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Psychotherapeutin, Psychotherapeut

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung, Eintragung in die Psychotherapeutenliste, Fort- und Weiterbildung, Datenänderung, Dokumentationen, Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Psychotherapie, Anerkennung als theoretische und praktische Ausbildungseinrichtung und Richtlinien zur Berufsausübung.

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Psychotherapie ist ein eigenständiges Heilverfahren im Gesundheitsbereich für die Behandlung von psychischen, psychosozialen oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen.

Zweck einer Psychotherapie ist:

  • seelisches Leid zu heilen oder zu lindern
  • in Lebenskrisen zu helfen
  • gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern
  • die persönliche Entwicklung und Gesundheit zu fördern

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese freiberuflich oder im Rahmen eins Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden.

Eine Psychotherapie kann unter anderem bei folgenden Problemen sinnvoll sein:

  • Ängste, die die Lebensqualität einschränken
  • belastende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen
  • Depressionen
  • Süchte
  • somatopsychische und chronische Erkrankungen
  • psychosomatische Erkrankungen (Krankheiten, die mit ungelösten und belastenden psychischen Problemen zusammenhängen)
  • funktionelle Störungen (häufig wiederkehrende körperliche Beschwerden, die keine organische Ursache haben)
  • belastende Lebenssituationen und Lebenskrisen
  • Probleme und Krisen in der PartnerInnenschaft und in der Familie

Ausbildung

Die Psychotherapieausbildung ist im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelt und besteht aus zwei Teilen:

  • dem psychotherapeutischen Propädeutikum (allgemeiner Teil) und
  • dem psychotherapeutischen Fachspezifikum (besonderer Teil)

Voraussetzungen für das psychotherapeutische Propädeutikum

Grundlegende Voraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum ist die Eigenberechtigung. Zudem ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule, einschließlich Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder Studienberechtigungsprüfung
  2. Abschluss im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst
  3. individuelle Eignung einer für die Psychotherapieausbildung besonders motivierten Persönlichkeit; diese wird durch ein Gutachten des Psychotherapiebeirates festgestellt. In diesem Fall ist ein Antrag auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zu stellen.

Voraussetzungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum

Grundlegende Voraussetzungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum sind die Eigenberechtigung, die Vollendung des 24. Lebensjahres und die erfolgreiche Absolvierung des Propädeutikums.

Zudem müssen Sie eine der folgenden Vorbildungen bzw. Studienabschlüsse haben:

  • Akademie für Sozialarbeit
  • ehemalige Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
  • pädagogische Akademie (Pädagogische Hochschule)
  • eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung
  • (Kurz-)studium Musiktherapie
  • Hochschullehrgang Musiktherapie (Bachelorstudium Musiktherapie)
  • Ausbildung im diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegefachdienst oder gehobenen medizinisch-technischen Dienst
  • Studium der Medizin, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder Theologie
  • Studium für das Lehramt an höheren Schulen

Liegt keine dieser Vorbildungen bzw. Studienabschlüsse vor, so ist zur Feststellung der besonderen persönlichen Eignung durch den Psychotherapiebeirat ein Antrag auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zu stellen. 

Nähere Informationen zur ECTS-Bewertung psychotherapeutischer Propädeutika und Fachspezifika finden Sie unter ECTS-Bewertung-psychotherapeutischer-Proädeutika-und-Fachspezifika

Das jeweilige Antragsformular finden Sie bei den nachstehenden Formularen.

Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis

Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Propädeutikum und Fachspezifikum ist der Datenbank Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis zu entnehmen.

  • Bitte geben Sie für das Propädeutikum folgendes unter "Ausbildungsart" ein: "Pth, propädeutische theoretische Ausbildungseinrichtungen".
  • Bitte geben Sie für das Fachspezifikum folgendes unter "Ausbildungsart" ein: " Pth, fachspezifische theoretische Ausbildungseinrichtungen".

Erlangung der Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung der Psychotherapie

  • Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
  • erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums
  • Vollendung des 28. Lebensjahrs
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Deutschkenntnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Eintragung in die Psychotherapeutenliste

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste (Word, 197 KB)

Antrag_auf_Wiedereintragung_in_die_Psychotherapeutenliste.doc (Word, 107 KB)

Informationen zur Einreichung

Die Anträge auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und Fachspezifikums sowie auf Eintragung in die Berufsliste der Psychotherapie kann wie folgt erfolgen:

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Erdgeschoß. Zi.Nr. EE37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können, Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Allfällige Anfragen

Allfällige Anfragen zum Ermittlungsverfahren können unter Angabe einer Telefonnummer per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at entgegengenommen werden.

