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Pflege-Entwicklungs-Kommission

Bund, Länder, Gemeinden und Städte haben sich zu einer Pflege-Entwicklungs-Kommission bekannt. Diese wurde im Pflegefondsgesetz gesetzlich verankert.

In Österreich sind die Zuständigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung auf Bund, Bundesländer, Gemeinden und Städte verteilt. So fallen Angelegenheiten der Pflegesachleistungen (wie Alten- und Pflegeheime, mobile und teilstationäre Dienste, etc.) gemäß der Art. 15a Vereinbarung über pflegebedürftige Menschen primär in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Bund wiederum ist für die Geldleistung „Pflegegeld“ verantwortlich.

Um das Pflegesystem Österreichs in Hinblick auf die Herausforderungen der nächsten Jahre und im Interesse der in Österreich lebenden Menschen abgestimmt und nachhaltig weiterzuentwickeln, braucht es ein Zusammenwirken aller Beteiligten. Bund, Länder, Gemeinden und Städte sind daher übereingekommen, eine Pflege-Entwicklungs-Kommission zur Weiterentwicklung und Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Pflegevorsorge und damit zu gemeinsamen Arbeiten im Bereich Pflege und Betreuung einzusetzen.

Grundsätze und Leitlinien

Handlungsleitend für die Arbeiten sind zehn Leitlinien, die der Pflege-Entwicklungs-Kommission als Grundsätze dienen sollen:

  1. Jeder Mensch hat ein Anrecht auf angemessene Pflege und Betreuung im Alter, unabhängig von seinem Einkommen oder seinen Vermögensverhältnissen.
  2. Zielsetzung ist es, nicht nur die Lebenserwartung, sondern auch die „Anzahl der gesunden Lebensjahre“ der gesamten Bevölkerung zu steigern. Entsprechende Programme und die Verschränkung mit (vorsorgender, präventiver und rehabilitativer) Gesundheitspolitik stehen dabei im Zentrum.
  3. Die Weiterentwicklung der Pflegevorsorge und Unterstützung der pflegenden Angehörigen ergibt sich auch aus dem gesellschaftlichen Ziel der Gleichstellung der Geschlechter. Betreuung und Pflege sind ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag.
  4. „Angemessene Pflege“ geht weit über die reine Basisversorgung hinaus und verlangt qualitativ hochwertige Pflege und ausreichend Zeit für menschliche Zuwendung.
  5. Die Sicherstellung einer angemessenen Pflege und Betreuung sowie die Unterstützung der pflegenden Angehörigen ist Aufgabe der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden). Dies geschieht durch die Verbesserung bestehender und die Schaffung, notwendiger rechtlicher Rahmenbedingungen in bestimmten Bereichen, wie etwa jenem des ambulanten Sektors, sowie einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Pflege- und Betreuungsbereiches.
  6. „Selbstbestimmt Leben im Alter“ bedeutet, den Wunsch älterer, betreuungs- und/oder pflegebedürftiger Menschen nach Eigenständigkeit und auch einem „Leben im eigenen Zuhause“ zu respektieren und zu unterstützen (Stichwort: ambulant vor stationär).
  7. Die Qualität der Pflege wird durch hohe Fachlichkeit, ausreichende Personalschlüssel, Qualitätskontrollen und entsprechende Unterstützungsleistungen sichergestellt, sowohl ambulant wie auch stationär.
  8. Dem steigenden Personalbedarf in allen Bereichen der Pflege und Betreuung ist durch intensive Maßnahmen auf allen Ebenen zu begegnen: Ausbildung, Anwerbung, Anreize.
  9. Der Gewaltprävention in pflegenden Beziehungen ist verstärktes Augenmerk zu schenken. Dies betrifft sowohl Gewalt an zu Pflegenden wie auch Gewaltausübung durch zu Pflegende.
  10. Auf internationaler Ebene unterstützt Österreich den internationalen Prozess zur Schaffung einer Konvention der Vereinten Nationen für die Rechte älterer Menschen.

(Grundsätze und Leitlinien veröffentlicht auf der Website des BMSGPK am 4.7.2023)

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Foto:  © Europäische Union
Letzte Aktualisierung: 12. November 2024