Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Tiergesundheit

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist auch für Angelegenheiten der Tiergesundheit und des Tierschutzes zuständig.

Folgende Bereiche fallen in die Zuständigkeit des BMSGPK

  • Veterinärwesen- und Handel (Ein- und Durchfuhr, Grenzärztlicher Dienst)
  • Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport
  • Angelegenheiten der Tiergesundheit (Überwachung und Bekämpfung von Tierkrankheiten und Zoonosen, Handel mit Tieren und tierischen Produkten)
  • Angelegenheiten der Tierarzneimittelanwendung
  • Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung
  • Angelegenheiten der Tierärztinnen und Tierärzte und sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung

Auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (kvg.gv.at) erhalten MitarbeiterInnen von Behörden, VeterinärmedizinerInnen sowie UnternehmerInnen detaillierte Informationen.

Veterinärwesen und Handel

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nimmt im Bereich Handel folgende Aufgaben wahr:

  • Veterinärrechtliche Bestimmungen zum Versand von Tieren oder Waren aus der EU in einen Drittstaat.
  • Veterinärrechtliche Bestimmungen zum Einbringen einer Sendung von Tieren oder Waren aus einem Drittstaat in die EU unter entsprechend kontrollierten Bedingungen per Schiff, Flugzeug, Straßenfahrzeug, Eisenbahn oder auch z.B. im Paketversand.
  • IGH (innergemeinschaftlicher Handel) - Angelegenheiten des Handels mit Tieren und Waren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Angelegenheiten des Grenztierärztlichen Dienstes.

Auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (kvg.gv.at) erhalten MitarbeiterInnen von Behörden, VeterinärmedizinerInnen sowie UnternehmerInnen sämtliche Informationen zu:

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen bei der Ein- und Durchfuhr in die Mitgliedstaaten der EU einschließlich in die Schweiz und nach Norwegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle. Der Bereich der Ein- und Durchfuhr ist harmonisiert, das bedeutet, die Vorschriften gelten für alle Mitgliedstaaten, um im Hinblick auf den Gemeinsamen Markt und unabhängig von den einzelnen Mitgliedstaaten eine einheitliche Kontrolle und die Erfüllung der Gesundheitsbedingungen der ein- bzw. durchgeführten Tiere und Erzeugnisse zu garantieren.


Der Vollzug dieser Maßnahmen in Österreich erfolgt auf der Basis des Gemeinschaftsrechts, des Tierseuchengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und der darauf aufbauenden Verordnungen, insbesondere der "Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019" (VEVO 2019).
Die Kontrollen an den österreichischen Grenzkontrollstellen werden von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten, seit 1.1.2022 im Bundesamts für Verbrauchergesundheit (BAVG), in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden durchgeführt.


Beschränkungen und Kontrollen betreffen auch die Mitnahme von Tieren und Waren tierischen Ursprungs durch Reisende (Siehe Reiseinformationen).

Tierschutzgesetz

Bis zum 31.12.2004 war der Tierschutz Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es gab in Österreich 10 verschiedene Landestierschutzgesetze (Salzburg hatte 2 Tierschutzgesetze). Die sehr unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern nährten den Wunsch nach einem einheitlichen Gesetz. Nach einem Volksbegehren im Jahr 1996 mit ca. 500.000 Unterschriften folgte 2003 das Bekenntnis des Nationalrates zu einer bundesweiten Regelung. Im Jahr 2005 trat dann das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz in Kraft. Es gelten nunmehr in allen Bundesländern einheitliche Bestimmungen.
Achtung: Für die Gesetzgebung ist der Bund zuständig, die Vollziehung ist jedoch ausschließlich Angelegenheit der Länder!

Zielsetzung des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Dabei geht es um das Tier an sich, egal, ob es sich gerade in der Obhut des Menschen befindet oder nicht. Wohlbefinden ist dann gegeben, wenn das Tier keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleidet. Bund, Länder und Gemeinden sind dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit ein  Verständnis für den Tierschutz, insbesondere bei der Jugend, zu erwecken und dieses zu vertiefen.

