Kundmachung der Ethikkommissionen gemäß § 17 Abs. 2 MPG 2021
Mit 28. Februar 2025 ist die Änderung des § 17 Abs. 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes 2021 (MPG 2021), mit der die Regelungen hinsichtlich der Meldung und Kundmachung von Ethikkommissionen für die Beurteilung multizentrischer klinischer Prüfungen von Medizinprodukten angepasst wurden (BGBl. I Nr. 102/2024), in Kraft getreten. Gemäß § 17 Abs. 2 MPG 2021 haben Ethikkommissionen, die eine Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung multizentrischer klinischer Prüfungen von Medizinprodukten (ab 28. Februar 2025) anstreben, dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu melden.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ethikkommissionen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, in weiterer Folge auf der Homepage des Bundesministeriums kundzumachen.
In Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmung werden daher folgende Ethikkommissionen kundgemacht:
Ethikkommission der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz
Ethikkommission der Medizinischen Universität Graz
Ethikkommission der Medizinischen Universität Innsbruck
Ethikkommission der Medizinischen Universität Wien
Ethikkommission der Stadt Wien