Anerkennung als Ausbildungseinrichtung in Theorie und Praxis

Theoretische Ausbildung

Für die Anerkennung als theoretische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 ist das Formular Antrag auf Anerkennung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung zu verwenden.

Praktische Ausbildung für das Propädeutikum

Für die Anerkennung als Ausbildungseinrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens für das psychotherapeutische Propädeutikum zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 ist das Formular Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Propädeutikum zu verwenden.

Praktische Ausbildung für das Fachspezifikum

Für die Anerkennung als Ausbildungseinrichtung als auch als facheinschlägige Ausbildungseinrichtung des Gesundheitswesens für das psychotherapeutische Fachspezifikum zum Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen gemäß § 6 Abs. 2 / 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 sind das Formular Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum oder das Formular Anmeldung auf Anerkennung als facheinschlägige Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum zu verwenden.

Das ausgefüllte Antragsformular können Sie per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermitteln.

Die entsprechenden Formulare finden Sie bei den nachstehenden Formularen.

Berufsliste und Datenänderung

Die aktuellen Kontaktdaten Ihrer Berufsberechtigung finden Sie unter den Berufslisten in der öffentlich zugänglichen Psychotherapeutenliste.

Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort zu melden.

Der Eintrag in die Psychotherapeutenliste ist als Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung anzusehen und soll daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. verwendet werden. Die Ausstellung einer weiteren Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung ist gebührenpflichtig.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig:

  • Namensänderung
  • Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
  • Jeder Verzicht auf die Berufsausübung (dauernd oder zeitweilig)
  • Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt

Darüber hinaus können weitere allfälligen Änderungen gemeldet werden, wie

  • Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
  • Zusatzbezeichnungen in der verfahrensspezifischen Ausrichtung. Gemäß § 13 Psychotherapiegesetz können allfällige Zusatzbezeichnungen in die Psychotherapeutenliste aufgenommen werden, d.h. die verfahrensspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist.

Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Änderungsformular anzuschließen:

  • bei Namensänderung: beispielsweise Heiratsurkunde
  • bei Ergänzung eines akademischen Grades: beispielsweise Promotions- oder Sponsionsbescheid
  • für Aufnahme der Zusatzbezeichnung in die PsychotherapeutInnenliste: Abschlusszertifikat der fachspezifischen Ausbildungseinrichtung

Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben in der Psychotherapeutenliste ist das Änderungsformular (ebenfalls nachstehend unter "Formulare") zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:

Fort- und Weiterbildung

Zu den wesentlichen Berufspflichten der Berufsangehörigen der Psychotherapie zählt die Ausübung des Berufes nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. Die Teilnahmebestätigungen sind für eine allfällige Nachfrage oder Überprüfung evident zu halten.

Nähere Informationen entnehmen Sie der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie.

Informationen zur Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie finden Sie unter Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Dokumentation

Berufsangehörige der Psychotherapie haben über jede von ihr/von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Gemäß Psychotherapiegesetz haben die außerhalb von Einrichtungen tätigen Berufsangehörigen der Psychotherapie für den im Fall des Todes für die verpflichtende Aufbewahrung der psychotherapeutischen Dokumentationen, Vorsorge zu treffen.

Es ist grundsätzlich rechtzeitig vom:von der Berufsangehörigen der Psychotherapie dem Gesundheitsressort eine:n außerhalb einer Einrichtung tätige:n Berufsangehörige:n, der:die in diese Übernahmepflicht schriftlich eingewilligt hat, zu melden (§ 16a Psychotherapiegesetz).

Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 72 KB)zum Download zur Verfügung, das per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermittelt werden kann.

Das Formular finden Sie bei den nachstehenden Formularen.