Am Beginn des Tierschutzgesetzes steht ein allgemeiner Teil (1. Hauptstück), in dem der Anwendungsbereich geregelt wird. Dieses Gesetz ist nicht bei Tierversuchen anzuwenden, da hierfür das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig ist. Tiere, die zur Ausübung der Jagd und Fischerei eingesetzt werden, fallen ebenso nicht in den Wirkungsbereich dieses Gesetzes, hier fällt die Kompetenz an die Bundesländer. Außerhalb der eigentlichen Ausübung der Jagd und Fischerei sind für diese Tiere die Haltungsbedingungen nach dem Tierschutzgesetz und den dazugehörigen  Verordnungen jedoch zu erfüllen. Im Weiteren werden wichtige Begriffe erläutert. Zentral sind in diesem Teilauch das Tötungsverbot, das Verbot der Tierquälerei und das Verbot von Eingriffen an Tieren.

Im zweiten Hauptstück geht es um die Tierhaltung, insbesondere um Anforderungen an die Halterin oder den Halter, die Versorgung der Tiere und die richtige Haltung von Tieren. Weiters finden sich hier besondere Bestimmungen wie die Chippflicht für Hunde und Zuchtkatzen, die Haltung von Tieren in Zoos, in Tierheimen, bei sonstigen Veranstaltungen, aber auch die Haltung von Wildtieren, das Vorgehen bei Auffindung von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder behördlich abgenommen Tieren und auch über die Schlachtung oder Tötung von Tieren.

Im dritten Teil geht es um die Regelung der Vollziehung, also im Speziellen darum, welche Behörden wie einschreiten können. Im abschließenden vierten Hauptteil sind Straf- und Schlussbestimmungen verankert. Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen sind im Tierschutzgesetz, im Tiertransportgesetz und in den veterinärrechtlichen Bestimmungen hohe Geldstrafen und auch Tierhalteverbote vorgesehen.

Heimtiere

Informationen zur Chippflicht und Registrierungsmöglichkeiten in der Heimtierdatenbank

Welche Hunde müssen gechippt werden?

Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein. Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich verbracht werden, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet sein bzw. werden. (Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Einreisebestimmungen, wenn Sie einen Hund aus einem anderen Land nach Österreich bringen wollen.)

Warum müssen Hunde gechippt werden?

Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein.

Wann müssen Hunde gechippt werden?

Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z.B. bevor der Hund von der Züchterin/dem Züchter zur neuen Besitzerin/zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet werden, sofern sie bislang noch nicht gechippt wurden.

Wer chippt den Hund?

Die Implantation des Microchip wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt Ihrer Wahl durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet.

Ein Chip ohne Registrierung ist sinnlos!

Ein Microchip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin oder des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden. Vor der Chip-Pflicht konnten Hundehalterinnen und Hundehalter Ihre Hunde freiwillig in einer privaten, kostenpflichtigen Datenbank registrieren lassen. Derartige Datenbanken betreiben zum Beispiel Animal Data, PawID, Petcard oder IFTA. Es gab keine Verpflichtung, seinen Hund in einer solchen Datenbank zu registrieren, was zur Folge hatte, dass viele Hunde zwar gechippt, aber nirgends registriert waren. Seit Anfang 2010 gibt es nun eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes jedenfalls registriert werden müssen.

Die Heimtierdatenbank - Registrierungsmöglichkeiten

Grundsätzlich existieren vier Möglichkeiten, um einen Hund in der Heimtierdatenbank zu melden:

  • Die Halterin/Der Halter selbst führt die Meldung online durch: dazu benötigt man eine aktivierte Bürgerkarte (per E-Card oder Handy) und eine gültige E-Mail-Adresse. Bei Verwendung der E-Card wird ein Kartenlesegerät benötigt. Der Einstieg erfolgtüber http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen.
  • Die Tierärztin/Der Tierarzt, die/der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann im Auftrag der Halterin/des Halters auch die Meldung vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • Die Halterin/Der Halter kann die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde melden, die dann die Registrierung vornimmt. Die Bezirksverwaltungsbehörden können dafür Gebühren einheben. Es kann sich auch lohnen, bei ihrer Gemeinde nachzufragen, denn viele Gemeinden haben ebenfalls einen Zugang zur Heimtierdatenbank erhalten.
  • Des Weiteren kann die Meldung über sonstige Meldestellen erfolgen – dies kann unter Umständen auch ein Tierheim sein, welches seine Hunde bei der Aufnahme und Abgabe selbst meldet oder eine andere private Datenbank, die auch eine § 24a Meldung gemäß Tierschutzgesetz durchführt.
  • Bei einer Registrierung oder einem Besitzwechsel erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist die Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf die Bekanntgabe der Registrierungsnummer bei der gewählten Meldestelle!

