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Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Strahlenschutzgesetz

Nachstehend finden Sie Listen mit Ärzt:innen, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten, die gemäß § 127 Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigt wurden, die gemäß § 69 Strahlenschutzgesetz 2020 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchzuführen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der angeführten Adressdaten.

Burgenland (PDF, 407 KB)

Kärnten (PDF, 449 KB)

Niederösterreich (PDF, 477 KB)

Oberösterreich (PDF, 438 KB)

Salzburg (PDF, 416 KB)

Steiermark (PDF, 435 KB)

Tirol (PDF, 404 KB)

Vorarlberg (PDF, 426 KB)

Wien (PDF, 492 KB)

Eine Ermächtigung gemäß § 127 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 ist beim BMSGPK, Abteilung VII/A/2, zu beantragen. Dem Antrag sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Ausbildung für ermächtigte Ärzt:innen und das ius practicandi bzw. Facharztdiplom beizulegen. Zudem ist es notwendig, eine Adresse für die Zustellung des Bescheides bekanntzugeben. Diese Adresse wird auf der Homepage des BMSGPK veröffentlicht. Für die Ermächtigung fallen Kosten in Höhe von etwa 140 Euro an.

Ermächtigte Ärzt:innen, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten werden ersucht, allfällige Änderungen von Adress- oder Namensdaten bekanntzugeben.

Kontaktdaten für die Antragstellung und weitere Fragen:
E-Mail: strahlenschutz@gesundheitsministerium.gv.at oder manfred.ditto@gesundheitsministerium.gv.at
Postadresse: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abt. VII/A/2, Stubenring 1, 1010 Wien

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024