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Vorzeitige Alterspensionen für langjährig Versicherte

Langjährig Versicherte haben unter Umständen die Möglichkeit, vorzeitig eine Pension zu beanspruchen.

Das Regelpensionsalter für die Alterspension beträgt bei Männern 65 Jahre. Das Pensionsantrittsalter von Frauen wird beginnend mit Stichtag 1. Jänner 2024 von 60 Jahren um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 auf das 65. Lebensjahr angehoben. Erstmals davon betroffen sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1. Jänner 1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1. Juli 1968 gilt das 65. Lebensjahr als generelles Pensionsantrittsalter.

Langjährig Versicherte haben jedoch unter Umständen die Möglichkeit, vorzeitig eine Pension zu beanspruchen. Versicherte, die vorzeitig eine Pension beanspruchen, müssen unter Umständen auf einen Teil der Pensionsleistung aufgrund von Abschlägen verzichten.

Frühpensionsarten

Korridorpension

Die Korridorpension ist neben der Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) die häufigste in Anspruch genommene Frühpensionsart. Die Korridorpension kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Ein Pensionsantritt ist möglich, wenn zusätzlich abhängig vom Stichtag, die jeweilige Mindestzahl an Versicherungsmonaten vorliegt (480 Versicherungsmonate bzw. 40 Versicherungsjahre).

Für Frauen ist dies erst ab dem Jahr 2028 relevant, da bis dahin bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres eine Alterspension möglich ist.

Schwerarbeitspension

Diese Pensionsart gilt für versicherte Personen, die lange Zeit unter psychisch und physisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet haben. Die Schwerarbeitspension kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) vorliegen müssen.

Ein Antrag auf Schwerarbeitspension ist beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch eine Verordnung geregelt.

Schwerarbeitspension für Frauen 

Für Frauen ist die Schwerarbeitspension ab dem Jahr 2024 relevant. Bis dahin war für weibliche Versicherte noch die Möglichkeit gegeben, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. eine Alterspension in Anspruch zu nehmen.

Langzeitversicherungspension „Hacklerregelung“

Die Langzeitversicherungspension „Hacklerregelung“ ist neben der Korridorpension die häufigste Frühpensionsart in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Je nach Geschlecht und Geburtsjahrgang gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

Männer benötigen ab dem Jahrgang 1954 das vollendete 62. Lebensjahr und 540 Beitragsmonate.

Für nach dem 31.12.1958 geborene Frauen gilt folgende Regelung:

Geburtsdatum Vollendete Lebensjahre Erforderliche Beitragsmonate
01.01.1962 bis 31.12.1963 60 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
01.01.1964 bis 30.06.1964 60 1/2 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
01.07.1964 bis 31.12.1964 61 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
01.01.1965 bis 30.06.1965 61 1/2 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
ab 01.07.1965 62 Lebensjahre 540 (45 Jahre)

Individuelle Auskünfte sowie die Beantragung einer vorzeitigen Alterspension sind jeweils beim zuständigen Pensionsversicherungsträger erhältlich beziehungsweise zu stellen.

Pensionswegfall

Die Auszahlung aller Arten von vorzeitiger Alterspension wird gestoppt (Wegfall), wenn

  • ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (2024) vorliegt,
  • eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorhanden ist,
  • selbständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400,00 Euro übersteigt,
  • ein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat vorliegt, der den Grenzbetrag von 5.306,80 Euro übersteigt.
Letzte Aktualisierung: 2. Jänner 2024