Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Neben der beruflichen Teilhabe (Gleichstellung) von Menschen mit Behinderungen ist eine umfassende barrierefreie Teilhabe in sämtlichen Lebensbereichen ein wichtiges Ziel. Hierfür werden seitens des Sozialministeriums und des Sozialministeriumservice eine Vielzahl an Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als Nachweis der Behinderung gilt, beispielsweise bei Befreiungen von einigen Steuern und Gebühren. Er kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Bei Anträgen, welche nach dem 1. September 2016 eingelangt sind, erfolgt die Ausgabe im Scheckkartenformat.
Achtung: Der Behindertenpass ist kein Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht. Ein solcher Parkausweis kann seit 1. Jänner 2014 ebenfalls beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Der Behindertenpass ist auch kein Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Weitere Informationen zum Behindertenpass, zur Antragstellung und zu den einzelnen Zusatzeintragungen sind auf der Website des Sozialministeriumservice abrufbar.
Parkausweis
Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29-b der Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Für die Ausstellung eines Parkausweises muss die Person Inhaber:in eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sein. Wenn kein Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung vorhanden ist, muss dieser vor der Antragstellung für einen Parkausweis bei der jeweiligen Landesstelle beantragt werden.
Antragstellung
Der Antrag kann sowohl mittels eines Antragsformblattes (PDF, 256 KB) als auch problemlos online gestellt werden. Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine ID Austria benötigt.
Dem Antrag ist ein EU-Passbild in Farbe nach den geltenden ICAO Vorschriften beizulegen.
Neue Sicherheitsmerkmale des Parkausweises
Zum Zwecke der Prävention einer missbräuchlichen Verwendung des Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) wurden die Sicherheitsmerkmale weiterentwickelt.
Hierdurch kommt es auch zu einer (geringfügigen) optischen Neugestaltung der Ausweise. Der Druck auf Grundlage des neuen Layouts erfolgt sukzessive ab September 2022.
Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Adaptierungen wurde das nachstehend als Download verfügbare Dokument erstellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle bisher ausgestellten Parkausweise ihre Gültigkeit behalten.
Ein Umtausch aufgrund von Layoutänderungen ist nicht vorgesehen.
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Abgelaufene Parkausweise
Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.
Die Ausstellung eines Duplikats, die Änderung von Eintragungen oder sonstiger Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Parkausweis, dessen Original von einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von einem Magistrat ausgestellt wurde, ist nicht möglich.
Auch in diesen Fällen muss der Parkausweis neu beantragt werden.
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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette
Die konkreten Voraussetzungen und Informationen können Sie dem nachstehenden Informationsblatt entnehmen.
Mit der letzten Änderung der Verordnung zum automatischen Nachweis der Behinderung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderungen konnte eine weitere Verbesserung erreicht werden. Ab 29. November 2021 kann die Befreiung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zulassungsgemeinschaft von Menschen mit Behinderungen und einer nicht begünstigten Person besteht, sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
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Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen
Eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds kann bundesweit beim Sozialministeriumservice oder einem Träger der Rehabilitation beantragt werden. Pro Vorhaben kann nur eine Förderung gewährt werden. Die maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds beträgt 6000 Euro.
Förderungsvoraussetzungen
- Es muss sich um ein konkretes Vorhaben handeln (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Personen im Rollstuhl, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung, Anschaffung eines Assistenzhundes).
- Der Grad der Behinderung liegt bei mindestens 50 Prozent.
- Der Wohnsitz/ständige Aufenthaltsort ist in Österreich.
- Das Einkommen liegt unter der Einkommensgrenze (z.B. bei einer allein lebenden Person unter 2.435,92 Euro).
- Der Antrag muss gestellt werden, bevor das Vorhaben durchgeführt wird.
- Aufwendungen zur täglichen Lebensführung werden grundsätzlich nicht unterstützt (z.B. Strom-, Gaskosten, Wartungskosten, Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte).
- Die Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet ist. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Das Sozialministeriumservice muss außerdem überprüfen, ob und in welcher Höhe andere Kostenträger zur Finanzierung beitragen können.
Unterlagen zur Prüfung der Förderungsmöglichkeit
Wer eine Förderungsmöglichkeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen vom Sozialministeriumservice prüfen lassen möchte, muss folgende Unterlagen bereitstellen:
- amtlicher Nachweis (z.B. Behindertenpass, Pflegegeldbescheid, Bescheid über erhöhte Familienbeihilfe) oder ärztliche Atteste über Art und Ausmaß der Behinderung
- Nachweis über die Einkommensverhältnisse
- bei Anschaffungen: Kostenvoranschläge befugter Fachleute
Der Antrag auf eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen wird direkt an das Sozialministeriumservice gestellt.
Persönliche Assistenz
Persönliche Assistenz ist ein zentrales Element zur Sicherstellung selbstbestimmter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Da die Länder für Persönliche Assistenz außerhalb der Arbeitswelt zuständig sind, wurde die Möglichkeit einer Förderung aus Mitteln des Unterstützungsfonds geschaffen, mittels welcher im Rahmen von Pilotprojekten Persönliche Assistenz im Sinne des Regierungsprogramms nach harmonisierten Rahmenbedingungen abgewickelt werden soll. In Folge eines weiteren partizipativen Prozesses wurde ein Leitfaden für die Zielgruppenerweiterung erstellt. Darin ist festgehalten, dass zukünftig auch Menschen mit Lernschwierigkeiten bzw. intellektuellen Beeinträchtigungen sowie psychischen Beeinträchtigungen Anspruch auf Persönliche Assistenz haben. Die entsprechend adaptierte Richtlinie ist mit 01.09.2024 in Kraft getreten. Länder, die ihr Angebot auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinie zur Verfügung stellen, erhalten vom Bund eine Förderung von bis zu 50% der Kosten (max. € 16,30) pro Assistenzstunde. Dieser Stundensatz ist ab 2024 jährlich prozentuell im Ausmaß der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Kollektivvertrag Sozialwirtschaft Österreich zu erhöhen. Förderansuchen sind beim Sozialministeriumservice zu stellen.
