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Ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation (inklusive Laborleistungen)

Im Zuge der in zwei Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG festgelegten Umsetzung der "Zielsteuerung-Gesundheit" in Österreich haben Bund, Länder und Sozialversicherung u.a. die ambulante Dokumentation neu geregelt.

In der jüngsten 15a-Vereinbarung zur Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens wurde in Artikel 16 „Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation" u.a. Nachstehendes festgelegt:

„(2) Die derzeitige Dokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation und künftig auch Diagnosendokumentation) der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen. Ebenso ist die derzeitige Dokumentation im extramuralen Bereich (Leistungsdokumentation) durch die Sozialversicherung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die einheitliche Pseudonymisierung der Datenmeldungen inklusive der dafür notwendigen
Datengrundlagen weiterhin sichergestellt. Die genauen Daten und Dokumentationen sind den Zielsteuerungs-Partnern zur Verfügung zu stellen.

(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen.
Die Einführung der verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im gesamten ambulanten Bereich erfolgt auf Basis der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung und ist schrittweise so umzusetzen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Vertragspartner:innen der Sozialversicherung spätestens mit 01.01.2025 und durch Nicht-Vertragspartner:innen spätestens mit 01.01.2026 sichergestellt ist.

(5) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.

(6) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und gesamten ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen."

Die legistische Umsetzung des Gesamtvorhabens erfolgte mit dem "Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024", mit dem unter anderem auch das "Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen" (Artikel 8) novelliert wurde. Dieses Gesetzespaket wurde im Nationalrat und im Bundesrat beschlossen und am 31. Dezember 2023 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 191/2023) kundgemacht.

Die Durchführungsbestimmungen, mit denen das novellierte Gesundheitsdokumentationsgesetz umgesetzt wird, sind in der am 13. Dezember 2024 kundgemachten Gesundheitsdokumentationsverordnung enthalten.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 367/2024

Programmpakete XDok

Für die seit 2014 verpflichtende ambulante Dokumentation stellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landesgesundheitsfonds und den von ihnen finanzierten Krankenanstalten seit dem Berichtsjahr 2017 das Programmpaket XDok samt Dokumentationshandbuch, Quellcode und Stammdaten zur Verfügung. Es dient zur Unterstützung bei der Erstellung der Datenmeldung für das Berichtswesen gemäß Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (DokuG) und bei der Implementierung von Plausibilitätsprüfungen auf die zu exportierenden Daten. Die Sozialversicherung (SV) verwendet für diese Aufgabe ein eigenes EDV-Tool.

Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2025
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2024
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2025
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2024

Dokumentation von Laborleistungen

Seit dem Berichtsjahr 2017 gilt für die Dokumentation von Laborleistungen ein Handbuch mit zuletzt im Jahr 2023 aktualisierten dazugehörigen Anhängen 1+2 (Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung). Anlass für diese Änderungen war eine Neuregelung der Zuordnung von LOINC-Codes auf umstrukturierte ELGA-Subgruppen.

Handbuch zur Codierung von Laborleistungen im Leistungskatalog BMGF 2017 (PDF, 301 KB)
Anhänge 1+2 2022: Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog BMSGPK 2023, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 (inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung) (Excel, 547 KB)

Letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2024