Formulare

Antrag auf Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum (Word, 120 KB)

Antrag auf Zulassung zum psychotherapeutischen Fachspezifikum (Word, 129 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste (Word, 197 KB)

Antrag auf Wiedereintragung in die Psychotherapeutenliste (Word, 107 KB)

Formular zur Änderung der Daten (Word, 92 KB)

Antrag auf Anerkennung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung (Word, 143 KB)

Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Propädeutikum (Word, 126 KB)

Anmeldung auf Anerkennung als Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum (Word, 126 KB)

Anmeldung auf Anerkennung als facheinschlägige Praktikumseinrichtung für das Fachspezifikum (Word, 134 KB)

Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 72 KB)

Richtlinien

Anerkennungsrichtlinie (PDF, 202 KB)

Anrechnungsrichtlinie für das psychotherapeutische Fachspezifikum (PDF, 211 KB)

Aufstellungsarbeit in Psychotherapie und Beratung (PDF, 145 KB)

Ausbildungsvertragsrichtlinie im psychotherapeutischen Fachspezifikum (PDF, 201 KB)

Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PDF, 232 KB)

Diagnostik-Leitlinie (PDF, 402 KB)

Formen der (therapeutischen) Hypnose (PDF, 96 KB)

Fort- und Weiterbildungsrichtlinie (PDF, 145 KB)

Frage der Abgrenzung der Psychotherapie von esoterischen, spirituellen, religiösen und weltanschaulichen Angeboten sowie Hinweise für PatientInnen bzw. KlientInnen (PDF, 279 KB)

Information zu Autogenes Training (PDF, 170 KB)

Information über die Einholung der Einwilligung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PDF, 175 KB)

LehrtherapeutInnen-Richtlinie für das Fachspezifikum (PDF, 179 KB)

Leitfaden zur Förderung und Forschung in der psychotherapeutischen Ausbildung

Patientinnen-/Patienten-Information über die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (PDF, 248 KB)

Psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen (PDF, 144 KB)

Richtlinie für Gutachterinnen und Gutachter (PDF, 223 KB)

Selbsterfahrung/Supervision/kollegiale Intervision (PDF, 99 KB)

Supervisionsrichtlinie (PDF, 210 KB)

Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Musiktherapiegesetz (MuthG) (PDF, 969 KB)

Visitationsrichtlinie (PDF, 215 KB)

Werberichtlinie (PDF, 128 KB)

 

Anerkennung ausländischer Ausbildungen als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut

Allgemeine Information zu im Ausland erworbener Qualifikation zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

1. Allgemeines

Wer in Österreich den Beruf als Psychotherapeut:in ausüben will, hat sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit in die Psychotherapeutenliste eintragen zu lassen. Erst mit der Eintragung in die Psychotherapeutenliste wird die selbständige Berufsberechtigung in der Psychotherapie erlangt.

Voraussetzung für eine Eintragung ist eine absolvierte Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 23/2020. Diese Ausbildung besteht aus einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) und umfasst theoretische und praktische Inhalte im Gesamtausmaß von zumindest 3215 Stunden.

2. Verwaltungsverfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz

Personen, die über einen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Qualifikationsnachweis für den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in verfügen, können die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen Qualifikation prüfen lassen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Ausbildungen ist nicht möglich.

Zum Nachweis der erworbenen reglementierten Berufsberechtigung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Qualifikationsnachweis gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, vorzulegen (z.B. „Approbation als Psychologische:r Psychotherapeut:in“, ausgestellt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland oder „Zertifikat für das Recht auf freie autonome Berufsausübung“ [„atestatul de libera practica autonoma“], ausgestellt von der Rumänischen Psychologenkammer [„Colegiul Psihologir din Romania“]).

Darüber hinaus sind Nachweise über die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte sowie weitere erforderliche Unterlagen zu übermitteln (siehe Antragsformular).

Erst nach erfolgter Prüfung der Gleichwertigkeit ist eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

3. Absolvierung einer österreichischen Ausbildung mit Möglichkeit der Anrechnung

Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland, für die das Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz nicht anzuwenden ist, haben die Möglichkeit, die im Ausland absolvierten gleichwertigen Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildungs-, Studien- oder Fortbildungszeiten auf die in Österreich zu absolvierende Ausbildung gemäß § 12 Psychotherapiegesetz anrechnen zu lassen.

Hierfür wenden Sie sich bitte an eine in Österreich anerkannte Ausbildungseinrichtung. Eine Liste der in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen finden Sie unter  Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis.

