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Maßnahmen zur Teuerung Zur Entlastung der Bevölkerung hat die Bundesregierung ein Paket mit zielsicheren Sofortmaßnahmen und strukturellen Änderungen geschnürt.

Allgemeine Informationen zu den Maßnahmen

Drei umfangreiche Entlastungspakete der Bundesregierung sollen die Teuerung abfedern. Die Bevölkerung wird einerseits mit Sofortmaßnahmen wie Einmalzahlungen und andererseits mit dauerhaften, steuerlichen Maßnahmen entlastet. Das Ziel ist, die Kaufkraft trotz der aktuellen Preissteigerung zu sichern und soziale Härten zu vermeiden. Die ökosoziale Steuerreform bringt außerdem ein Standortpaket für die heimische Wirtschaft. Die CO2-Bepreisung wird durch den Klimabonus wieder ausgeglichen.

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Anti-Teuerungsmaßnahmen. 

Die Leistungen im Überblick

Die Maßnahmen der ökosozialen Steuerreform und der Maßnahmenpakete lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Sofortmaßnahmen
  • Strukturelle und steuerliche Maßnahmen

Sofortmaßnahmen

Für bestimmte Personen – direkt aufs Konto oder auf Antrag

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Bezieher:innen der Familienbeihilfe

Wie hoch ist die Leistung?

  • 180 Euro pro Kind

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Durch eine einmalige, automatische Sonderzahlung gemeinsam mit der normalen Familienbeihilfe

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • August 2022

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Bezieher:innen des Familienbonus

Wie hoch ist die Leistung?

  • Bis zum 18. Geburtstag: Erhöhung von 1.500 auf max. 2.000 Euro jährlich
  • Ab dem 18. Geburtstag: Erhöhung auf max. 600 Euro jährlich

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Wird die bisherige Auszahlung des Familienbonus von Ihrem Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt, erfolgt die Auszahlung automatisch. Ansonsten ist diese bei der Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • Sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind, erfolgt bereits heuer (30. September 2022) eine Aufrollung durch den Arbeitgeber.
  • Spätestens ab Anfang 2023

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Finanzministeriums.

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Eltern mit kleinem Einkommen, die kaum bzw. gar keine Lohn- und Einkommenssteuer zahlen

Wie hoch ist die Leistung?

  • Erhöhung auf 550 Euro pro Jahr

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung automatisch berücksichtigt.

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • Ab Anfang 2023

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Bezieher:innen folgender Sozialleistungen:
    • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
    • Ausgleichszulagen
    • Sozialhilfe
    • Umschulungsgeld
    • Stipendien
    • Übergangsgeld
    • Wiedereingliederungsgeld
    • Kranken- und Rehabilitationsgeld – wenn diese über einen längeren Zeitraum bezogen werden

Wie hoch ist die Leistung?

  • 300 Euro

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Einmalig, automatisch mit der jeweiligen Leistung

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • September 2022

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Pensionistinnen und Pensionisten

Wie hoch ist die Leistung?

  • Die Einmalzahlung beläuft sich bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen
    • von bis zu 960 Euro auf 14,2 Prozent des Gesamtpensionseinkommens,
    • ab 960 bis 1.199,99 Euro auf einen Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2 Prozent auf 41,67 Prozent linear ansteigt,
    • von 1.200 bis zu 1.799,99 Euro auf 500 Euro,
    • von 1.800 bis zu 2.250 Euro auf einen Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77 Prozent auf 0 Prozent linear absinkt
  • Ab 2.250 Euro gibt es keine Einmalzahlung.

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Einmalig, automatisch mit der Pensions-Auszahlung

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • September 2022

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Personen mit einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 1.060 bis 1.800 Euro

Wie hoch ist die Leistung?

  • Bis zu 500 Euro pro Person (abhängig vom Einkommen)

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Der Teuerungsabsetzbetrag wird im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung für das Jahr 2022 automatisch berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • Sobald die (Arbeitnehmer-)Veranlagung für 2022 durchgeführt wird (frühestens mit Beginn des Jahres 2023). Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert die Einkommensteuer oder führt zu einer Gutschrift.

Die steigenden Preise im Bereich der Wohnkosten stellen zunehmend mehr Haushalte vor finanzielle Herausforderungen. Insbesondere Personen mit geringen Einkommen müssen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Wohnkosten aufwenden.

Daher wurde der Wohnschirm um weitere 60 Millionen Euro aufgestockt und eine Verlängerung des Programms bis Ende 2026 beschlossen. Künftig können im Rahmen von Wohnschirm nicht nur Menschen mit Mietrückständen unterstützt, sondern auch Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung gewährt werden.

Weitere Informationen unter wohnschirm.at.

Für alle – direkt aufs Konto

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Alle Personen mit Wohnsitz in Österreich

Wie hoch ist die Leistung?

  • Grundsätzlich ist die Höhe des Klimabonus abhängig vom Wohnort. Wegen der Teuerung wurde der Klimabonus allerdings einmalig, für das Jahr 2022, auf 250 Euro pro Person erhöht. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte (125 Euro).

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Die Auszahlung erfolgt automatisch per Überweisung, wenn die Kontodaten bei FinanzOnline hinterlegt sind. Ansonsten erfolgt die Auszahlung in Form eines Gutscheins per Post.

