -therapeut, Pflegeassistentin bzw. -assistent, etc.) ist die jeweilige Landesregierung bzw. für Wien die Magistratsdirektion zuständig. Urkunden privater Ausbildungsinstitutionen (WIFI, BIFI, etc.) können mangels Zuständigkeit nicht beglaubigt werden.
Parteienverkehr
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Zimmer 2K13 (2. Stock, Zimmer K13)
ausschließlich Montag, Dienstag und Donnerstag – jeweils von 8 bis 12 Uhr nach Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail)
Am 24. und 31. Dezember ist kein Parteienverkehr möglich.
Postadresse
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VI/B/9
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Für weitere Fragen oder Terminvereinbarungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Auskunft
Ansprechpersonen | Telefon | |
---|---|---|
Matthias KREMSER | +43 1 71100 – 644226 | matthias.kremser@sozialministerium.at |
Vanessa VOGES | +43 1 71100 – 644736 | vanessa.voges@sozialministerium.at |
Vanessa WINDBERGER | +43 1 71100 – 644766 | vanessa.windberger@sozialministerium.at |
Eva PAMER-WOHLFART | +43 1 71100 – 644241 | eva.pamer-wohlfart@sozialministerium.at |
Gerald SZECSENYI | +43 1 71100 – 644279 | gerald.szecsenyi@sozialministerium.at |
Lebensmittelgutachter:innen und Amtstierärztinnen bzw. -ärzte
Seit 01.01.2022 wird die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden von
- Lebensmittelgutachter:innen nach den §§ 65,72 und 73 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Amtstierärztinnen bzw. -ärzte
durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) durchgeführt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der BAVG-Website
Bestätigungen der Sozialversicherungsträger
Die Abteilung II/A/10 des BMSGPK ist für die Bescheinigung der Zeichnungsberechtigung (sog. Amtsbescheinigung) einer Person für einen Sozialversicherungsträger in bestimmten Angelegenheiten zuständig.
Eine Bescheinigung ist z.B. erforderlich für
- Einkommensnachweise,
- Nachweise über bestehende Pensionsversicherungsansprüche,
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Firmen, die sich an Ausschreibungen beteiligen.
Sie benötigen eine Bescheinigung?
- Bitte kontaktieren Sie uns vorab rechtzeitig telefonisch oder übermitteln Sie uns Ihr Dokument vorab per E-Mail. Für datenschutzrechtliche Informationen besuchen Sie bitte den Bereich Datenschutz.
Auskunft
Stelle | Telefon | |
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Sekretariat II/A/10 | +43 1 71100 - 866016 | bescheinigungenIIA10@sozialministerium.at |
Im Rahmen dieses Erstkontakts wird abgeklärt, ob Ihr Dokument einer Bescheinigung zugänglich ist und ein Termin für die Abholung der Bescheinigung vereinbart.
Die Bescheinigungen können nur durch bestimmte, zeichnungsberechtigte Personen vorgenommen werden. Durch eine Terminvereinbarung ist sichergestellt, dass die Bescheinigung bei Abholung bereits von der zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden ist.
Wenngleich wir bemüht sind, die Bearbeitung so rasch wie möglich durchzuführen, kann es – insbesondere aufgrund der Überprüfung der Echtheit des Dokuments des Sozialversicherungsträgers – zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte beachten sie folgenden Hinweis:
- Bescheinigungen können im Hinblick auf das Erfordernis der Gebührenentrichtung nur während der Öffnungszeiten der Zahlstelle (Montag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 09:00 bis 11:30 Uhr) abgeholt werden.
- Am 24. und 31. Dezember findet kein Parteienverkehr statt.
Parteienverkehr und Postadresse
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung II/A/10
Stubenring 1
1010 Wien
Zimmer 3/184 (3. Stock, Zimmer 184)