Nach Absolvierung der Ausbildung und Erlangung des Abschlusszertifikats ist eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

Information zum Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

1. Allgemeines

Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland, für die das Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz nicht anzuwenden ist, haben die Möglichkeit, die im Ausland absolvierten gleichwertigen Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildungs-, Studien- oder Fortbildungszeiten auf die in Österreich zu absolvierende Ausbildung gemäß § 12 Psychotherapiegesetz anrechnen zu lassen.

Voraussetzung für eine Eintragung ist eine absolvierte Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990. Diese Ausbildung besteht aus einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) und umfasst theoretische und praktische Inhalte im Gesamtausmaß von zumindest 3215 Stunden.

Personen, die über einen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Qualifikationsnachweis für den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in verfügen, können sich in die Psychotherapeutenliste eintragen lassen. Zuvor ist die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen.

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

2. Voraussetzung für ein Verwaltungsverfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz

Zum Nachweis der erworbenen reglementierten Berufsberechtigung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Qualifikationsnachweis gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, vorzulegen.

Es handelt sich dabei um Nachweise, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis für den Zugang zum reglementierten Beruf als „Psychotherapeut:in“ im jeweiligen Herkunftsstaat darstellen.

Als Beispiel für einen solchen Qualifikationsnachweis wäre etwa der Befähigungsnachweis der in Deutschland erteilten Approbation als „psychologische:r Psychotherapeut:in“, nicht aber allfällige Bewilligungen nach dem deutschen Heilpraktikergesetz im Bereich

Qualifikationsnachweise gemäß EWR-Psychotherapiegesetz sind:

a. Qualifikationsnachweise aus dem EU/EWR

Das sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1. die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt wurden, und

2. aus denen hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in

  • eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  • gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in über die inhaltlichen beruflichen Voraussetzungen für den Zugang zum oder die Ausübung des reglementierten Berufs als Psychotherapeut:in im Herkunftsstaat verfügt.

  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft  von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt wurden, und
  2. aus den hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in
  • eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  • gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat,

b. Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Das sind Ausbildungsnachweise für den Beruf als Psychotherapeut:in, die außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) ausgestellt worden sind.

Diese gelten als einem Qualifikationsnachweis aus dem EWR gleichgestellt, sofern

  1. die:der Antragsteller:in in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementieren Berufs als Psychotherapeut:in berechtigt worden ist und
  2. eine Bescheinigung dieses Staates vorliegt, dass die:der Antragsteller:in drei Jahre den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Ist der Beruf als Psychotherapeut:in in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nicht reglementiert, ist ein EU/EWR-Verfahren dennoch möglich, sofern die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufes

  1. eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  2. der Beruf als Psychotherapeut:in vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat rechtmäßig ausgeübt worden ist.

Sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen vollzeitlichen Berufserfahrung.

3. Ablauf der Gleichwertigkeit

a. Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß EWR-Psychotherapiegesetz

Sofern das Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Qualifikationsnachweis vorliegen, hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt dabei fest, ob die im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation (Ausbildung und allfällige berufliche Tätigkeit) als Psychotherapeut:in der in Österreich gesetzlich vorgesehenen Qualifikation gemäß dem österreichischen Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, entspricht.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Das Verfahren wird mit einem Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgeschlossen.

Sind im Verfahren wesentliche Unterschiede der Qualifikation festgestellt worden, werden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).

b. Eintragung in die Psychotherapeutenliste

Sofern im Bescheid die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation festgestellt worden ist, kann in weiterer Folge ein Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste gestellt werden.

Sofern jedoch wesentliche Unterschiede festgestellt und eine Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben worden ist, ist erst nach erfolgreicher Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme die Gleichwertigkeit hergestellt und in der Folge ein Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Anschluss.

Informationen zur Einreichung

Für eine Berufszulassung ist eine schriftliche Antragsstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit persönlich unterfertigtem Antragsformular erforderlich. Schriftliche Anfragen können unter Angabe einer Telefonnummer an  ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at gerichtet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt. Die anfallenden Verwaltungsgebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig.

Die Anträge auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz, auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation und auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste unter Anrechnung ausländischer Ausbildung können wie folgt erfolgen:

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Zi.Nr. EE 37 in derzeit von 8.00 bis 15.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können. Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer, etc. können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Formulare

Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz (Word, 176 KB) (Word, 175 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation  (Word, 120 KB) (Word, 120 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste unter Anrechnung ausländischer Ausbildung (Word, 189 KB) (Word, 189 KB)

Letzte Aktualisierung: 18. März 2024