Heeresentschädigung
Das Heeresentschädigungsgesetz hat mit 1. Juli 2016 das Heeresversorgungsgesetz abgelöst.
Das Heeresentschädigungsgesetz regelt Ansprüche von Präsenzdienern, Frauen im Ausbildungsdienst und Wehrpflichtigen (zum Beispiel Milizsoldatinnen und Milizsoldaten), wenn sie infolge ihres Dienstes oder bei einem Wegunfall eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten haben, sowie Hinterbliebenen all dieser Personen.
Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen jenen für die gesetzlich Unfallversicherten, wobei für Beschädigte insbesondere eine Versehrtenrente (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten) in Betracht kommt.
Hinterbliebene können ihren Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen. Die nach dem Heeresversorgungsgesetz zuerkannten Leistungsansprüche bleiben gewahrt. Für den Vollzug des HEG ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Näheres finden Sie auf der Webseite der AUVA.