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • Ab September 2022
  • Ab 2023 wird der Klimabonus wie ursprünglich geplant, einmal im Jahr abhängig vom Wohnort ausbezahlt.

Mehr Informationen zum Klimabonus unter: Klimabonus: So bekommen Sie Ihr Geld

Wer kann die Leistung erhalten?

  • Alle Personen mit Wohnsitz in Österreich

Wie hoch ist die Leistung?

  • 250 Euro pro Person, Kinder unter 18 Jahren bekommen die Hälfte (125 Euro)
  • Ab einem jährlichen Einkommen von 90.000 Euro wird der Teuerungsbonus mit einem Grenzsteuersatz von 50% steuerpflichtig.

Wie wird die Leistung ausgezahlt?

  • Einmalig, automatisch gemeinsam mit Klimabonus

Wann wird die Leistung ausgezahlt?

  • Ab September 2022

Strukturelle und steuerliche Maßnahmen

Valorisierung von Sozialleistungen 

Als weitere langfristige Entlastung werden ab 2023 alle Sozialleistungen jährlich an die Teuerung angepasst. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Valorisierung von Sozialleistungen.

Abschaffung der "kalten Progression"

Um die Menschen in Österreich dauerhaft zu entlasten, wird zusätzlich die "kalte Progression" in Österreich ab 2023 abgeschafft. Dadurch werden die Steuerstufen und Absetzbeträge jährlich an die Teuerung angepasst, sodass eine Einkommenserhöhung auch real am Konto spürbar ist. Das hilft allen Menschen, die in Österreich Geld verdienen.

Was bedeutet "kalte Progression"?

In Österreich ist der Lohn- bzw. Einkommensteuertarif progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass die Einkommen vieler Arbeitnehmer:innen jedes Jahr steigen und sie dadurch in eine höhere Steuerstufe fallen. Die Steuerklassen werden nicht an die Teuerung angepasst. Da gleichzeitig auch die Preise für Waren und Dienstleistungen steigen, kann man sich am Ende real trotz Einkommenserhöhung weniger leisten.

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben. Das verbleibende Drittel wird vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen.

2023 um werden die beiden niedrigsten Steuertarifstufen um 6,3 Prozent und die restlichen Steuertarifstufen um 3,47 Prozent angehoben. Gleich bleibt die Grenze beim Spitzensteuersatz.

Nähere Informationen zu steuerlichen Maßnahmen

Steuersatz Tarifgrenze bisher Tarifgrenze ab 2023 prozentuelle Erhöhung der Tarifgrenze
0 Prozent bis 11.000 Euro bis 11.693 Euro + 6,3 Prozent
20 Prozent bis 18.000 Euro bis 19.134 Euro + 6,3 Prozent
30 Prozent bis 31.000 Euro bis 32.075 Euro + 3,47 Prozent
41 Prozent bis 60.000 Euro bis 62.080 Euro + 3,47 Prozent
48 Prozent bis 90.000 Euro bis 93.120 Euro + 3,47 Prozent
50 Prozent ab 90.000 Euro ab 93.120 Euro + 3,47 Prozent
55 Prozent ab 1 Mio. Euro ab 1 Mio. Euro -

Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der Sozialversicherung-Rückerstattung werden um 5,2 Prozent angehoben.

2020 wurde die erste Steuertarifstufe, die für Einkommensteile über 11.000 Euro (ab 2023: 11.693 Euro) bis 18.000 Euro (ab 2023: 19.134 Euro) zur Anwendung gelangt, von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde eine Senkung der beiden nächsthöheren Steuertarifstufen, beschlossen.

Die Senkung der zweiten Tarifsteuerstufe wurde bereits umgesetzt, indem für das gesamte Jahr 2022 ein Mischsteuersatz von 32,5 Prozent angewendet wird.

Für das Jahr 2023 wird ein Mischwert von 41% für die dritte Steuerstufe angewendet.

Zur Abfederung der anhaltenden Teuerung hat die Regierung die Abschaffung der „kalten Progression“ ab dem Jahr 2023 am 14. September 2022 im Ministerrat beschlossen.

Jene, die nur wenig oder keine Steuern zahlen, erhalten eine Negativsteuer (SV-Bonus) von bis zu 550 Euro jährlich. Die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde damit um 250 Euro angehoben.

Die maximale Negativsteuer wird 2023 um 5,2 Prozent auf 578,6 Euro erhöht.

Sonderrichtlinie Lebensmittelweitergabe LWA-G

Das Sozialministerium unterstützt mit der Sonderrichtlinie „Lebensmittelweitergabe LWA-G“ Projekte gemeinnütziger Organisationen zur kostenlosen Weitergabe von Lebensmitteln und im Bedarfsfall Hygieneartikeln an vulnerable Haushalte mit insgesamt 8 Millionen Euro. Die Sonderrichtlinie „Lebensmittelweitergabe LWA-G“ tritt am 02.02.2024 in Kraft und endet spätestens mit 31.12.2026. Förderanträge können bis 30.06.2024 gestellt werden. Förderprojekte können bis 31.03.2025 gefördert werden. Die Sonderrichtlinie „Lebensmittelweitergabe LWA-G“ wurde in Umsetzung des § 3c LWA-G im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellt.

Unter folgenden Links sind die Sonderrichtlinie sowie das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung abrufbar:

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2024