Welche Daten muss ich melden?

Personenbezogene Daten:

  • Name
  • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
  • Zustelladresse
  • Kontaktdaten
  • Geburtsdatum
  • Datum der Aufnahme der Haltung
  • Datum der Abgabe und neuer Halter/neue Halterin (Name und Nummer eines Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres

Tierbezogene Daten:

  • Rasse
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum (bzw. Geburtsjahr)
  • Microchip-Nummer
  • durchgeführte Eingriffe
  • Geburtsland
  • freiwillig: Nummer des Heimtierausweises und Datum u. Impfstoff der letzten Tollwutimpfung.

Bitte vergessen Sie nicht, die Daten bei Bedarf zu aktualisieren! Außerdem muss gemeldet werden, wenn der Hund an eine neue Besitzerin/einen neuen Besitzer abgegeben wird oder auch, dass der Hund verstorben ist.

Mein Hund ist schon längst gechippt - wie weiß ich, ob er schon in der Heimtierdatenbank ist?

Ihr bereits gechippter und bei einer privaten Datenbank registrierter Hund ist nicht automatisch in der zentralen Heimtierdatenbank registriert! Bitte überprüfen Sie mit der Suchfunktion auf: http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/Suche.aspx ob Ihr Hund schon in der Heimtierdatenbank registriert ist! Wenn Sie Ihren Hund nicht finden, überprüfen Sie bitte Ihre Daten bei der Datenbank, bei der Ihr Hund eventuell schon registriert ist. Mit den Datenbanken Animal Data, PawID, Petcard und IFTA wurde vom ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit, nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF), eine Schnittstelle eingerichtet. Sie müssen lediglich die fehlenden Daten (die Meldung in der Heimtierdatenbank verlangt mehr Daten, als die private Meldung!) ergänzen, dann wird Ihr Hund automatisch in die Heimtierdatenbank übernommen. Achtung: Dies kann bis zu einer Woche dauern!

Sollte Ihr Hund noch in keiner der oben genannten Datenbanken registriert sein, so wählen Sie bitte eine der möglichen Registrierungsvarianten, um dies nachzuholen. Eine Registrierung in einem Hunderegister, wie sie manche Bundesländer oder Gemeinden führen, ersetzt die Meldung in der Heimtierdatenbank nicht!

Gibt es Strafbestimmungen?

Wer seinen Hund/seine Hunde nicht in der Heimtierdatenbank meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldstrafe (bis zu € 3.750,-, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-) zu bestrafen.

 

Alle Informationen zusammengefasst finden Sie auch in unserer Broschüre (PDF, 814 KB) zum nachlesen!

Was man beachten sollte wenn man seinen Urlaub mit oder ohne Hund plant

Der Hund als Rudeltier wird nur ungern von den Seinen getrennt.

Hier gilt es abzuwägen: Ist die Reise dem Tier und auch dem/der BesitzerIn mit dem Tier zumutbar?

Sind Bedingungen gegeben, die den Urlaub für beide Seiten zur Erholung werden lassen?

Checkliste Transport

  • Haben Sie einen gültigen Heimtierpass dabei?
  • Ist der Hund an das Mitfahren im Auto gewöhnt?
  • Können bei der Autofahrt Hitze und Stau vermieden werden?
  • Haben Sie alle 2 - 3 Stunden eine Pause eingeplant?
  • Haben Sie an ausreichend gewohntes Futter für die ersten Tage gedacht?
  • Ist der Hund im Auto gesichert durch Transportbox, Sicherheitsgurte- oder Netze?
  • Können ungesicherte Gepäckstücke Ihren Hund gefährden?