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Verbesserung der Rahmenbedingungen der Lage von gehörlosen Menschen
In Österreich leben rund 10.000 gehörlose Menschen. Um die Rahmenbedingungen der Lage gehörloser Menschen zu verbessern, tritt am 01.11.2024 eine neue Förderrichtlinie des Sozialministeriums in Kraft.
An der Erarbeitung der Richtlinie waren Selbstvertretungsorganisationen gehörloser Menschen und weitere Stakeholder wie der Österreichische Verband der Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen für ÖGS und Deutsch (ÖGSDV) maßgeblich beteiligt.
Ein zentrales Anliegen, das mit der Richtlinie adressiert werden soll, ist die niedrige Rate an Dolmetscher:innen für ÖGS und Deutsch pro gehörloser Person in Österreich. Der aktuelle Mangel an Gebärdensprachdolmetscher:innen erschwert gehörlosen Personen die Kommunikation mit hörenden Personen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Über die Richtlinie können nun außeruniversitäre Ausbildungen zum:r Dolmetscher:in in ÖGS und Deutsch bei gemeinnützigen, privaten Rechtsträgern gefördert werden, wenn in einer Region keine universitären Angebote vorhanden sind. Damit soll die Zahl der Ausbildungsplätze steigen. Ein entsprechendes Curriculum wird aktuell gemeinsam mit den Selbstvertretungsorganisationen gehörloser Menschen und dem ÖGSDV erarbeitet.
Auch außeruniversitäre Ausbildungen für gehörlose Personen zum:zur ÖGS-Kursleiter:in können im Rahmen der Richtlinie gefördert werden. Dadurch soll der Bedarf an unterweisendem Personal für die Dolmetscher:innenausbildung sichergestellt werden.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist es, die Suche nach Dolmetscher:innen für ÖGS und Deutsch zu erleichtern und bestehende Angebote besser nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck ist in der Richtlinie eine finanzielle Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Vermittlungsstellen für Dolmetschangebote von gemeinnützigen Organisationen vorgesehen.
Schließlich können auch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und die Entwicklung digitaler Angebote durch die Richtlinie gefördert werden.
All diese Maßnahmen sollen zu einer strukturellen Verbesserung der Situation der gesellschaftlichen Inklusion gehörloser Menschen beitragen.
Für die Umsetzung von Maßnahmen entsprechend der Richtlinie werden seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insgesamt € 4 Mio. zur Verfügung gestellt.
Förderberechtigt sind gemeinnützige Rechtsträger, unmittelbar personenbezogene Förderungen sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht vorgesehen.
Förderanträge sind beim Sozialministeriumservice einzureichen. Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an Dieter Chmiel (dieter.chmiel@sozialministeriumservice.at) oder Elisabeth Flack (elisabeth.flack@sozialministeriumservice.at) von der Landesstelle des Sozialministeriumservice Wien.
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Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen
Das Sozialministeriumservice bietet Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln an, sowohl zur Arbeitsplatzanpassung als auch für Erleichterungen im privaten Lebensbereich.
Ist ein Ankauf nicht zweckmäßig oder gewünscht, können manche Hilfsmittel bei verschiedenen Institutionen, z.B. Anbietern von sozialen Diensten, Sanitätshäusern und Krankenkassen gegen Gebühr ausgeliehen werden.
Näheres zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist in der EIN:BLICK Broschüre 3 (Rehabilitation) zusammengefasst. Broschüre 7 aus der Reihe informiert über die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten. Alle EIN:BLICK Broschüren stehen im Broschürenservice zum Download zur Verfügung.
Assistenz- und Therapiebegleithunde
Im Bundesbehindertengesetz (BBG) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Assistenz- und Therapiehunden und Therapiebegleithunden und deren qualitätsorientierte Beurteilung festgelegt. Mit dieser für ganz Österreich geltenden Regelung wurde Klarheit geschaffen, welche Hunde rechtlich als "Assistenzhund" und als "Therapiebegleithund" gelten.
Nur jene Hunde, welche die gem. § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt.
Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen (hier der direkte Download: Richtlinien Assistenzhunde (PDF, 188 KB) und Richtlinien Therapiehunde (PDF, 175 KB)). Weitere Informationen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.
Ausführliche Informationen zu den Beurteilungen erhalten Sie bei der vom Sozialministerium mit der Abwicklung der Beurteilungen beauftragten Prüfstelle beim Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien.
Bei Fragen zu einer Förderung für die Anschaffung eines Assistenzhundes und deren Eintragung in den Behindertenpass steht Ihnen die örtlich zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice zur Verfügung.
Basierend auf der österreichweit einheitlichen Definition von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden können durch Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbände und private Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich Zugangsregelungen und Ausnahmebestimmungen vom Hundeverbot erlassen werden.