Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Pauschalierte Jahresgebühr

Hersteller:innen oder Importeur:innen, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Österreich in Verkehr bringen, haben eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten.

Die pauschalierte Jahresgebühr muss vom Hersteller:in oder Importeur:in entrichtet werden (§ 9 Abs. 9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV).

Diese Gebühr deckt die Kosten für die gem. TNRSG und dessen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien (§ 9 Abs. 9 TNRSG).

Die Höhe der Jahresgebühr setzt sich aus den gemeldeten Verkaufsmengendaten des Vorjahres und den Gebührensätzen der TabGebV zusammen (§ 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit § 2 TabGebV). Basis für die Berechnung bilden die jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres zu meldenden Verkaufsmengendaten des Vorjahres je Marke und Art (abhängig vom Produkt, anzugeben in Stück, Kilogramm oder Milliliter).

Die Jahresgebühr ist vom Hersteller oder vom Importeur jedes Jahr bis spätestens 15. Juni selbst zu berechnen. Dabei ist das Selbstberechnungsformular der AGES zu verwenden. Wurde die rechtzeitige Selbstberechnung unterlassen oder erscheint sie nicht schlüssig und wird diese auch trotz Aufforderung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, wird diese Jahresgebühr durch die AGES festgesetzt.

Die Jahresgebühr muss jedes Jahr spätestens bis 30. Juni des Jahres nach Meldung der Verkaufsmengendaten nach den jeweiligen Gebührensätzen der Anlage zur Tabakgebührenverordnung  an die AGES entrichtet werden. Die Kontodaten sind dem Selbstberechnungsformular der AGES zu entnehmen.

Der Berechnung ist auch die Angabe der Verkaufsmengendaten und eindeutigen produktspezifischen Identifikationsnummern laut EU-Common Entry Gate beizuschließen.

Überblick über die Fristen

Jahresgebühr
Pauschale Jahresgebühr: Grafische Darstellung der Fristen

Kontakt und Service

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Fiona Pastler (Koordinationsstelle für Tabak, AGES), fiona.pastler@ages.at.

Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Website der AGES.

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024