TIPP: Füttern Sie Ihr Tier vor Reiseantritt weniger bzw. gar nicht, um Übelkeit vorzubeugen

Checkliste Urlaubsort

  • Haben Sie eine tierfreundliche Unterkunft gebucht?
  • Sind Umgebung und Klima für Ihren Hund geeignet?
  • Im Gebirge: Sind geplante Bergtouren für die Kondition Ihres Hundes geeignet
  • Vorsicht bei Gelenksproblemen, Übergewicht und Herz- Kreislauferkrankungen!
  • Am Meer: Besteht Hundeverbot am Strand?

Vorsicht: Salzwasser, heißer Sand und Sonne können gesundheitliche Probleme verursachen.

TIPP: Mit der eigenen Liegedecke fühlt sich Ihr Hund in der fremden Umgebung wohler.

Sogenannte Rettungsaktionen von Hunden, bei denen ÖsterreicherInnen ein Tier von ihrem Urlaubsort nach Österreich mitnehmen wollen, unterliegen zur Seuchenprävention (Verhinderung von Übertragung von Tierseuchen auf Menschen) bestimmten Rechtsvorschriften

Wenn der Hund zu Hause bleibt

Idealerweise sollte der Hund bei einer Betreuungsperson bleiben, die er schon gut kennt.

Ein neuer Hundesitter sollte sich schon rechtzeitig mit dem Hund vertraut machen.

Eine konkrete Anleitung zur Fütterung, Gewohnheiten des Tieres, ev. Hinweis auf Unverträgliche Artgenossen in der Nachbarschaft, ev. regelmäßige Medikamentengabe sowie die Erreichbarkeiten der/des behandelnden Tierärztin/-arzt für Notfälle ist empfehlenswert.

Sie können Ihren Hund aber auch einer Tierpension anvertrauen.

Wir empfehlen, die Pension vor der Inanspruchnahme zu besichtigen, um sich ein Bild über die Eignung der Unterbringung Ihres Hundes zu machen.

Bedenken Sie, dass die Trennung mit gleichzeitigem Umgebungswechsel für Ihren Hund mit großem Stress verbunden ist, da er nicht wissen kann, ob Sie wiederkommen.

Alle Informationen finden Sie zusammengefasst in der Broschüre Urlaub mit Haustieren (PDF, 513 KB)

Handbücher und Checklisten neu!

Im Zuge des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes und der dazu gehörigen Verordnungen wurde im Jahr 2005 mit dem Projekt "Grundlagen zur Selbstevaluierung Tierschutz im Tiergesundheitsdienst 2005" begonnen.

Durch die Erarbeitung von Handbüchern, welche relevante Rechtstexte aufbereiten, und Checklisten zur Überprüfung der Haltungsvoraussetzungen in Betrieben, ist die Möglichkeit der Selbstevaluierung der Haltung von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel geschaffen worden.

Die Handbücher und Checklisten bieten einerseits Tierhalterinnen und Tierhaltern eine anschauliche Darstellung und Kommentierung der für sie relevanten Gesetzesbestimmungen, sodass sie durch Selbstevaluierung Standortbestimmungen durchführen und von sich aus entsprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen können. Andererseits bereiten sie Amtstierärztinnen und -ärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten des Tiergesundheitsdienstes eine wesentliche Hilfestellung bei der Interpretation und Anwendung der Tierschutzbestimmungen.

Im Jahr 2018 wurden die bestehenden Handbücher und Checklisten von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz überarbeitet. Die neuen Versionen finden Sie unter www.tierschutzkonform.at.

Tierschutzkennzeichen
Prüfkennzeichen der Fachstelle für tiergerecht Tierhaltung und Tierschutz

Tierschutzkennzeichen

Das Tierschutz-Kennzeichen ist das einzige offizielle Kennzeichen für Produkte, die dem österreichischen Tierschutzgesetz entsprechen. Es wird von der Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz vergeben und garantiert die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben, basierend auf einer wissenschaftlichen Überprüfung und Erfahrungen aus der Praxis.

Wildtiere

Reptilien und Amphibien, aber auch exotische Fische erfreuen sich großer Beliebtheit in der Heimtierhaltung.

Die Haltung dieser exotischen Tiere ist aber nicht immer einfach und erfordert einiges an Wissen.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Folder: "Augen auf beim Wildtier- und Exotenkauf" (PDF, 3 MB)

Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2024