Ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation
Mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 191/2023) und der novellierten Gesundheitsdokumentationsverordnung (BGBl. II Nr. 367/2024) wurde u.a. die ambulante Dokumentation neu geregelt.
Nach der Einführung einer verpflichtenden Leistungsdokumentation im Jahr 2014 wurde mit dem novellierten Gesundheitsdokumentationsgesetz Ende 2023 u.a. auch eine verpflichtende codierte Diagnosendokumentation für den gesamten ambulanten Bereich normiert. Die am 13. Dezember 2024 kundgemachte Gesundheitsdokumentations-verordnung sieht differenzierte Inkrafttretensbestimmungen vor.
Die Bestimmungen, die sich auf die bestehende Datenmeldung beziehen, sind bereits auf das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung von Pseudonymen durch die Sozialversicherung.
Vor dem Hintergrund der notwendigen Vorbereitungsarbeiten im niedergelassenen Bereich und damit verbunden der erforderlichen Rechtssicherheit, treten jene Bestimmungen in der Verordnung, die die Diagnosendokumentation im extramuralen Bereich betreffen, erst mit 1.1.2026 in Kraft.
Ein Codierservice mit Fokus auf die Hauptfunktion der Begriffsauswahl und Codierung von ICD-10 im Hintergrund und die damit gegebene Möglichkeit zur Codierung auf Basis von SNOMED CT soll im Jahr 2025 getestet und in einem Pilotversuch betrieben werden und dann in einem ersten Schritt den niedergelassenen GDA die Codiertätigkeit erleichtern. Dieses Codierservice könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch dem spitalsambulanten Bereich zur Verfügung gestellt werden.
Zur Einführung in die Codierregeln stellt das BMSGPK ein Handbuch mit vielen Erläuterungen und praktischen Beispielen zur Verfügung.
Handbuch extramurale Diagnosencodierung, Stand: 19.12.2024 (PDF, 705 KB)
Der gesetzlich festgelegte Termin für die Meldung von nach ICD-10 codierten Diagnosen aus dem spitalsambulanten Bereich ab 1.1.2025 wird durch die Verordnung nicht berührt. In diesem Zusammenhang hält das BMSGPK fest, dass das Jahr 2025 als Einführungsjahr gesehen wird, dessen Ziel es ist, mit der Übermittlung codierter Diagnosen sukzessive zu beginnen und die Vollständigkeit und Qualität der Datenmeldung im Laufe des Jahres zu verbessern.
Die Plausibilitätsprüfung für das ambulante LKF-Modell 2025 ist so konfiguriert, dass auch fehlende Diagnosen in der ambulanten Datenmeldung keinen Einfluss auf die Bepunktung der Leistungen haben und auch nicht gesondert zu bearbeiten sind. Nach dem Eintreffen der Datenmeldungen des ersten Quartals 2025 sind erste Rückmeldungen geplant, um aus den Erfahrungen der ersten Monate zu lernen und die Anwender zu unterstützen. Für das Jahr 2026 wird eine volllständige Datenmeldung erwartet.
Auch für den spitalsambulanten Bereich gibt es eine entsprechende Unterlage, die bereits im April dieses Jahres auf der Website mit den LKF-Unterlagen 2024 zur Verfügung gestellt wurde.
Fragen und Hinweise zur ambulanten Diagnosencodierung richten Sie bitte an:
AMBCO-Hotline@gesundheitsministerium.gv.at.
Gesetzliche Grundlagen
In der jüngsten 15a-Vereinbarung zur Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens wurde in Artikel 16 „Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation" u.a. Nachstehendes festgelegt:
„(2) Die derzeitige Dokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation und künftig auch Diagnosendokumentation) der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen. Ebenso ist die derzeitige Dokumentation im extramuralen Bereich (Leistungsdokumentation) durch die Sozialversicherung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die einheitliche Pseudonymisierung der Datenmeldungen inklusive der dafür notwendigen
Datengrundlagen weiterhin sichergestellt. Die genauen Daten und Dokumentationen sind den Zielsteuerungs-Partnern zur Verfügung zu stellen.
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen.
Die Einführung der verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im gesamten ambulanten Bereich erfolgt auf Basis der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung und ist schrittweise so umzusetzen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Vertragspartner:innen der Sozialversicherung spätestens mit 01.01.2025 und durch Nicht-Vertragspartner:innen spätestens mit 01.01.2026 sichergestellt ist.
(5) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.
(6) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und gesamten ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen."
Die legistische Umsetzung des Gesamtvorhabens erfolgte mit dem "Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024", mit dem unter anderem auch das "Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen" (Artikel 8) novelliert wurde. Dieses Gesetzespaket wurde im Nationalrat und im Bundesrat beschlossen und am 31. Dezember 2023 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 191/2023) kundgemacht.
Die Durchführungsbestimmungen, mit denen das novellierte Gesundheitsdokumentationsgesetz umgesetzt wird, sind in der am 13. Dezember 2024 kundgemachten Gesundheitsdokumentationsverordnung enthalten.
Programmpakete XDok
Für die seit 2014 verpflichtende ambulante Dokumentation stellt das BMSGPK den Landesgesundheitsfonds und den von ihnen finanzierten Krankenanstalten seit dem Berichtsjahr 2017 das Programmpaket XDok samt Dokumentationshandbuch, Quellcode und Stammdaten zur Verfügung. Es dient zur Unterstützung bei der Erstellung der Datenmeldung für das Berichtswesen gemäß Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und bei der Implementierung von Plausibilitätsprüfungen auf die zu exportierenden Daten. Die Sozialversicherung (SV) verwendet für diese Aufgabe ein eigenes EDV-Tool.
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2025
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2024
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2025
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2024
Dokumentation von Laborleistungen
Seit dem Berichtsjahr 2017 gilt für die Dokumentation von Laborleistungen ein Handbuch mit zuletzt im Jahr 2023 aktualisierten dazugehörigen Anhängen 1+2 (Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung). Anlass für diese Änderungen war eine Neuregelung der Zuordnung von LOINC-Codes auf umstrukturierte ELGA-Subgruppen.
Handbuch zur Codierung von Laborleistungen im Leistungskatalog BMGF 2017 (PDF, 301 KB)
Anhänge 1+2 2022: Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog BMSGPK 2023, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 (inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung) (Excel, 547 KB)